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Gemeinsamer Transport von Waffen
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- Beiträge: 2
- Registriert: Mo 12. Dez 2016, 18:37
- Wohnort: Speckgürtel Wiens
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
danke gewo
ja ist halt eine frage der auslegung zwecks "zugänglichkeit", deswegen hatten wir uns die gedanken gemacht, weil wir ja brav und korrekt sein wollen
ja ist halt eine frage der auslegung zwecks "zugänglichkeit", deswegen hatten wir uns die gedanken gemacht, weil wir ja brav und korrekt sein wollen
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
gewo hat geschrieben:...
und selbst diese vorbehalte sind - wie schon mehrfach geschreiben - ein eher ueberspitzer zugang zum gesetzestext finde ich
aber im auto, unterwegs .. kein problem
...
Ich denke, es geht weniger um den Gesetzestext selber, als darum, wie jemand am längeren Ast den verdrehen kann, wenn er halt einen schlechten Tag hat.
Es ist schon klar. In der Revision und Massnahmenbeschwerde, oder wie das heute heißt, ist man ziemlich sicher erster Sieger gegen eine Strafe aus diesem Anlass. Aber will man das wissen? Nachdem man schon Stress wegen dem VU hatte.?
Den Arbeitszeitverlust gibt dir niemand zurück. Und es bedeutet keinen richtigen Mehraufwand eine der drei Waffen in ein anderes Tascherl zu legen. Von daher ists denk ich nicht verkehrt die kleinste der drei Waffen in ein eigenes Tascherl zu legen und dieses trägt die eine Person, die andere Person hat Zugang zum Kofferraum. Ein Angriffspunkt weniger.
Liebe Grüsse!
-
- 9mm Para
- Beiträge: 27
- Registriert: Do 19. Apr 2012, 14:59
- Wohnort: Salzburg
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
Wie sieht's eigentlich aus wenn beide eine WBK besitzen - nicht verheiratet sind - beide WBKs haben 2 Plätze, aber jeder nur einen davon belegt. Dürfen diese dann in einem gemeinsamen Safe verwahrt werden, und darf eine Person dann beide Waffen auf den Schießplatz mitnehmen. (z.B. wenn einer hinfährt, und der zweite erst nach der Arbeit nachkommt)
Kann einem da ein Strick daraus gedreht werden, weil man dazu ja Zugriff auf die Waffe des Partners haben musste um sie transportieren zu können?
Kann einem da ein Strick daraus gedreht werden, weil man dazu ja Zugriff auf die Waffe des Partners haben musste um sie transportieren zu können?
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
Adamantinus hat geschrieben:Wie sieht's eigentlich aus wenn beide eine WBK besitzen - nicht verheiratet sind - beide WBKs haben 2 Plätze, aber jeder nur einen davon belegt. Dürfen diese dann in einem gemeinsamen Safe verwahrt werden, und darf eine Person dann beide Waffen auf den Schießplatz mitnehmen. (z.B. wenn einer hinfährt, und der zweite erst nach der Arbeit nachkommt)
Kann einem da ein Strick daraus gedreht werden, weil man dazu ja Zugriff auf die Waffe des Partners haben musste um sie transportieren zu können?
wenn jeder nur eine
oder nur einer von beiden zwei und der andere keine eigene hat
dann kannst gemeinsam verwahren
und auch einfach "ausborgen" wenn fuer weniger als 6 wochen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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- Glock1768
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- Wohnort: NÖ, Bezirk Bruck ad Leitha
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
Hatten heute am Stand ähnliche Diskussionen wie hier ... Das WaffG ist tlw absolut unpraktisch und weit entfernt von der Realität vernünftiger Sportschützen ...
Und aus beruflicher Erfahrung heraus ist mir das Gesetz auch wichtiger als aktuelle Interpretationen, die Morgen schon wieder anders sein können
Und aus beruflicher Erfahrung heraus ist mir das Gesetz auch wichtiger als aktuelle Interpretationen, die Morgen schon wieder anders sein können
Zuletzt geändert von Glock1768 am Do 29. Dez 2016, 12:37, insgesamt 2-mal geändert.
9x19: 2x CZ 75 Shadow Mamba, 2x Glock 17 Gen4, Glock 19 Gen4, 2x Glock 34 Gen4, Glock 43, Tactical 73 TAC-9
.357: S&W 686-3
.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National, Springfield AR15
.357: S&W 686-3
.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National, Springfield AR15
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
Dazu hätt ich auch ein paar Fragen:
1.) Gilt die gemeinsame Verwahrung nur für Eheleute oder auch für Familienmitglieder (Mutter/Vater mit Sohn/Tochter, Geschwister)?
2.) Wie kann man sich das mit den max. 6 Wochen ausborgen vorstellen? im Jahr/ am Stück, reicht 1 Tag Pause dann wieder 6 Wochen...?
3.) Darf ich meine Waffe am Schießplatz (z.B.: Leobersdorf ist eingezäunt) im Auto verwahren? Zuerst mit SLG am LW-Stand, zurück zum Auto, dann mit Pistole KW-Stand oder muss ich alles mitnehmen?
1.) Gilt die gemeinsame Verwahrung nur für Eheleute oder auch für Familienmitglieder (Mutter/Vater mit Sohn/Tochter, Geschwister)?
2.) Wie kann man sich das mit den max. 6 Wochen ausborgen vorstellen? im Jahr/ am Stück, reicht 1 Tag Pause dann wieder 6 Wochen...?
3.) Darf ich meine Waffe am Schießplatz (z.B.: Leobersdorf ist eingezäunt) im Auto verwahren? Zuerst mit SLG am LW-Stand, zurück zum Auto, dann mit Pistole KW-Stand oder muss ich alles mitnehmen?
#IHAVEGUNSASHOBBY
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
Soweit ich weiß ist ein Auto niemals, unter keinen Umständen und nichtmal "nur kurz" eine sichere Verwahrung und somit wird dann auch deine Zuverlässigkeit in Frage gestellt.
- Charles
- Supporter Mr. Blackpowder
- Beiträge: 6786
- Registriert: So 9. Mai 2010, 13:24
- Wohnort: Hoch droben in den Bergen
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
JohnDoe88 hat geschrieben:Dazu hätt ich auch ein paar Fragen:
1.) Gilt die gemeinsame Verwahrung nur für Eheleute oder auch für Familienmitglieder (Mutter/Vater mit Sohn/Tochter, Geschwister)?
Für Familienmitglieder nicht mehr, das ist vorbei.
2.) Wie kann man sich das mit den max. 6 Wochen ausborgen vorstellen? im Jahr/ am Stück, reicht 1 Tag Pause dann wieder 6 Wochen...?
Die 6 Wochen sind die Meldefrist, innerhalb dieser man die Behörden über den Besitzerwechsel melden muß.
3.) Darf ich meine Waffe am Schießplatz (z.B.: Leobersdorf ist eingezäunt) im Auto verwahren? Zuerst mit SLG am LW-Stand, zurück zum Auto, dann mit Pistole KW-Stand oder muss ich alles mitnehmen?
Absolutes NO GO! Auch Kat. C und D Langwaffen dürfen nicht im Auto am Schießstand verwahrt werden
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
Charles hat geschrieben:3.) Darf ich meine Waffe am Schießplatz (z.B.: Leobersdorf ist eingezäunt) im Auto verwahren? Zuerst mit SLG am LW-Stand, zurück zum Auto, dann mit Pistole KW-Stand oder muss ich alles mitnehmen?
Absolutes NO GO! Auch Kat. C und D Langwaffen dürfen nicht im Auto am Schießstand verwahrt werden
es gibt doch das rundschreiben des BMI das kat c und d kurzzeitig (6h am tag/3h in der nacht) im auto verwahrt werden dürfen ?
worauf beziehst du das verbot ?
Vorübergehende Verwahrung von Waffen in Kraftfahrzeugen
Gemäß dem Rundschreiben des Innenministeriums dürfen Gewehre der Kategorien C und D „kurzfristig (vorübergehend)“ im Wagen zurückgelassen werden. Als kurzfristig gilt dabei ein Zeitraum von bis zu sechs Stunden bei Tag oder bis zu drei Stunden bei Nacht. Für das Zurücklassen von Waffen gelten dabei folgende Bedingungen:
Alle Waffen, die im Fahrzeug zurückgelassen werden, müssen gegen die Abgabe eines Schusses gesichert sein, entweder durch ein Abzugsschloss, oder durch „die Entfernung eines wesentlichen Teiles“, etwa des Verschlusses.
Die Waffen müssen im Kofferraum oder im Fahrgastraum so versperrt sein, dass man sie von außen nicht erkennen kann. Befinden sich die Waffen in einem versperrten Fahrgastraum mit einem abnehmbaren oder leicht zerstörbaren Verdeck, so müssen sie zusätzlich widerstandsfähig - durch die Verbindung mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges - gegen Wegnahme gesichert werden, etwa durch Anketten der Waffe an den Rahmen etc.
„Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“ Benjamin Franklin
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
Aus dem BMI Waffenrecht-Runderlass
3. Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen
....
In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass
Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn
1. es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene, Waffen handelt,
2. es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt,
3. es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt; eine tagsüber mehr als
sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung
wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können,
4. sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist;
in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugsschlosses oder
die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z.B. des Verschlusses), und
5. die Schusswaffe
a. im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder
b. im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen
geschützt und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten
können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu
4.) oder
c. im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem
oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil
des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen
Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist und auch nach den konkreten
Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum
Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.).
4. Verwahrung von Schusswaffen in Fahrzeugen;
VwGH-Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/03/0036.
Der Rechtssatz des VwGH zu diesem Erkenntnis lautet:
„Der Beschwerdeführer hat nach der Teilnahme bei der Bezirksmeisterschaft im
Tontaubenschiessen seine - in der Folge samt dem Waffenkoffer aus seinem Fahrzeug
gestohlene - Schrotflinte zerlegt und in einen Waffenkoffer gegeben. Diesen Koffer hat er
sodann im Laderaum seines Fahrzeuges abgelegt. Da er vorbringt, derartige Schrotflinten
würden in der Regel zerlegt in einem Koffer aufbewahrt werden, ist die Annahme der
belangten Behörde, für Dritte sei anlässlich des bei einem Tontaubenschießen abgestellten
Fahrzeuges zu vermuten gewesen, dass sich in einem solchen Koffer Schusswaffen
befinden könnten, rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände stellte
das Zurücklassen einer Schrotflinte selbst in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls keine
sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar.“
Dies bedeutet, dass eine sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C und D in
Fahrzeugen nur dann gegeben ist, wenn die Schusswaffe im versperrten Fahrgastraum
gegen Erkennbarkeit von außen geschützt ist und auch nach den konkreten Umständen
Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen z.B. in sichtbaren
Gewehrkoffern oder –taschen befinden. – siehe auch oben zu Punkt 3.
Keine Verwahrung im Auto am Schießstand zulässig!
3. Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen
....
In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass
Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn
1. es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene, Waffen handelt,
2. es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt,
3. es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt; eine tagsüber mehr als
sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung
wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können,
4. sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist;
in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugsschlosses oder
die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z.B. des Verschlusses), und
5. die Schusswaffe
a. im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder
b. im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen
geschützt und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten
können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu
4.) oder
c. im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem
oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil
des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen
Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist und auch nach den konkreten
Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum
Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.).
4. Verwahrung von Schusswaffen in Fahrzeugen;
VwGH-Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/03/0036.
Der Rechtssatz des VwGH zu diesem Erkenntnis lautet:
„Der Beschwerdeführer hat nach der Teilnahme bei der Bezirksmeisterschaft im
Tontaubenschiessen seine - in der Folge samt dem Waffenkoffer aus seinem Fahrzeug
gestohlene - Schrotflinte zerlegt und in einen Waffenkoffer gegeben. Diesen Koffer hat er
sodann im Laderaum seines Fahrzeuges abgelegt. Da er vorbringt, derartige Schrotflinten
würden in der Regel zerlegt in einem Koffer aufbewahrt werden, ist die Annahme der
belangten Behörde, für Dritte sei anlässlich des bei einem Tontaubenschießen abgestellten
Fahrzeuges zu vermuten gewesen, dass sich in einem solchen Koffer Schusswaffen
befinden könnten, rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände stellte
das Zurücklassen einer Schrotflinte selbst in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls keine
sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar.“
Dies bedeutet, dass eine sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C und D in
Fahrzeugen nur dann gegeben ist, wenn die Schusswaffe im versperrten Fahrgastraum
gegen Erkennbarkeit von außen geschützt ist und auch nach den konkreten Umständen
Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen z.B. in sichtbaren
Gewehrkoffern oder –taschen befinden. – siehe auch oben zu Punkt 3.
Keine Verwahrung im Auto am Schießstand zulässig!
Zuletzt geändert von preisi am Do 29. Dez 2016, 13:36, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
preisi hat geschrieben:Aus dem BMI Waffenrecht-Runderlass
3. Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen
....
In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass
Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn
1. es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene, Waffen handelt,
2. es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt,
3. es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt; eine tagsüber mehr als
sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung
wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können,
4. sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist;
in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugsschlosses oder
die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z.B. des Verschlusses), und
5. die Schusswaffe
a. im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder
b. im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen
geschützt und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten
können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu
4.) oder
c. im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem
oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil
des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen
Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist und auch nach den konkreten
Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum
Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.).
4. Verwahrung von Schusswaffen in Fahrzeugen;
VwGH-Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/03/0036.
Der Rechtssatz des VwGH zu diesem Erkenntnis lautet:
„Der Beschwerdeführer hat nach der Teilnahme bei der Bezirksmeisterschaft im
Tontaubenschiessen seine - in der Folge samt dem Waffenkoffer aus seinem Fahrzeug
gestohlene - Schrotflinte zerlegt und in einen Waffenkoffer gegeben. Diesen Koffer hat er
sodann im Laderaum seines Fahrzeuges abgelegt. Da er vorbringt, derartige Schrotflinten
würden in der Regel zerlegt in einem Koffer aufbewahrt werden, ist die Annahme der
belangten Behörde, für Dritte sei anlässlich des bei einem Tontaubenschießen abgestellten
Fahrzeuges zu vermuten gewesen, dass sich in einem solchen Koffer Schusswaffen
befinden könnten, rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände stellte
das Zurücklassen einer Schrotflinte selbst in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls keine
sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar.“
Dies bedeutet, dass eine sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C und D in
Fahrzeugen nur dann gegeben ist, wenn die Schusswaffe im versperrten Fahrgastraum
gegen Erkennbarkeit von außen geschützt ist und auch nach den konkreten Umständen
Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen z.B. in sichtbaren
Gewehrkoffern oder –taschen befinden. – siehe auch oben zu Punkt 3.
Keine Verwahrung im Auto am Schießstand zulässig!
Demzufolge sind Kat B, niemals, mit keiner Ausnahme im Fahrzeug als sicher verwahrt anzusehen. D.H. Waffe einpacken und sofort ohne Umwege nach Hause fahren. Kein Tankstop zulässig, vom Essen gehen red ich gar nicht.
Wie löst Ihr das bei einer Veranstaltung die nicht gerade ums Eck ausgezragen wird...?
Interessant ist aber dass sogar Kat C und D nicht am Parkplatz eines Schiessstandes im Fahrzeug bleiben dürfen.
Wie lösen das die Waidmänner? hier ist das Fahrzeug leicht als Jagdkfz zu indentifizieren, die dürften dann niemals im Auto verwahren???
Zuletzt geändert von sauersigi am Do 29. Dez 2016, 14:12, insgesamt 1-mal geändert.
„Ich dulde es nicht, dass mir Unrecht getan wird. Ich dulde es nicht, dass ich beleidigt werde. Und ich dulde es nicht, dass man mir zu nahe tritt. Ich bin anderen gegenüber gerecht und fordere auch von diesen Gerechtigkeit.“
John Wayne
John Wayne
Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
sauersigi hat geschrieben:Demzufolge sind Kat B, niemals, mit keiner Ausnahme im Fahrzeug als sicher verwahrt anzusehen. D.H. Waffe einpacken und sofort ohne Umwege nach Hause fahren. Kein Tankstop zulässig, vom Essen gehen red ich gar nicht.
Wie löst Ihr das bei einer Veranstaltung die nicht gerade ums Eck ausgezragen wird...?
Interessant ist aber dass sogar Kat C und D nicht am Parkplatz eines Schiessstandes im Fahrzeug bleiben dürfen.
Wie lösen das die Waidmänner? hier ist das Fahrzeug leicht als Jagdkfz zu indentifizieren, die dürften dann niemals im Auto verwahren???
Nein, Kat. B im Auto zurücklassen ist aus der Sicht des BMI nie zulässig.
Wie man das löst? Ganz "einfach", Waffe im geschlossenen Transportbehältnis mitnehmen
Falls man das nicht tut und etwas passiert (z.B. Waffe (und Fahrzeug) werden gestohlen) , ist die waffenrechtliche Zuverlässigkeit futsch.
Wie das hinsichtlich der Jäger gehandhabt wird, keine Ahnung.
Restriktive Behörden würden den Jägern da wahrscheinlich einen Strick daraus drehen, ja.
- ronhan
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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
sauersigi hat geschrieben:Demzufolge sind Kat B, niemals, mit keiner Ausnahme im Fahrzeug als sicher verwahrt anzusehen. D.H. Waffe einpacken und sofort ohne Umwege nach Hause fahren. Kein Tankstop zulässig, vom Essen gehen red ich gar nicht.
Wie löst Ihr das bei einer Veranstaltung die nicht gerade ums Eck ausgezragen wird...?
Interessant ist aber dass sogar Kat C und D nicht am Parkplatz eines Schiessstandes im Fahrzeug bleiben dürfen.
Wie lösen das die Waidmänner? hier ist das Fahrzeug leicht als Jagdkfz zu indentifizieren, die dürften dann niemals im Auto verwahren???
*ächz*
Wenn ich vom Schießstand komme, kann ich selbstverständlich tanken oder auch essen gehen!
Die Waffe ist halt im Koffer bei mir, auch beim pinkeln!
edit: ups, zu spät
Zuletzt geändert von ronhan am Do 29. Dez 2016, 14:26, insgesamt 2-mal geändert.
Grüße, Ronald
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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
gewo hat geschrieben:Adamantinus hat geschrieben:Wie sieht's eigentlich aus wenn beide eine WBK besitzen - nicht verheiratet sind - beide WBKs haben 2 Plätze, aber jeder nur einen davon belegt. Dürfen diese dann in einem gemeinsamen Safe verwahrt werden, und darf eine Person dann beide Waffen auf den Schießplatz mitnehmen. (z.B. wenn einer hinfährt, und der zweite erst nach der Arbeit nachkommt)
Kann einem da ein Strick daraus gedreht werden, weil man dazu ja Zugriff auf die Waffe des Partners haben musste um sie transportieren zu können?
wenn jeder nur eine
oder nur einer von beiden zwei und der andere keine eigene hat
dann kannst gemeinsam verwahren
und auch einfach "ausborgen" wenn fuer weniger als 6 wochen
Danke für die Info. D.h. wenn ich zwei Plätze habe, kann ich auch die Waffe der Frau zum Schießstand mitnehmen und bei entwaigen Kontrollen sagen, die Waffe sei kurzfristig geborgt?
- Charles
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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen
Drum ist es immer mühsam, wenn man auf dem Weg oder der Heimfahrt vom/zum Bewerb unterwegs aufs Klo muß. In meinem Fall zwei bis drei Revolver, Unterhebelrepetierflinte und Unterhebelrepetiergewehr, die werden halt mit reingenommen in die WC-Kabine. Viel Platz, juchhuuu, und die nicht wenigen komischen Blicke der anderen sind mir mittlerweile wurscht...
In Deutschland ist es ganz anders, die Waffen MÜSSEN im Auto bleiben, auf keinen Fall mit reinnehmen in die Raststätten-Toilette!
In Deutschland ist es ganz anders, die Waffen MÜSSEN im Auto bleiben, auf keinen Fall mit reinnehmen in die Raststätten-Toilette!