Die Frage die sich mir da eher stellt ist, wie die Polizei davon erfährt, dass du da zu Hause herumsteckst
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zb selbstverteidigung. wenns im einbrechter 11 löcher finden solltest zu deinen 30igern auch 2 10er magazine besitzen
Da könnte ja eine Kugel im Patronenlager gewesen sein. Darf man ja geladen mit nachgefülltem Magazin in den Schrank stellen...Nydorian hat geschrieben: ↑Fr 11. Okt 2019, 08:55zb selbstverteidigung. wenns im einbrechter 11 löcher finden solltest zu deinen 30igern auch 2 10er magazine besitzen
kurze frage aus neugier: gibts schon belastbare quellen die uns sagen dass das so ist, etwa die nutzung nur am schiesstand zulässig ist?
Fragen über fragen. Darauf zielte auch mein Ursprungsposting ab....
rechtlich wird es vermutlich schon einen unterschied machen ob du dich mit was verteidigt hast dass du besitzen/benutzen darfst oder eben mit einem verbotenen gegenstand, oder?
Du kannst auch ohne Führerschein mit dem Auto/Lastwagen herumfahren.
Nicht bei der Frage, ob es Notwehr war oder nicht. Dennoch hast dann auch bei Notwehr wo der Einsatz der verbotenen Waffe als zulässig erkannt wird weiterhin den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit und der wird verfolgt.
eben. im schnitt feuern zivilisten was? 3 schuss in so einem fall ab. irgendsowas wars doch, oder? sprich eine situation die man mit 10 schuss nicht lösen konnte, mit 30 aber doch, ist von haus aus schon mal unwahrscheindlich.mastercrash hat geschrieben: ↑Fr 11. Okt 2019, 12:07Nicht bei der Frage, ob es Notwehr war oder nicht. Dennoch hast dann auch bei Notwehr wo der Einsatz der verbotenen Waffe als zulässig erkannt wird weiterhin den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit und der wird verfolgt.
Mein persönlicher Zugang sieht so aus, dass ich lieber ein halbvolles 30er mag daheim habe (Glock) statt einem vollen 15er - nudelt die Feder weniger aus, wenn sie nicht 24x7 voll unter Spannung steht. Ob es jetzt wirklich so ist oder nicht, ist nebensächlich - es passt für mein Gefühl einfach besser
Ist das echt so ?mastercrash hat geschrieben: ↑Fr 11. Okt 2019, 12:07Nicht bei der Frage, ob es Notwehr war oder nicht. Dennoch hast dann auch bei Notwehr wo der Einsatz der verbotenen Waffe als zulässig erkannt wird weiterhin den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit und der wird verfolgt.
wurde ja vorher schon beantwortet. sind 2 dinge. wenn du einen einbrecher mit einer pistole erschiesst die du geklaut hast legitimiert das doch nicht den besitz der waffe. wenn du dich mit was wehrst dass du nicht besitzen oder benutzen darfst ist das ein eigener potentieller anklagepunkt.