So, ich hab mich die Tage mit der Frage beschäftigt wie es rechtlich abläuft wenn eine Privatperson eine Waffe selbst herstellt bzw wenn ein Unternehmen mit diesen handeln oder diese herstellen möchte. Im gewerblichen Kontext sind ja Betriebe und deren Angestellte etc. nach § 47 Abs 2 ja vom WaffG 1996, mit Ausnahme des § 37 befreit und Privatpersonen müssen ihre Waffen halt eintragen, je nachdem um welche Kat von Waffe es sich handelt.
Für micht bedeutet das zuerst, dass wenn ich meshuggah mir einen Kugelrepetierer bauen möchte, Lauf und Verschluss beim Erwerb ins ZWR eingetragen werden und die Herstellung der Waffe an sich relativ unspektakulär abläuft, da ich ja kein Büchsenmacher bin der diese Teile selbst herstellen darf.
Für mich bedeutet der § 47 WaffG aber auch, das OGs KGs, GesBRs und auch Einzelunternehmer, wenn sie eine Waffe kaufen, einen höchstbelasteten Teil, oder eine Waffe herstellen, diesen nicht im ZWR eintragen müssen?
Kann das sein oder überseh ich etwas.
Und läuft das Ganze bei Kapitalgesellschaften oder den Sonderformen (AG & Co. KG z.B.) ählich ab?
Und ganz unabhängig von der Rechtsform, wie läuft die Eintragung von verbotenen Waffen oder KM ab, wenn dafür eine Ausnahmegenemigung oder eben ein konzessierter Handel/Betrieb vorliegt.
Werden z.B. die StG 77 von Steyr auf einen normalen WBK/WP eingetragen, oder existieren die einfach de facto im Betrieb und gehören dem Unternehmen. Und wie schauts aus wenn eine Privatperson eine Ausnahmegenemigung für k.a., eine Pumpgung hat, wo wird die dann eingetragen?
Wär toll wenn sich nur Leute melden würden die wirklich einen praktischen Bezug dazu haben, Gesetze lesen und Vermutungen anstellen kann ich nämlich alleine auch ;P
(Is jetzt nicht böse gmeint, aber es gibt Leute die sich im Waffenrechtforum auf deutsche Gesetze beziehen etc....
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