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Langwaffen - Aufbewahrung
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Also der WaffV §3 regelt die sichere Verwahrung.
Aber der WaffV §4 regelt die
Überprüfung der Verwahrung
§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
Aus keinem der beiden §§ lese ich was wegen Kindern im gemeinsamen Haushalt oder das Kat. C/D Waffen bei einer "normalen" Verwahrungsüberprüfung Gegenstand sind.
Grüße
PS: auch wenn 100 Kinder den Hauptwohnsitz mit mir teilen sagt dies nicht über den Verwahrungsort meiner Waffen aus. Wie soll allein aus dem Melderegister ein möglicher Verstoß gegen WaffV §3 abgeleitet werden
Aber der WaffV §4 regelt die
Überprüfung der Verwahrung
§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
Aus keinem der beiden §§ lese ich was wegen Kindern im gemeinsamen Haushalt oder das Kat. C/D Waffen bei einer "normalen" Verwahrungsüberprüfung Gegenstand sind.
Grüße
PS: auch wenn 100 Kinder den Hauptwohnsitz mit mir teilen sagt dies nicht über den Verwahrungsort meiner Waffen aus. Wie soll allein aus dem Melderegister ein möglicher Verstoß gegen WaffV §3 abgeleitet werden
Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Nicht bei mir!
Ich gehöre zu den Kontrollorganen
Wie gesagt...
... dementsprechend viele Kat. C Waffen, um die 25 Stück, welche bei der 5 jährigen Kontrolle neben den genehnigungspflichtigen Waffen rein auf die Verwahrung kontrolliert wurden. Keine Waffennummernkontrolle, wie bei den Kat. B Waffen!
Auch bei einem Arbeitskollegen, der dementsprechend viele C/D Waffen hat, wurde dies von anderen Kollegen durchgeführt!
Bei unserer BH in Bregenz ist alles möglich... siehe genug andere Threads!
Zu § 4... Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind (aus eigenem) ermächtigt...
Über Auftrag der Behörde schaut das immer anders aus!
Zuletzt geändert von Hitman am Sa 12. Okt 2019, 22:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Ah ja. Da kann aus einem "die Behörde glaubt, dass sie das darf" schon mal ein "die Behörde darf das" werden. Da könnt ja sonst jeder kommen...
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Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.
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Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Die Kontrollorgane handeln nur über Auftrag der Behörde in solchen Fällen, außer eben nach § 4 aus eigenem, wenn begründeter Verdacht besteht!
Und sollte jemand nicht bei der behördlich beauftragten Kontrolle mitwirken, ist dies im Bericht an die Behörde an zu merken!
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- Wilhelmshoehe
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Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Blöd gefragt, aber seit wann dürfte man Kat. C/D ohne waffenrechtilche Urkunde führen? Bin kein Jurist, aber es wird schon einen Grund haben, dass hier explizit oder führen erwähnt wird.tousibaer hat geschrieben: ↑Sa 12. Okt 2019, 22:20§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.
Re: Langwaffen - Aufbewahrung
§ 35 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffGWilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mo 14. Okt 2019, 09:16Blöd gefragt, aber seit wann dürfte man Kat. C/D ohne waffenrechtilche Urkunde führen? Bin kein Jurist, aber es wird schon einen Grund haben, dass hier explizit oder führen erwähnt wird.tousibaer hat geschrieben: ↑Sa 12. Okt 2019, 22:20§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.
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Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Ja das wären die bekannten Ausnahmen zur Regel, wobei die Jagdkarte doch auch eine waffenrechtlich relevante Urkunde ist? (Vgl. § 12. (2) 2. und § 13. (1) 2. sowie § 34. (1) 1.)Balistix hat geschrieben: ↑Mo 14. Okt 2019, 09:33§ 35 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffGWilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mo 14. Okt 2019, 09:16Blöd gefragt, aber seit wann dürfte man Kat. C/D ohne waffenrechtilche Urkunde führen? Bin kein Jurist, aber es wird schon einen Grund haben, dass hier explizit oder führen erwähnt wird.
Nur weil es spezifische Ausnahmen gibt, dürfte das § 4 nicht alleine deshalb generell bei Kat. C/D einschränken?
Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Die Jagdkarte wird nicht auf Basis des Waffengesetzes ausgestellt (so die Formulierung weiter oben), das WaffG nimmt lediglich auf sie Bezug.Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mo 14. Okt 2019, 09:46Ja das wären die bekannten Ausnahmen zur Regel, wobei die Jagdkarte doch auch eine waffenrechtlich relevante Urkunde ist? (Vgl. § 12. (2) 2. und § 13. (1) 2. sowie § 34. (1) 1.)Balistix hat geschrieben: ↑Mo 14. Okt 2019, 09:33§ 35 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffGWilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mo 14. Okt 2019, 09:16Blöd gefragt, aber seit wann dürfte man Kat. C/D ohne waffenrechtilche Urkunde führen? Bin kein Jurist, aber es wird schon einen Grund haben, dass hier explizit oder führen erwähnt wird.
Nur weil es spezifische Ausnahmen gibt, dürfte das § 4 nicht alleine deshalb generell bei Kat. C/D einschränken?
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Re: Langwaffen - Aufbewahrung
kann es sein dass die kontrolle der sonstigen waffen immer dann erfolgt wenn in der vergangenheit eine meldung ueber eine "grosse anzahl an waffen" an diesem ort abgegeben wurde?
das waere fuer sich ja dann stringent
denn sobald du eine solche meldung machst schicken sie dir auch meistens die verwahrungskontrolle um festzustellen ob die angaben im antrag zutreffen
ich wuerde daher davon ausgehen dass eine kontrolle der sonstigen waffen (keine detailkontrolle der seriennummern aber eine kontrolle der vereahrungsbedingungen) dann gegenstand der verwahrungskontrolle sein kann wenn es sich um eine verwahrung von 20 oder mehr waffen handelt
doubleaction OG, Wien
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Ja klar weil Landesrecht, aber eben waffenrechtlich relevant weil WaffG darauf Bezug nimmt.
Das geht jetzt aber trotzdem nicht auf meine Frage ein: Nur weil es spezifische Ausnahmen gibt, dürfte das § 4 nicht alleine deshalb generell bei Kat. C/D einschränken?
Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Ein Freund von mir hatte gerade wieder seine Kat. B-Kontrolle. Die Nummern seiner Kat. C-Waffen hatten sie offenbar nicht dabei. Aber es waren Polizeischüler mit dabei, die dann gleich eifrig die Seriennummern seiner Kat. C-Waffen notiert haben.AUG-andy hat geschrieben: ↑Do 26. Sep 2019, 11:47Hab ich bei der Kontrolle noch nie gesehen. Die war erst im Dezember.
Da standen nur die B Waffen drauf , hab's selbst gesehen die Mappe wo der Zettel drin war . Sonst hätte ich das nicht geschrieben.
Vermutlich wie in ganz Österreich, von Behörde zu Behörde unterschiedlich .
Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Na dann habens den Vorgang ja gleich "richtig" gelernt. Eigentlich unglaublich.phips243 hat geschrieben: ↑Mo 14. Okt 2019, 13:18Ein Freund von mir hatte gerade wieder seine Kat. B-Kontrolle. Die Nummern seiner Kat. C-Waffen hatten sie offenbar nicht dabei. Aber es waren Polizeischüler mit dabei, die dann gleich eifrig die Seriennummern seiner Kat. C-Waffen notiert haben.AUG-andy hat geschrieben: ↑Do 26. Sep 2019, 11:47Hab ich bei der Kontrolle noch nie gesehen. Die war erst im Dezember.
Da standen nur die B Waffen drauf , hab's selbst gesehen die Mappe wo der Zettel drin war . Sonst hätte ich das nicht geschrieben.
Vermutlich wie in ganz Österreich, von Behörde zu Behörde unterschiedlich .
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!
Benjamin Franklin (1706 - 1790)
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Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Die §41 Meldung habe ich schon vor einiger Zeit bei meiner BH (südl. NÖ) gemacht, aber es wurden weder bei meiner letzten §25-Kontrolle, noch bei der §25-Kontrolle meiner Frau, irgendwelche C-Waffen kontrolliert. Das Thema ist weder zur Sprache gekommen, noch wäre ein Kontrollauftrag von der BH ausgegeben worden.gewo hat geschrieben: ↑Mo 14. Okt 2019, 10:57kann es sein dass die kontrolle der sonstigen waffen immer dann erfolgt wenn in der vergangenheit eine meldung ueber eine "grosse anzahl an waffen" an diesem ort abgegeben wurde?
das waere fuer sich ja dann stringent
denn sobald du eine solche meldung machst schicken sie dir auch meistens die verwahrungskontrolle um festzustellen ob die angaben im antrag zutreffen
ich wuerde daher davon ausgehen dass eine kontrolle der sonstigen waffen (keine detailkontrolle der seriennummern aber eine kontrolle der vereahrungsbedingungen) dann gegenstand der verwahrungskontrolle sein kann wenn es sich um eine verwahrung von 20 oder mehr waffen handelt
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
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Re: Langwaffen - Aufbewahrung
Und genau das ist der Grund warum ich nicht will das bei einer Kontrolle in meinen Waffenschrank geäugt wird bzw. ich meine C/D in einem separaten Schrank aufbewahre. Erspart unnötige Diskussionenphips243 hat geschrieben: ↑Mo 14. Okt 2019, 13:18Ein Freund von mir hatte gerade wieder seine Kat. B-Kontrolle. Die Nummern seiner Kat. C-Waffen hatten sie offenbar nicht dabei. Aber es waren Polizeischüler mit dabei, die dann gleich eifrig die Seriennummern seiner Kat. C-Waffen notiert haben.AUG-andy hat geschrieben: ↑Do 26. Sep 2019, 11:47Hab ich bei der Kontrolle noch nie gesehen. Die war erst im Dezember.
Da standen nur die B Waffen drauf , hab's selbst gesehen die Mappe wo der Zettel drin war . Sonst hätte ich das nicht geschrieben.
Vermutlich wie in ganz Österreich, von Behörde zu Behörde unterschiedlich .
Grüße
Re: Langwaffen - Aufbewahrung
warum ich nicht will das bei einer Kontrolle in meinen Waffenschrank geäugt wird bzw. ich meine C/D in einem separaten Schrank aufbewahre. Erspart unnötige Diskussionen
Halte ich genau so .
Kat B und C getrennt aufbewahren ( bei mir sogar in zwei Haushalten ) , da erübrigt sich die Frage nach C Waffen.
Halte ich genau so .
Kat B und C getrennt aufbewahren ( bei mir sogar in zwei Haushalten ) , da erübrigt sich die Frage nach C Waffen.
MfG
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