Du übersiehst wiederholt zwei Dinge.
Für KM ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Solche Ausnahmegenehmigungen sind vom §21 (Ausstellung von WBK und WP) völlig unberührt. Daher wird §21 in 18 (5) auch nicht genannt. Es existiert daher auch keine Platzanzahl für Kat A, sondern lediglich die im Bescheid genannten Gegenstände dürfen legal besessen werden.
Der Bescheid würde also nur für das Gehäuse oder den Rahmen gelten. Sofern Lauf und Verschluss Einzelteile der Kat B und in deinem Besitz sind (ob Plätze belegt werden oder diese Zubehör sind, ist im Grunde egal) haben diese auch Kat B zu bleiben. Du kannst als Nichtgewerbetreibender Waffen nicht in Wechselsysteme sprich Zubehör im Sinne des ZWR zerlegen oder umgekehrt daraus Waffen zusammensetzen. Baust du nun Kat B Teile in ein Kat A Gehäuse ein, werden dieses Teile unzulässigerweise zu Kat. A, wofür du aber wiederum keine Berechtigung mangels Ausnahmegenehmigung besitzt, sondern nur für dein Gehäuse. Die Ausnahmegenehmigung gilt jedoch nur für das jeweils bewilligte Teil, sonst nichts.