Wos?
Ich melde die AR-15 mit 223 Mags...und darf dann auch .308er Mags kaufen?
Eher nicht, nur für die Waffen die man bereits besitzt. ODER?
Im Runderlass steht "für ihre konkret besessenen Schusswaffen" Also nur was du gerade im Besitz hast, das gilt aber auch für Wechselsysteme.
DenkfehlerBaxter hat geschrieben: ↑Fr 13. Dez 2019, 16:43Korrekt aber da geht's ja um den Neukauf. Neukauf ab morgen grob gesagt nur von Magazinen fuer Waffen in deinem Besitz. Magazine ohne Waffe kannst als Altbestand melden.
Beispiel du hast ein AR15 und Magazine dazu und auch AK47 Magazine aber keine Waffe.
Du bekommst anhand des AR15 einen Kat A Platz und darfst damit weiterhin Magazine fuer das AR kaufen, aber keine AK Magazine.
Jetzt verkaufst das AR ohne Magazine und kaufst dir eine AK. Dann darfst die AR Magazine weiter behalten aber keine neuen kaufen, aber dafür AK Magazine nachkaufen und auch die Altbestand verwenden.
Warum schreibt man einen so aufwendigen Runderlass , wenn es dann nicht kontrollierbar ist ? Denkt da keiner mit ........
verkaufte magazine muessen ab 14.12.2019 vom handel ins ZWR erfasst werden
Endlich mal ein wenig Klarheit. Warum wird über diese Sachen so wenig an die Öffentlichkeit getragen? Betrifft ja sehr viele WBK Besitzer.gewo hat geschrieben: ↑Fr 13. Dez 2019, 18:58verkaufte magazine muessen ab 14.12.2019 vom handel ins ZWR erfasst werden
das ergibt sich aus dem dokument das vor vier tagen per email reingekommen ist:
Wenn jemand eine Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Z. 7 hat und eine Waffe mit einem großen Magazin kauft, dann muss man die Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 7 erfassen sowie das Magazin zusätzlich nach als „§ 17 Abs. 1 Z. 7 passendes Magazin > 20“ erfassen. Analog für § 17 Abs. 1 Z. 8.
Wenn jemand nur ein großes Magazin kauft, dann kann er es nur nach Berechtigung nach § 17 Abs. 1 Z. 7, 8, 9 oder 10 erwerben. Man muss auf WBK und WP nachschauen welcher Vermerk genau drauf steht. Wenn jemand „nur“ § 17 Abs. 1 Z. 7 oder 8 hat, dann muss es eben zu der jeweiligen Waffe passen. Wenn er Z. 9 oder 10 hat, dann ist es als § 17 Abs. 1 Z. 9 bzw. 10 zu erfassen.
Die Magazine nach § 17 Abs. 1 Z. 9 und 10 werden GEZÄHLT (benötigen also Plätze), Erfassungen für bestehende Waffen nach § 17 Abs. 1 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 ZÄHLEN NICHT (benötigen keine Plätze).
Magazine sind mit Datenfeldern wie Hersteller/Marke, Modell, Herstellernummer und Kaliber von der ursprünglichen Waffe zu erfassen