Bocko hat geschrieben: ↑Mi 22. Jan 2020, 23:33
Inzwischen haben wir 2 Auskünfte, von 2 verschiedenen Behörden, die beide natürlich nicht bindend sind. Unisono gibt es für diese Situation keine Rechtssprechung. Ergo ist eine Entscheidung im Anlassfall der örttlich zuständigen Behörde überlassen.
Da entscheidet dann eine Person ob diese Art der Verwahrung sicher ist oder eben nicht.
Wobei schon der Begriff der "Verwahrung" in dem Fall strittig ist, weil die sich ja auf die dauerhafte Lagerung abziehlt.
-
Beide sind sich der Problematik bewust und sind sich auch einig, dass die Zutrittsbeschränkungen in Zukunft noch wesentlich häufiger werden.
2 Behörden 2,5 Meinungen.
- Einmal JA, das ist durchaus eine Sichere Verwahrung, da gegen Zugriff gesichert, ÜBERWACHT und temporär ist!
- Einmal NEIN, weil eben wie schon besprochen "steht nirgendwo, dass das erlaubt wäre" den Konkreten Fall gibt es aber Nicht.
Empfehlung beider, direkt beim BMI klären.
Fortsetzung folgt ...
Kapselpracker hat geschrieben: ↑Sa 11. Jan 2020, 07:54
Bocko hat geschrieben: ↑Fr 10. Jan 2020, 22:40
....
... erwartet hab ich das ehrlich eh nicht! Aber irgendwie wird man sich eine Lösung einfallan lassen müssen!
Frag doch einmal dort an.
Vorweg, auch meine Meinung lautet zur Verwahrung/Lagerung von Kat B (oder gar Kat A) im Auto:
Nein, rechtlich derzeit sicher nicht zulässig -> siehe VwGH Entscheidungen
Ohne vorherige Bestätigung vom BMI würde ich das keinesfalls auch nur in Betracht ziehen!
Da ich ganz der Meinung deiner Waffenbehörde bin, dass die Zutrittskontrollen in Zukunft weiter zunehmen werden und sich damit das Problem für Berufswaffenträger und stark gefährdete Personen mit WP verschärft hier noch ein paar Eckpunkte, die du vielleicht in deine Anfrage mit einfließen lassen kannst, vielleicht erhöht es die Chance, dass ein gewünschtes Ergebnis dabei herauskommt:
1.) Darlegen dass es
keine andere zumutbare Möglichkeit gibt: Also dass es absolut unzumutbar ist, dass du die Waffe vorher zu Hause oder am Arbeitsplatz im Tresor verwahrst. Das könnte dann der Fall sein, wenn du als Berufswaffenträger deinem Beruf so nicht mehr nachkommen kannst, z.B. weil du dafür so häufig so weite Entfernungen fahren müsstest, dass du einen Großteil deiner Arbeitszeit nur mehr für die Fahrzeiten zur Verwahrung und dann wieder zur Abholung der Waffe aufwenden müsstest.
2.) Darlegen warum eine
sichere Verwahrung der Waffe trotz KFZ gegeben wäre: Einerseits sagt der VwGH dass das KFZ keine sichere Verwahrung ist, andererseits ist anerkannt, dass es auch keine 100%ig sichere Verwahrung gibt. Es geht also um die Frage ob man ein KFZ so mit Sicherheitsausstattung "aufrüsten" könnte, dass die Waffe dort gleich sicher verwahrt wäre wie an anderen anerkannten sicheren Verwahrungsorten. Zusätzlich zu den von dir angedachten Sicherheitsvorkehrungen würde ich jedenfalls noch eine Alarmanlage mit Abschleppschutz und eventuell eine Lenkradkralle zur Liste für die Anfrage an das BMI hinzufügen.
3.) Der
Kontrahierungszwang: Darunter versteht man eine Verpflichtung mit jemanden ein Rechtsverhältnis begründen zu müssen. Einfaches Beispiel: Das öffentliche Krankenhaus muss dich behandeln, es kann sich nicht wie der Privatarzt aussuchen ob es mit dir einen "Behandlungsvertrag" begründet oder nicht. Im erweiterten Sinne besteht auch für gewisse Behörden bzw. Einrichtungen vielfach eine Art Kontrahierungszwang d.h. sie müssen mit dem Bürger in Rechtsbeziehungen treten.
Warum ist das wesentlich: Wenn ein Privatarzt in seiner Ordination das Mitnehmen von Waffen verbietet wird das mit dem unter Punkt 1.) erwähnten trotzdem nicht zusammenpassen, du kannst und musst dir halt einen anderen Arzt suchen. Anders könnte es aber sein wenn du z.B. als Berufswaffenträger eine gefährdete Person im Rahmen deiner Berufsausübung in ein öffentliches Krankenhaus (möglicherweise öfter, zu regelmäßigen Behandlungen die nur dort vorgenommen werden können) oder zu Behörden begleiten musst oder du aufgrund deiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig Behörden aufsuchen musst, das Mitnehmen von Waffen dort aber überall verboten ist, hier könnte das unter Punkt 1.) erwähnte zutreffen.
Ich gebe nur vorweg zu Bedenken, dass - falls überhaupt - von Seiten des BMI eine Verwahrung/Lagerung im KFZ in Erwägung gezogen wird, die Zumutbarkeitsgrenzen in allen Punkten wahrscheinlich sehr, sehr hoch gesetzt werden würden.
Ohne jede Gewähr - und viel Erfolg, bin so oder so gespannt was dabei herauskommt