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Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Guten Tag!
Ich stieß auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichthofes aus diesem Monat bei der eine Person die Waffenbesitzkarte verlor, weil er eine UNANGEKÜNDIGTE Kontrolle durch Beamte der Exekutive verweigerte, weil er einen dringenden privaten Termin wahrnehmen musste. Ich würde gerne wissen was ihr dazu sagt. Ich war der Meinung, dass man eine ANGEKÜNDIGTE Kontrolle immer durchführen lassen muss, weil sie ja ohnehin geplant ist. Warum aber muss man auch bei einer UNANGEKÜNDIGTEN Kontrolle immer mitmachen, wenn man keine Zeit hat? Dass man prinzipiell immer das machen sollte, was die Beamten sagen ist mir bewusst, aber hat man als Bürger nicht trotzdem noch gewisse Rechte?
Ich würd gerne wissen was ihr dazu sagt
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 01_2019_00
PS: Ich beschäftige mich erst seit kurzer Zeit mit dem WAffenrecht und wenn ich etwas komplett falsch verstanden habe, dann bitte ich um Aufklärung, ich kann mich auch verlesen oder etwas missverstehen
Ich stieß auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichthofes aus diesem Monat bei der eine Person die Waffenbesitzkarte verlor, weil er eine UNANGEKÜNDIGTE Kontrolle durch Beamte der Exekutive verweigerte, weil er einen dringenden privaten Termin wahrnehmen musste. Ich würde gerne wissen was ihr dazu sagt. Ich war der Meinung, dass man eine ANGEKÜNDIGTE Kontrolle immer durchführen lassen muss, weil sie ja ohnehin geplant ist. Warum aber muss man auch bei einer UNANGEKÜNDIGTEN Kontrolle immer mitmachen, wenn man keine Zeit hat? Dass man prinzipiell immer das machen sollte, was die Beamten sagen ist mir bewusst, aber hat man als Bürger nicht trotzdem noch gewisse Rechte?
Ich würd gerne wissen was ihr dazu sagt
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 01_2019_00
PS: Ich beschäftige mich erst seit kurzer Zeit mit dem WAffenrecht und wenn ich etwas komplett falsch verstanden habe, dann bitte ich um Aufklärung, ich kann mich auch verlesen oder etwas missverstehen
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
was willst ueber ein VfGH urteil diskutierenFlorianW hat geschrieben: ↑Mo 29. Apr 2019, 14:33Guten Tag!
Ich stieß auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichthofes aus diesem Monat bei der eine Person die Waffenbesitzkarte verlor, weil er eine UNANGEKÜNDIGTE Kontrolle durch Beamte der Exekutive verweigerte, weil er einen dringenden privaten Termin wahrnehmen musste. Ich würde gerne wissen was ihr dazu sagt. Ich war der Meinung, dass man eine ANGEKÜNDIGTE Kontrolle immer durchführen lassen muss, weil sie ja ohnehin geplant ist. Warum aber muss man auch bei einer UNANGEKÜNDIGTEN Kontrolle immer mitmachen, wenn man keine Zeit hat? Dass man prinzipiell immer das machen sollte, was die Beamten sagen ist mir bewusst, aber hat man als Bürger nicht trotzdem noch gewisse Rechte?
Ich würd gerne wissen was ihr dazu sagt
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 01_2019_00
du hast eine Mitwirkungspflicht
basta
in welchem Bereich wird zwar im rahmen des Waffenführerscheins thematisiert aber im Prinzip ist das nur glaskugelleserei
weil jeder Einzelfall anders entschieden werden kann
doubleaction OG, Wien
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Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Welches VfGH Urteil? Hier ist ja nur ein Urteil vom LVwG gegen das auch Revision eingelegt werden kann.
Im Endeffekt ist es aber natürlich so dass der Ton die Musik macht.
Einfach nur behaupten, dass man einen wichtigen Termin hat, ohne den Beamten mitzuteilen was für ein Termin das ist, reicht halt nicht immer. Wobei es mich auch nicht wundern würde wenn das Urteil von der nächsten Instanz nicht bestätigt wird...sofern denn wirklich ein wichtiger und dringender Termin existiert hat...
Im Endeffekt ist es aber natürlich so dass der Ton die Musik macht.
Einfach nur behaupten, dass man einen wichtigen Termin hat, ohne den Beamten mitzuteilen was für ein Termin das ist, reicht halt nicht immer. Wobei es mich auch nicht wundern würde wenn das Urteil von der nächsten Instanz nicht bestätigt wird...sofern denn wirklich ein wichtiger und dringender Termin existiert hat...
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Ich kann mir das auch vorstellen das der Ton hier sicher nicht der beste gewesen sein wird. Was war das den jetzt für ein Termin? Was ich rauslese ist das er den Beamten nicht sagen wollte worum es geht, diese es aber auch nicht danach gefragt haben. Ich kann mir nicht vorstellen das wenn die Frau zb im Krankenhaus in denen Wehen liegt die Beamten dann trotzdem auf die Überprüfung bestehen, unten steht dann allerdings wieder das es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre die Miezitante anzurufen und ihr zu sagen sie soll noch 10 Minuten mit dem Kaffe warten.
Wenn man sich hinstellt und auf wilden Mann macht und sagt "jetzt gibts sicher keine überprüfung" darf man sich nicht wundern wenn man in Zukunft nie wieder eine Überprüfung haben wird, ist aber immer so wenn man sich spielt...
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Guns are like Potato Chips, you can't have just ONE...
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
zu einem Urteil dazu kann ich nichts sagen, ein ehemaliger Vereinskollege der eine unangekündigte Verwahrungskontrolle aufgrund persönlicher Unpässlichkeit nicht machen wollte, wurde vom Einsatzkommando "ausgehoben", Folge: Waffenverbot mit allen Schikanen.
Wie vorgenannt: der Ton macht die Musik. In seinem Fall war er eben betrunken und hat die Beamten massiv beschimpft, danach durfte er 2 Jahre auf seine Waffen warten bis er den Instanzenzug durch hatte und er das Waffenverbot aufgehoben bekam. Die Waffen wurden durch die behördliche Lagerung auch nicht besser. Kratzer, Dellen, Rost etc...
Ich denke dass man je nach Argumentation kurzfristige Termine verhandlen kann, aber wie vorgenannt, man hat eine Mitwirkungspflicht...da gehen dann die Argumente aus wenns nur zum Kaffee zur Hettitant gehen soll...
Wie vorgenannt: der Ton macht die Musik. In seinem Fall war er eben betrunken und hat die Beamten massiv beschimpft, danach durfte er 2 Jahre auf seine Waffen warten bis er den Instanzenzug durch hatte und er das Waffenverbot aufgehoben bekam. Die Waffen wurden durch die behördliche Lagerung auch nicht besser. Kratzer, Dellen, Rost etc...
Ich denke dass man je nach Argumentation kurzfristige Termine verhandlen kann, aber wie vorgenannt, man hat eine Mitwirkungspflicht...da gehen dann die Argumente aus wenns nur zum Kaffee zur Hettitant gehen soll...
„Ich dulde es nicht, dass mir Unrecht getan wird. Ich dulde es nicht, dass ich beleidigt werde. Und ich dulde es nicht, dass man mir zu nahe tritt. Ich bin anderen gegenüber gerecht und fordere auch von diesen Gerechtigkeit.“
John Wayne
John Wayne
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Ist eine Kontrolle zuerst einmal nicht immer unangekündigt?
Termin wird doch normal nur dann ausgemacht wenn der zu Überprüfende nie in der festgelegten Zeit anwesend ist.(Ich zB da ich da noch arbeite)
Die Vorwände des Beschwerdeführers sind eigentlich jedem klar ersichtlich äußerst fadenscheinig.
Wenn ein echter Grund für eine Verlegung vorliegt, den man natürlich sofort benennt, kann ich mir nicht vorstellen das dies Konsequenzen hätte.
Beispiel: Flieger geht in 15 Minuten (für Schwechater) oder ein Angehöriger (Freund) liegt im sterben, Oper beginnt in 10 Minuten (für Innenstadtbewohner) oder so etwas in der Art.
Wenn ich die Überprüfung gerade nicht will darf ich halt nicht aufmachen, zu Hause muss ich ja nicht sein oder ich höre gerade die Neunte mit meinen neuen Kopfhörern, habe 3 blaue Pillen eingeworfen und den Sex meines Lebens etc.
LG Wolfgang
Termin wird doch normal nur dann ausgemacht wenn der zu Überprüfende nie in der festgelegten Zeit anwesend ist.(Ich zB da ich da noch arbeite)
Die Vorwände des Beschwerdeführers sind eigentlich jedem klar ersichtlich äußerst fadenscheinig.
Wenn ein echter Grund für eine Verlegung vorliegt, den man natürlich sofort benennt, kann ich mir nicht vorstellen das dies Konsequenzen hätte.
Beispiel: Flieger geht in 15 Minuten (für Schwechater) oder ein Angehöriger (Freund) liegt im sterben, Oper beginnt in 10 Minuten (für Innenstadtbewohner) oder so etwas in der Art.
Wenn ich die Überprüfung gerade nicht will darf ich halt nicht aufmachen, zu Hause muss ich ja nicht sein oder ich höre gerade die Neunte mit meinen neuen Kopfhörern, habe 3 blaue Pillen eingeworfen und den Sex meines Lebens etc.
LG Wolfgang
22 lr,5,7x28,32 S&W long,320 kurz,9mmk,9mm Para,38/357,357 Sig, 10mmAuto,40S&W,44 Remington Magnum,45ACP,454Casull,500 S&W,
31,36,44VL,12/70
6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .264 Win Mag
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Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Eine Revision wurde ausgeschlossen. Oder verstehe ich das falsch?
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Weiters ist die dazu vorliegende Judikatur des Höchstgerichtes als einheitlich zu beurteilen, wie sich dies aus obig bspw. angeführter aktueller Judikatur schlüssig ergibt.
Es gibt auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage.
9 mm Luger | .357 Magnum | .223 Remington
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Lautet der Spruch dass die Revision nicht zulässig ist, steht die Erhebung einer außerordentlichen Revision offen!!!Bourne hat geschrieben: ↑Mo 29. Apr 2019, 16:17Eine Revision wurde ausgeschlossen. Oder verstehe ich das falsch?
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Weiters ist die dazu vorliegende Judikatur des Höchstgerichtes als einheitlich zu beurteilen, wie sich dies aus obig bspw. angeführter aktueller Judikatur schlüssig ergibt.
Es gibt auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage.
LG Wolfgang
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Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
bei der oper waere ich mir ned ganz so sicher ob das ein "zwingender" Grund istTrijikon hat geschrieben: ↑Mo 29. Apr 2019, 16:10Wenn ein echter Grund für eine Verlegung vorliegt, den man natürlich sofort benennt, kann ich mir nicht vorstellen das dies Konsequenzen hätte.
Beispiel: Flieger geht in 15 Minuten (für Schwechater) oder ein Angehöriger (Freund) liegt im sterben, Oper beginnt in 10 Minuten (für Innenstadtbewohner) oder so etwas in der Art.
aber ja , die Flugreise ist sogar immer das klassische Beispiel beim waffenfuehrerscheinkurs
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Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Meine letzte unangemeldete Kontrolle lief folgendermaßen.
Es war ein Samstag, und wir feierten den Geburtstag meines Enkels.
Es läutet, ich mach die Hoftüre auf.
Polizei, Verwahrungskontrolle, bitte.
Ich:kommts rein, wollts an Kaffee ?
Sie:nein, danke.
Er schaut um die Ecke in den Hof, fragt: Habts a Familienfest ?
Ich: ja, Kindergeburtstag.
Er: ahh, nau do woll ma ned stören, wir kommen am Mittwoch wieder, passt des ??
Ich: ja, super, da nehm ich mir Zeit.
Er: servus
Ich: servus
So kanns auch gehen.
Die machen auch nur Ihren Job.
Es war ein Samstag, und wir feierten den Geburtstag meines Enkels.
Es läutet, ich mach die Hoftüre auf.
Polizei, Verwahrungskontrolle, bitte.
Ich:kommts rein, wollts an Kaffee ?
Sie:nein, danke.
Er schaut um die Ecke in den Hof, fragt: Habts a Familienfest ?
Ich: ja, Kindergeburtstag.
Er: ahh, nau do woll ma ned stören, wir kommen am Mittwoch wieder, passt des ??
Ich: ja, super, da nehm ich mir Zeit.
Er: servus
Ich: servus
So kanns auch gehen.
Die machen auch nur Ihren Job.
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Richtig, aber viel Spaß bei der Begründung für die ao Revision.Trijikon hat geschrieben: ↑Mo 29. Apr 2019, 16:21Lautet der Spruch dass die Revision nicht zulässig ist, steht die Erhebung einer außerordentlichen Revision offen!!!Bourne hat geschrieben: ↑Mo 29. Apr 2019, 16:17Eine Revision wurde ausgeschlossen. Oder verstehe ich das falsch?
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Weiters ist die dazu vorliegende Judikatur des Höchstgerichtes als einheitlich zu beurteilen, wie sich dies aus obig bspw. angeführter aktueller Judikatur schlüssig ergibt.
Es gibt auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage.
LG Wolfgang
Beim VwGH so gut wie keine Chance...
Was mich eher stört ist das voreilige Verhalten der Behörde. Wieso hier eigentlich gleich die „Höchststrafe“ ? Komm ich halt in einer Woche wieder und wenn dann noch immer nicht ins Haus gelassen wird kann man darüber reden...
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Ich find ja folgendes am Lustigsten:
Wenn man so den protokollierten Ablauf liest, drängt sich irgendwie der Verdacht auf, dass die ganze Verweigerung der Kontrolle und Diskussion mit den Beamten länger gedauert hat, als die Kontrolle gedauert hätte …
Wenn man so den protokollierten Ablauf liest, drängt sich irgendwie der Verdacht auf, dass die ganze Verweigerung der Kontrolle und Diskussion mit den Beamten länger gedauert hat, als die Kontrolle gedauert hätte …
Steyr L9-A1, Manurhin MR 88 .38 Sp. & Ruger Mark IV 22/45 Lite
Anfänger & Mitglied im Verein, Verein & LSVNOE, PDSV & Verein.
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …
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Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Das sind halt einige vielleichts, hätte, wäre... dabei.
Aus dem Urteil geht klar hervor, dass ihn die Beamten über die Kontrolle und über Konsequenzen informiert haben, er keinen triftigen Grund für ein Verschieben nennen konnte und sich nicht sehr kooperativ verhalten hat.
Hätte er gesagt, die Waffen hat er jemand Berechtigtem geliehen, im Verein verwahrt, am Zweitwohnsitz etc. vermutlich alles kein Thema.
Er hat auf den ach so wichtigen Termin beharrt, vor Gericht war es dann eine Familienfeier. Wer sich ggü. Behörden und Exekutivbeamten so verhält ist unter Umstände (!) vieles, z.B. ein Freeman, ein Depp, ein Provokateur ABER eines sicher nicht: verlässlich!
In einer Bananen Republik kann ich mich ggü. Hilfssherrifs, Gangs oder wem auch immer so aufführen, vorausgesetzt ich bin der Stärkere.
Man mag über Österreich viel jammern, alle ist auch nicht gut, aber die Verwaltung und der Rechtsstaat funktionieren im großen und ganzen. Kennt wer ein besseres Land? Ich nicht und ich war beruflich und privat auf allen Kontinenten.
Aber das ist jetzt stark off topic.
Zum vorliegenden Fall abschließend: Kein Polizist mag Waffenkontrollen, gäbe vermutlich wichtigeres zu tun, ist ein Standard Prozedere bei dem im Normalfall Flexibilität möglich ist. Hier hat es wohl jemand übertrieben und sich verspekuliert...
Aus dem Urteil geht klar hervor, dass ihn die Beamten über die Kontrolle und über Konsequenzen informiert haben, er keinen triftigen Grund für ein Verschieben nennen konnte und sich nicht sehr kooperativ verhalten hat.
Hätte er gesagt, die Waffen hat er jemand Berechtigtem geliehen, im Verein verwahrt, am Zweitwohnsitz etc. vermutlich alles kein Thema.
Er hat auf den ach so wichtigen Termin beharrt, vor Gericht war es dann eine Familienfeier. Wer sich ggü. Behörden und Exekutivbeamten so verhält ist unter Umstände (!) vieles, z.B. ein Freeman, ein Depp, ein Provokateur ABER eines sicher nicht: verlässlich!
In einer Bananen Republik kann ich mich ggü. Hilfssherrifs, Gangs oder wem auch immer so aufführen, vorausgesetzt ich bin der Stärkere.
Man mag über Österreich viel jammern, alle ist auch nicht gut, aber die Verwaltung und der Rechtsstaat funktionieren im großen und ganzen. Kennt wer ein besseres Land? Ich nicht und ich war beruflich und privat auf allen Kontinenten.
Aber das ist jetzt stark off topic.
Zum vorliegenden Fall abschließend: Kein Polizist mag Waffenkontrollen, gäbe vermutlich wichtigeres zu tun, ist ein Standard Prozedere bei dem im Normalfall Flexibilität möglich ist. Hier hat es wohl jemand übertrieben und sich verspekuliert...
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Ist das denn nicht Privatsache? ICh mein man wurde auch nicht gefragt ob man Zeit hat und was man in der Freizeit macht geht doch keinen was an, oder versteh ich da was falsch?BigBen hat geschrieben: ↑Mo 29. Apr 2019, 14:47Welches VfGH Urteil? Hier ist ja nur ein Urteil vom LVwG gegen das auch Revision eingelegt werden kann.
Im Endeffekt ist es aber natürlich so dass der Ton die Musik macht.
Einfach nur behaupten, dass man einen wichtigen Termin hat, ohne den Beamten mitzuteilen was für ein Termin das ist, reicht halt nicht immer. Wobei es mich auch nicht wundern würde wenn das Urteil von der nächsten Instanz nicht bestätigt wird...sofern denn wirklich ein wichtiger und dringender Termin existiert hat...
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
wie gesagt ich würde immer 100% kooperieren, aber ich dachte, dass man als Bürger trotzdem gewissen Freiraum hat, aber anscheinend lag ich falschgewo hat geschrieben: ↑Mo 29. Apr 2019, 14:36was willst ueber ein VfGH urteil diskutierenFlorianW hat geschrieben: ↑Mo 29. Apr 2019, 14:33Guten Tag!
Ich stieß auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichthofes aus diesem Monat bei der eine Person die Waffenbesitzkarte verlor, weil er eine UNANGEKÜNDIGTE Kontrolle durch Beamte der Exekutive verweigerte, weil er einen dringenden privaten Termin wahrnehmen musste. Ich würde gerne wissen was ihr dazu sagt. Ich war der Meinung, dass man eine ANGEKÜNDIGTE Kontrolle immer durchführen lassen muss, weil sie ja ohnehin geplant ist. Warum aber muss man auch bei einer UNANGEKÜNDIGTEN Kontrolle immer mitmachen, wenn man keine Zeit hat? Dass man prinzipiell immer das machen sollte, was die Beamten sagen ist mir bewusst, aber hat man als Bürger nicht trotzdem noch gewisse Rechte?
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