Diese Aussage (selbst wenn wir zugunsten des Amtskasperls annehmen, dass mit „besitzen“ Zugriff haben gemeint war) hat die gleiche Komplexität wie: am Abend ist mit Dunkelheit zu rechnen.
NoNa
Diese Aussage (selbst wenn wir zugunsten des Amtskasperls annehmen, dass mit „besitzen“ Zugriff haben gemeint war) hat die gleiche Komplexität wie: am Abend ist mit Dunkelheit zu rechnen.
Nö, der Beamte meinte gar nix und ich meinte "besitzen" und das ist durchaus komplex.
Genau so ist es auch. ! Nach der Judikatur des VwGH sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dammöglichen Zugriff des Ehepartners " keine überspitztenAnforderungen" zu stellen (VwGH vom 22.06.1976 Zahlen 1055, 1056/76, vom 29.04.1981 Zahl 3590/80.FFWGK hat geschrieben: ↑Do 31. Okt 2019, 17:29Ich finde das Urteil auf die Schnelle nicht...
Bleiben wir bei dem Bps:
A hat 5 Plätze
B hat 2 Plätzt
Jeder besitzt 1 Waffe, gesamt als 2 Stk. Natürlich darf gemeinsam verwahrt werden. Keiner hat auf mehr Zugriff als WBK Plätze.
A hat 2 Stk. B hat 1 Stk.
A dürfte auf alle Zugriff haben, B nur auf 2.
Gemeinsame Verwahrung iA nicht zulässig. Mit abschließbarem Fach im Safe aber durchaus realisierbar.
Sind A und B nun aber VERHEIRATET gibt es ein (!) Urteil das gemeinsame Verwahrung duldet, selbst wenn A 5 Stk und B 2 Stk hätten.
So habe ich es in Erinnerung, möchte das Urteil aber nochmal nachlesen.
Eben doch.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Art der Sicherung von Waffen
gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners „keine überspitzten Anforderungen“ zu
stellen (VwGH vom 22. Juni 1976, Zahlen 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zahl 3590/80).
Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass
gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der
Sicherung von Waffen keine „überspitzt stringenten Anforderung zu stellen“ sind.
In diesem Satz ist soviel falsch, dass es keinen Sinn macht mit dir weiter zu schreiben.
Jo, sag ich doch. Und die LPD Steiermark auch.