Glock1768 hat geschrieben:die nächste Einschränkung durch die Hintertüre steht schon vor uns ... WAFFENVERBOTSZONEN ... ich habe keinen WP und führe zur Verteidigung auch entsprechende Waffen ... jetzt hat der IM entsprechende Möglichkeiten für diese Zonen geschaffen ... für WP-Besitzer gelten diese jedoch nicht ... ich glaub, ich spinne
Hierbei handelt es sich um den §36b Abs1 SPG (Sicherheitspolizeigesetz), der da lautet:
§ 36b. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.
Ich finde aber keine Erläuterungen zu dem Paragraphen auf der Homepage des Parlaments. In der entsprechenden Ministerialvorlage kommt der Paragraph schlicht und ergreifend nicht vor, sondern taucht plötzlich im Gesetz auf.
Meine Interpretation ist, dass die im geschlossenen Behältnis sich befindende ungeladene Glock mit einer WBK in so einer Waffenverbotszone OK ist. Der doppelt geschliffene Dolch hingegen nicht. Die Jagdbüchse mit gültiger Jagdkarte ist meiner Meinung nach auch wieder OK dort.