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Ja wirklich schlimm, dass hier keine Willkür herrscht
Irwin J. Finster hat geschrieben:Jetzt hab ich bei mir im Keller einen Saferaum eingerichtet (wie mit Polizei besprochen Stahltüre, mehrere Schlösser etc.) und wollte nun meine B Waffen sowie die der Gemalin darin verwahren. Jetzt meint meine BH auf einmal geimeinsame Verwahrung unter Ehleuten geht auch nicht wegen dem Zugriff auf mehr Waffen als auf der jeweiligen WBK. Von einem Kollegen in Salzburg z.B. weiß ich das das bei seiner BH kein Problem ist.
Iregendwelche Tips bzw. Erfahrungen von Euch? Wie ist das bei eurer zuständigen BH? Mich würd das echt ärgern wenn ich jetzt wieder in einem extra Raum einen Safe austellen müsste für die Waffen meiner Holden.
Fr4gg3l hat geschrieben:Irwin J. Finster hat geschrieben:Jetzt hab ich bei mir im Keller einen Saferaum eingerichtet (wie mit Polizei besprochen Stahltüre, mehrere Schlösser etc.) und wollte nun meine B Waffen sowie die der Gemalin darin verwahren. Jetzt meint meine BH auf einmal geimeinsame Verwahrung unter Ehleuten geht auch nicht wegen dem Zugriff auf mehr Waffen als auf der jeweiligen WBK. Von einem Kollegen in Salzburg z.B. weiß ich das das bei seiner BH kein Problem ist.
Iregendwelche Tips bzw. Erfahrungen von Euch? Wie ist das bei eurer zuständigen BH? Mich würd das echt ärgern wenn ich jetzt wieder in einem extra Raum einen Safe austellen müsste für die Waffen meiner Holden.
Mich würde der Ausgang interessieren. Oder ist die Sache noch am laufen.
LG
Fr4gg3l
gewo hat geschrieben:die BH sagt nur weils ein vfgh urteil ist heisst es ja noch ned unbedingt dass es auch richtig ist
und der runderlass vom bmi entwickelt ja keine rechtswirkung nach aussen
burggraben hat geschrieben:Wie bei solchen Zuständen jemals das Gesetz österreichweit einheitlich vollzogen werden kann weiß wohl keiner. Dem gesunden Menschenverstand nach möchte man meinen dass sich eine BH an beides zu halten hat, ein VFGH Erkenntnis und einen Runderlass vom zuständigen Ministerium.
gewo hat geschrieben:Fr4gg3l hat geschrieben:Irwin J. Finster hat geschrieben:Jetzt hab ich bei mir im Keller einen Saferaum eingerichtet (wie mit Polizei besprochen Stahltüre, mehrere Schlösser etc.) und wollte nun meine B Waffen sowie die der Gemalin darin verwahren. Jetzt meint meine BH auf einmal geimeinsame Verwahrung unter Ehleuten geht auch nicht wegen dem Zugriff auf mehr Waffen als auf der jeweiligen WBK. Von einem Kollegen in Salzburg z.B. weiß ich das das bei seiner BH kein Problem ist.
Iregendwelche Tips bzw. Erfahrungen von Euch? Wie ist das bei eurer zuständigen BH? Mich würd das echt ärgern wenn ich jetzt wieder in einem extra Raum einen Safe austellen müsste für die Waffen meiner Holden.
Mich würde der Ausgang interessieren. Oder ist die Sache noch am laufen.
LG
Fr4gg3l
soweit ich weiss:
die BH sagt nur weils ein vfgh urteil ist heisst es ja noch ned unbedingt dass es auch richtig ist
und der runderlass vom bmi entwickelt ja keine rechtswirkung nach aussen
der finstere hat soweit ich mitbekommen habe jetzt im waffenraum safes aufgestellt und jeder kann nur in seinen rein ( oder er hat das vor )
Jo_Kux hat geschrieben:Und eine Gesetzgebung in diesem Fall, die so eindeutig ist, dass es diesen Spielraum nicht gibt, die wollen wir wohl hoffentlich nicht haben,, denn es ist wohl klar, wo das hinführt.
burggraben hat geschrieben:Es mag einzelne Bereich des WaffG geben wo ein Ermessensspielraum der Behörden sinnvoll ist, aber was soll das bei der gemeinsamen Verwahrung bringen?
burggraben hat geschrieben:So wie du es sagst Bell würde es Sinn machen. Leider scheint es so ein Instrument nicht zu geben. Wenn ichs richtig verstanden habe, steht im Runderlass vom Ministerium der an die lokalen Behörden geht, oft nur die Rechtsmeinung des Ministeriums drin, wie etwas auszulegen und handzuhaben ist. Dass sich die lokale Behörde daran haltet ist nicht in Stein gemeißelt.
burggraben hat geschrieben:Danke für die fachkundige Ergänzung Maddin.
Ich dachte bis jetzt Weisungen wären nicht möglich weil die BHs organisatorisch nicht dem BMI unterstellt sind sondern irgendwo bei den Ländern angesiedelt sind. Kenn mich da nicht wirklich gut aus.
GK_Oetzi hat geschrieben:wie maddin schon sagt, viele rechtliche Instrumente können greifen, sicher ist jedenfalls, dass in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (und dazu gehört unter anderem das Waffenwesen!) der Bundesminister für Inneres Oberstes Organ (="Behörde") ist. In dem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber: "Behörde" ist immer eine Person, "der Bundesminister...", "der Landeshauptmann", "der Bezirkshauptmann" und diese haben jeweils einen Verwaltungsapparat unter sich, dem sie die jeweiligen Aufgaben übertragen, in Bezug auf das Waffenwesen im Speziellen sind das die 9 Landespolizeidirektoren (LPD), die das auf die Bezirksebene auslagern und den Bezirkshauptleuten (bzw in Krems und Waidhofen/Ybbs den Bürgermeister/Magistrat) sozusagen aufbürden. In diesen Agenden sind die Bezirkshauptleute/-mannschaften Organe der - so genannten - mittelbaren Bundesverwaltung (und auch Sicherheitsbehörden 1. Instanz), und als solche jedenfalls dem BMI gegenüber weisungsgebunden. (ja die Sachbearbeiter natürlich dem Bezirkshauptmann aber der eben dem LPD und der dem BMI..)
Ob sich die Theorie dann auch immer mit der Praxis deckt...nämlich inwieweit da der oft zitierte Ermessensspielraum in welche Richtung ausgelegt wird