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Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Yukon
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Yukon » Di 28. Jan 2020, 08:30

Papa Bär hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:10
Na wenns in der Verordnung derzeit ned drin steht, dann wird diese Verordnung halt geändert... WO is das Problem?
Nur langsam frag ich mich dann, was man bei Defekt macht? Leg ich dem SB die Brösel meines verstorbenen Magatins am Tisch?
Auch wenn die Verordnung geändert werden würde, würde das nichts ändern, denn das Gesetz definiert, was sicher verwahrt werden muss, nämlich Schusswaffen und Munition.
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von fast12 » Di 28. Jan 2020, 19:09

Yukon hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:26
Das war vorhin auch nicht als Kritik dir gegenüber gedacht, sondern als Kritik gegenüber dem "behördlichen Willen".
Sollte das anders rübergekommen sein, tut es mir leid.
Keine Sorge, hab ich auch nicht so verstanden. Ich persönlich habe halt aus verschiedenen Gründen Interesse an einem guten Einvernehmen mit meiner Waffenbehörde und "schlucke" meine Rechtsmeinung bei Themen die mir nicht sooo wichtig sind runter.

Allerdings hätte ich wirklich nichts dagegen wenn das mit dem Einrechnen der "alten" Zubehörpätze udlg. jemand ausstreiten (und Recht bekommen) würde. Meine Waffenbehörde ist durchaus korrekt und wenn es ein Urteil dazu gäbe denke ich, dass sie dem auch folgen würde.

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von gewo » Di 28. Jan 2020, 19:19

Papa Bär hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:10
Nur langsam frag ich mich dann, was man bei Defekt macht? Leg ich dem SB die Brösel meines verstorbenen Magatins am Tisch?
laut roadshow vorgangsweise wie bei kat B

abgeben beim haendler (wird kaum einer nehmen weil er muss dass dann im ZWR auf sich übernehmen, darf fuer diesen Austrag nix von dir verlangen, und wie er die Resteln dann aus seinem ZWR bestand weg bekommt ist dzt unklar)

abgeben bei der Polizei
die muessen es nehmen
bestaetigung geben lassen!
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Yukon » Di 28. Jan 2020, 20:48

fast12 hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 19:09
Yukon hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 08:26
Das war vorhin auch nicht als Kritik dir gegenüber gedacht, sondern als Kritik gegenüber dem "behördlichen Willen".
Sollte das anders rübergekommen sein, tut es mir leid.
Keine Sorge, hab ich auch nicht so verstanden. Ich persönlich habe halt aus verschiedenen Gründen Interesse an einem guten Einvernehmen mit meiner Waffenbehörde und "schlucke" meine Rechtsmeinung bei Themen die mir nicht sooo wichtig sind runter.

Allerdings hätte ich wirklich nichts dagegen wenn das mit dem Einrechnen der "alten" Zubehörpätze udlg. jemand ausstreiten (und Recht bekommen) würde. Meine Waffenbehörde ist durchaus korrekt und wenn es ein Urteil dazu gäbe denke ich, dass sie dem auch folgen würde.
Ich mach das nicht anders als du, ich hab genauso ein gutes Einvernehmen mit meiner Behörde, allerdings ziehe ich sehr wohl Grenzen, wenn aus Einvernehmen plötzlich Willkür wird. Wenn von mir das Befolgen von Gesetzen eingefordert wird, dann fordere ich das selbstverständlich auch von meiner Behörde ein, denn sekkieren ohne gesetzlicher Grundlage, das spielts nicht.
Das mit dem Zubehör werde ich sehen, wenn ich irgendwann meine Altbestandsmeldung mache, denn ich habe 4mal Zubehör, die per Bescheid zugeordnet sind....und das bleibt wie es ist, oder ich bekomme alternativ eine Erweiterung um weitere 9 Plätze.
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von fast12 » Di 28. Jan 2020, 21:09

bzgl. Zubehör:

Fakt ist dass im ZWR alle alten Plätze migriert wurden, also keiner Waffe mehr zugeordnet sind. Zu einer Diskussion wie viele "neue" Plätze dadurch noch frei sind, kommt es aber wohl erst wenn diese voll sind.

Ich bin der Überzeugung das streng genommen die per Bescheid zugeordneten Zubehöre weiterhin einer Waffe zugeordnet sind und zusätzlich zur doppelten Anzahl an B-Plätzen gelten müssten, auch wenn das im ZWR nicht abgebildet ist.

Allerdings ist es so, dass es ja auch weiterhin möglich ist mehr als die doppelte Anzahl von Zubehörteilen zu den B Plätzen zu haben, es läuft dann halt wie bisher und kostet dann pro Zubehör wie bisher ca. 20 €.

Da mir persönlich die 20€ pro Zubehörteil komplett egal sind, ist es mir die Diskussion nicht wert.

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Yukon » Di 28. Jan 2020, 21:44

fast12 hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 21:09
bzgl. Zubehör:

Fakt ist dass im ZWR alle alten Plätze migriert wurden, also keiner Waffe mehr zugeordnet sind. Zu einer Diskussion wie viele "neue" Plätze dadurch noch frei sind, kommt es aber wohl erst wenn diese voll sind.

Ich bin der Überzeugung das streng genommen die per Bescheid zugeordneten Zubehöre weiterhin einer Waffe zugeordnet sind und zusätzlich zur doppelten Anzahl an B-Plätzen gelten müssten, auch wenn das im ZWR nicht abgebildet ist.

Allerdings ist es so, dass es ja auch weiterhin möglich ist mehr als die doppelte Anzahl von Zubehörteilen zu den B Plätzen zu haben, es läuft dann halt wie bisher und kostet dann pro Zubehör wie bisher ca. 20 €.

Da mir persönlich die 20€ pro Zubehörteil komplett egal sind, ist es mir die Diskussion nicht wert.
Wenn alle Zubehöre migriert wurden, die Zuordnung zu den bisherigen Basiswaffen flöten gegangen ist, dann sieht es so aus, als ob diejenigen Behörden, die dies gemacht haben, gegen die Bescheide, welche sie einst selbst ausgestellt haben, verstoßen.
Rechtskonform ist das nicht, denn der Bescheid verliert seine Gültigkeit nicht.
Außerdem würden alle, die bereits die dementsprechenden Gebühren für ihre Zubehöre bezahlt haben, benachteiligt werden, da diese Personen die im Gesetz zugestandene doppelte Anzahl an gebührenfreien Zubehören nicht ausschöpfen können, auch das erscheint nicht rechtskonform.

Es geht dabei keineswegs um die €20, sondern darum, dass hier rechtswidrige Verwaltung stattfindet, weil das ZWR Altbestandszubehör nicht entsprechend verwalten kann.
Und die fragwürdigen Aktionen der Behörden summieren sich mittlerweile, Z9/Z10 Altbestangsmagazine werden nicht eingetragen, da dies angeblich nur über 11b geht, Rechnungen zu Altbestandsmagazinen sollen plötzlich vorgelegt werden, Magazine müssen plötzlich sicher verwahrt werden, Altbestandszubehör wird bescheidwidrig im Register geführt.....
Ich möchte nicht in der Haut der betroffenen SBs stecken.
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von fast12 » Di 28. Jan 2020, 21:59

Yukon hat geschrieben:
Di 28. Jan 2020, 21:44
Ich möchte nicht in der Haut der betroffenen SBs stecken.
Ja, die schlafen sicher schlecht :laughing-rolling:

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von manfred » Di 28. Jan 2020, 22:23

Ich hab mit einen Beamten (Waffenbehörde) gesprochen den ich gut kenne, er meinte hoffentlich stürzt das ZWR komplett ab mit diesen Blödsinn von Magazine, wir werden gequält damit , einfacher wärs XY Stück + Magazine und nicht Waffe zugeordnet, bzw ohne Waffe usw-
Hoffentlich vereinfachen die es noch so ist das für uns undurchführbar

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Oicw » Mi 29. Jan 2020, 07:15

Wenn die so mit der Verwahrung rumtun: eigentlich müssten dann Magazine auch permanent in verschlossenen Behälter transportiert werden.
Der illegale Besitz von Magazinen hat aber nur eine Verwaltungsstrafe nach sich.
Denke Händler werden defekte Magazine 1:1 tauschen. Wenn die meisten als Unbekannt eingetragen sind, überprüf das mal 🤔
Es fehlt mir irgendwie der große Plan.

Wie ist das eigentlich wenn man jetzt seine Waffe auf Kat A meldet inkl Magazine. Dann bekommt man eines geschenkt in der Übergangsregelung. Da darf man den Eintrag extra zahlen wieder?
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Rezesnef » Mi 29. Jan 2020, 07:35

Und ich stell mir immer noch die Frage welche Teile des Magazins relevant sind.
Welche Teile des Magazins darf ich erwerben/verkaufen/melden?

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von fast12 » Mi 29. Jan 2020, 08:17

Oicw hat geschrieben:
Mi 29. Jan 2020, 07:15
Wenn die so mit der Verwahrung rumtun: eigentlich müssten dann Magazine auch permanent in verschlossenen Behälter transportiert werden.
Wenn schon geschlossen. Absolut nichts muss in einem verschlossenen Behälter transportiert werden. Ob sie in einem geschlossenen Behälter transportiert werden müssen wage ich mich nicht zu beurteilen.
Oicw hat geschrieben:
Mi 29. Jan 2020, 07:15
Wie ist das eigentlich wenn man jetzt seine Waffe auf Kat A meldet inkl Magazine. Dann bekommt man eines geschenkt in der Übergangsregelung. Da darf man den Eintrag extra zahlen wieder?
das fällt ja dann nicht mehr unter Übergangsregelung. Du hast das konkrete Magazin ja nicht vor dem 14.12. besessen...

Der Eintrag kostet prinzipiell nichts. Du musst halt einen Händler finden der dir das gratis macht....

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von DLK » Mi 29. Jan 2020, 17:16

@Yukon: "ein Magazin ist weder Schusswaffe, noch Munition.
Damit greifen Paragraph 3 und 4 der 2.Durchführungsverordnung nicht
."
"Das WaffG normiert, dass "Schusswaffen und Munition" sicher zu verwahren sind. Die Durchführungsverordnung dehnt die sicher zu verwahrenden Gegenstände von Schusswaffen auf Waffen aus, was nicht sein kann."
Stimmt. § 16b WaffG und Legalitätsprinzip. Aber man kann sich nicht sicher sein, dass der VwGH nicht Satz 2 des § 16b - wo nur noch von WAFFEN und Munition die Rede ist - als Einfallstor für die Uminterpretation auffasst, dass der Gesetzgeber der WaffG-Novelle "selbstverständlich" auch eine Unterstellung aller Kat A unter § 16b beabsichtigt habe. Dann wäre auch relevant, ob Folgendes stimmt:
@gewo: "[große Magazine] auch im zug der verwahrungsueberpruefung geprueft werden
immerhin werden sie aufgrund eines waffenrechtlichen dokumentes besessen
"
Naja. § 4 Abs 2 der 2. Verordnung stellt eindeutig auf alle WAFFEN ab (ursprünglich gedacht, um auch Kat C zu prüfen). Der Fall kommt aber erst dann zum Tragen, wenn bereits ein Verdacht in Richtung einer nicht sicheren Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, besteht.
Bis zum Ablauf der Meldefrist braucht man für Altbestands-Magazine keine Urkunde, danach schon. Also dürfte die Behörde erst ab Mitte Dez. 2021 danach fragen. Außer es gibt einen Verdacht:
Also wenn man schon jetzt gemeldet hat aber diese Magazine bei der Überprüfung der SCHUSSwaffen nicht "sicher" (Waffenschrank weil Kat. A?) verwahrt waren, dann kann der Verdacht schon mal entstehen. Dann darf der Polizist aber auch nicht gleich eine Hausdurchsuchung starten, sondern er darf nur die Behörde verständigen! (Polizist ist nicht Behörde). (((Tipp am Rande: Egal in welcher Lebenssituation - nie einer "freiwilligen Nachschau" zustimmen.)))

@redstorm: "Stand da nicht mal im Raum das ein Magazinverlust lediglich eine Verwaltungsübertretung darstellt und nicht den Verlust der Verlässlichkeit nach sich zieht?"
@Yukon: "[für] Abgabe/Sicherstellung von Kat A keine Rechtsgrundlage, sollte die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sein"
§ 25 Abs 3 WaffG: "Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."
Dass in den folgenden Absätzen nur die Kat B geregelt ist, bedeutet nicht, dass die Behörde bei Kat A nichts machen darf.
Verlässlichkeit ist immer eine Einzelfallfrage. Bei Verlust einer Waffe ist immer auf den konkreten Grund abzustellen, die Gefährlichkeit der verlorenen Waffe etc.
Auch falls Magazine nicht "sicher" im Sinne des §16b WaffG verwahrt werden müssen, und auch wenn die Behörde das selbst bei Verdacht nicht überprüfen darf: Wenn ein Magazin verloren geht, kann dennoch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit leiden. Denn die kann auch bei Verhalten leiden, das weder verboten noch sonst im WaffG erwähnt ist.
Nur weil eine Handlung/Unterlassung nicht strafbar ist, heißt das nicht, dass man dadurch seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit behält.

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Maddin » Mi 29. Jan 2020, 17:39

Laut Verband müssen Kat. A Magazine genauso streng verwahrt werden wie Schusswaffen. Sie gehen sogar noch etwas weiter und empfehlen absofort die sichere Verwahrung aller (!) Magazine. Wurscht ob 100, 19 oder 5 Schuss. Wurscht ob Kat. A. B oder C Zugehörigkeit. Egal ob HA, Repetierer, Pistole...

Steht natürlich nirgends, wird aber zur Vorsicht empfohlen. Behörden derzeit sehr zappelig. Sie müssen’s ja eigentlich wissen...

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Maddin » Mi 29. Jan 2020, 17:48

DLK hat geschrieben:
Mi 29. Jan 2020, 17:16
Denn die [Verhältnismäßigkeit] kann auch bei Verhalten leiden, das weder verboten noch sonst im WaffG erwähnt ist.
Nur weil eine Handlung/Unterlassung nicht strafbar ist, heißt das nicht, dass man dadurch seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit behält.
Das ist grundsätzlich richtig. Trotzdem ist nicht automatisch alles was strafrechtlich relevant ist auch gleich ein Verlust der Zuverlässigkeit. Es ist und bleibt eine Einzelfallentscheidung der Behörde ob ein Waffenverbot ausgesprochen wird oder nicht.


Aber wisst ihr was ich bei dem Thema Verlust der Zuverlässigkeit ohne Tatbestand nicht verstehe ? Wie siehts da eigentlich mit der Verjährung aus ? Kann ja nicht sein, dass die weitaus schlimmeren (strafrechtlichen) Delikte verjähren können, aber ein Verhalten das ohne ein solches zu einem Waffenverbot geführt hat nicht ? Ich find da keine Bestimmung und werd auch in der Literatur nicht schlau. :think:

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von diver99 » Mi 29. Jan 2020, 17:59

Maddin hat geschrieben:
Mi 29. Jan 2020, 17:39
Laut Verband müssen Kat. A Magazine genauso streng verwahrt werden wie Schusswaffen. Sie gehen sogar noch etwas weiter und empfehlen absofort die sichere Verwahrung aller (!) Magazine. Wurscht ob 100, 19 oder 5 Schuss. Wurscht ob Kat. A. B oder C Zugehörigkeit. Egal ob HA, Repetierer, Pistole...

Steht natürlich nirgends, wird aber zur Vorsicht empfohlen. Behörden derzeit sehr zappelig. Sie müssen’s ja eigentlich wissen...
Ich habs mir gerade durchgelesen. Diese ganze Hirnwixerei kann eigentlich nicht mehr normal sein.
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!

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