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Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Stickhead
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von Stickhead » Mo 18. Nov 2013, 14:30

Und wenn man die Judikatur auslegt, könnte man behaupten, dass es auch für die Konstellation Eltern-"Kinder" zulässig ist, da diese ja doch sehr ähnlich ist. Ich habs jedenfalls bis vor ein paar Jahren auch so gehandhabt und bei der Überprüfung hat das niemand beanstandet.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von gewo » Mo 18. Nov 2013, 14:32

Stickhead hat geschrieben:Und wenn man die Judikatur auslegt, könnte man behaupten, dass es auch für die Konstellation Eltern-"Kinder" zulässig ist, da diese ja doch sehr ähnlich ist. Ich habs jedenfalls bis vor ein paar Jahren auch so gehandhabt und bei der Überprüfung hat das niemand beanstandet.



hi

ich glaub der kepplinger schreibt in der aktuellen ausgabe sogar eh schon von "familienmitglidern"
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von sepp » Mo 18. Nov 2013, 14:32

Angeblich gab es im Vereinsumfeld bei Überprüfung diesbezüglich Beanstandungen -
daher am Samstag zum zweiten Male der Hinweis vom Vorstand beim Bewerb :idea:

lg sepp :at1:

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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von gewo » Mo 18. Nov 2013, 14:35

sepp hat geschrieben:Angeblich gab es im Vereinsumfeld bei Überprüfung diesbezüglich Beanstandungen -
daher am Samstag zum zweiten Male der Hinweis vom Vorstand beim Bewerb :idea:


hi

ned verwunderlich
es gibt keinerlei sachbezogene schulung der beamten die die verwahrung kontrollieren ...

einfach beanstanden lassen
spaetestens der sachbearbeiter bei der waffenbehoerde legt die meldung zu den akten und das wars ...
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von sepp » Mo 18. Nov 2013, 14:43

Danke dir für deine Information - war eigentlich bisher auch meine Rechtsansicht :)

lg sepp :at1:

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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von Gw10 » Di 9. Dez 2014, 10:33

sorry für das späte up:

wie siehts aus bei 2 vorhängeschlössern mit zahlen dran (sind jeweils 4 zahlen a la fahrradschloss, die man einstellen muß damit das schloß auf geht).
zu wenig für einen waffenschrank? gibts da urteile/rechtsansichten?
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von gewo » Di 9. Dez 2014, 11:00

Gw10 hat geschrieben:sorry für das späte up:
wie siehts aus bei 2 vorhängeschlössern mit zahlen dran (sind jeweils 4 zahlen a la fahrradschloss, die man einstellen muß damit das schloß auf geht).
zu wenig für einen waffenschrank? gibts da urteile/rechtsansichten?


hi

nach meinem wissenstand ist ein schloss fuer einen waffenschrank (bzw ein waffenschrank selber) dann ausreichend, wenn personen die sich legal in der wohnung aufhalten diesen nur mit gewalt oeffenen koennen und diesen nicht einfach mitnehmen koennen

der schutz gegen fremde taeter ist ja bereits durch die wohnungshuelle bzw haushuelle gegeben ...
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von Gw10 » Di 9. Dez 2014, 11:53

... und durch die alarmanlage ^^
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von gewo » Di 9. Dez 2014, 12:04

Gw10 hat geschrieben:... und durch die alarmanlage ^^


naja
die hindert ned wirklich an der wegnahme eigentlich ...

es seie denn du hast so kram wie CN-dispenser, rauchgenerator und strobo-blitzanlagen montiert
fuer private sind die aber normal verboten (glaub ich)

eine simple alarmanlage ohne solche zusaetze verkuerzt nur die zeit in der die taeter nach diebsgut suchen koennen
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von Heisenberg » Do 19. Feb 2015, 11:07

Liebe Alle,

ich möchte das Thema nochmals aufgreifen..

Folgende Situation:
Ich und meine Freundin wohnen zu zweit in einer Wohnung (mit Sicherheitstür).
Ich habe eine WBK mit 2 Plätzen und einen davon belegt.
Meine Freundin ist gerade im Beantragungsprozess, also gehen wir davon aus dass sie auch eine WBK mit 2 Plätzen hat.

Aktuell habe ich meine Glock in einem Safe (mit elektr. Code) im Schlafzimmer, zu dem nur ich Zugang habe.

Wenn meiner Freundin dann die WBK hat stellen sich für mich folgende Fragen:

A) Wenn wir beide nur eine Kat. B Waffe haben - sprich jeweils nur 1 von 2 belegt - können wir beide FFW im selben Safe verwahren?

B) Analog A), jedoch mit dem Unterschied dass es in Summe 3 oder 4 Kat. B Waffen im Haushalt sind (ich und/oder sie hat eine Zweite)

Wie ist eure Meinung dazu?

LG
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von Heisenberg » Di 11. Aug 2015, 15:41

woolf hat geschrieben:A) ist völlig legitim.
B) Im Runderlass ist die Rede von Ehegatten, die Meinung geht aber dahin, dass vergleichbare Beziehungssituationen genauso OK sind. Siehe auch die paar vorherigen Beiträge bezüglich Eltern/Kinder.


Ich muss das Thema nochmals aufwärmen.

Also es ist mittlerweile Szenario B, also insgesammt 3 Kat. B Waffen bei je 2 Plätzen - nach meinen Recherchen sollte ja die gemeinsame Verwahrung kein Problem sein.

Doch wie sieht es beim Transport aus?
Kann ich alle 3 Waffen in einem Koffer geben wenn wir zu zweit sind bzw. wenn einer alleine diesen transportiert?

LG
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von Heisenberg » Di 11. Aug 2015, 16:31

gewo hat geschrieben:
sepp hat geschrieben:Wurde bei uns letztens im Verein so kommuniziert dass ihr gemeinsam verwahren
könnt, aber keiner auf mehr als seine maximale Stückzahl Zugriff haben darf :think:
lg sepp :at1:


falsch

im fall von ehepartnern im gemeinsamen haushalt ist das gemeinsame verwahren von kat B wafen auch dann zulaessig wenn dadurch formal die stueckzahl ueberschritten wird


Von wo ist das her?
Ich bin seit über eine Stunde auf der Suche im RIS und finde leider nichts....
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von gewo » Di 11. Aug 2015, 16:44

Heisenberg hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
sepp hat geschrieben:Wurde bei uns letztens im Verein so kommuniziert dass ihr gemeinsam verwahren
könnt, aber keiner auf mehr als seine maximale Stückzahl Zugriff haben darf :think:
lg sepp :at1:


falsch

im fall von ehepartnern im gemeinsamen haushalt ist das gemeinsame verwahren von kat B wafen auch dann zulaessig wenn dadurch formal die stueckzahl ueberschritten wird


Von wo ist das her?
Ich bin seit über eine Stunde auf der Suche im RIS und finde leider nichts....


das steht auch nicht im RIS

das ist aus einem runderlass an die waffenbehoerden
runderlaesse sind nicht oeffentlich

kann dir daher nur die aktenzahl und einen auszug des textes posten

die aktenzahl ist GZ:
BMI-VA1900/01 4 9-III/3/2014

du findest den text auf ab seite 95
Gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen der Kat. B durch Inhaber
waffenrechtlicher Urkunden.
Von einer nachgeordneten Behörde wurde die Frage aufgeworfen, ob eine sorgfältige
Verwahrung von Schusswaffen der Kat.
B vorliegt, wenn Ehepartner, die beide Inhaber
waffenrechtlicher Urkunden sind, ihre Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor
verwahren.
Dazu wird nachstehende Rechtsauffassung vertreten:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an
die Art der Sicherung von Waffen
gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners „keine überspitzten Anforderungen“ zu
stellen (VwGH vom 22. Juni 1976, Zahlen 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zahl 3590/80).
Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. Apri
l 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass
gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der
Sicherung von Waffen keine „überspitzt stringenten Anforderung zu stellen“ sind.
Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH lass
en sich nach ho. Ansicht nachstehende
Grundsätze ableiten:
An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen
Ehepartners sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen.
Der VwGH unterscheidet, ob der Ehepartner selbst zum
Besitz von Waffen berechtigt ist,
oder nicht.
Liegen besondere Umstände vor, etwa Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder
Aggressivität des Ehepartners, sind Waffen

unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis
hat

jedenfalls so zu verwahren, dass ein
Zugriff des Ehepartners auf Waffen des anderen
Ehepartners ausgeschlossen ist.
Für die gegenständliche Fallkonstellation könnte folgendes abgeleitet werden:
Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von Schusswaffen der Kat. B berechtigt ist, wurde von
der B
ehörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG überprüft.
Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn
die Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden.
97
Liegen besondere Umstände vor, d
ie eine missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen
nicht ausschließen, ist

unabhängig davon, ob die Behörde Kenntnis dieser Umstände hat
-
eine getrennte Verwahrung der Schusswaffen jedenfalls erforderlich.
Auf Grundlage dieser Überlegungen stellt die
gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen in
einem Tresor unter Verwendung von jeweils nur einem Ehepartner zugänglichen
Stahlkassetten zwar eine erhöhte Verwahrungssicherheit dar, es erscheint jedoch mit dem
Schutzzweck der Norm des § 8 WaffG, dass nur Ber
echtigte Zugang zu Schusswaffen der
Kat. B haben sollen, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn die Verwahrung der
Schusswaffen der Kat. B durch berechtigte Ehegatten in einem Tresor ohne Verwendung
von Stahlkassetten erfolgt.
Abschließend wird darauf hinge
wiesen, dass Personen, die
nicht
Inhaber einer
waffenrechtlichen Urkunde sind, jedenfalls keinen Zugang zu Schusswaffen der Kat. B
haben dürfen
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Re: Waffenverwahrung im 2 Personen Haushalt

Beitrag von JollyJumper » Mo 30. Okt 2017, 11:43

Ich grabe das Thema mal aus um meinen konkreten Fall zu disktuieren. Gehe ich richtig davon aus:

Ich (B und C Waffen) kann mit meiner Freundin (C Waffen) die Kategorie C Langwaffen gemeinsam in einem Tresor lagern, da wir ja beide grundsätzlich berechtigt sind diese an uns zu nehmen. Wenn ich dann meine Kategorie B Kurzwaffe im abschließbaren Innenfach (zu dem natürlich nur ich den Schlüssel habe) im selben Tresor lagere, sollte das doch okay sein weil sie ja darauf keinen Zugriff hat?

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