Das es keine konkrete Verwahrungsvorschrift für die Magazine gibt ist ein Fakt den wohl fast jeder hier im Forum kennt. Ich bin ganz bei dir, dass der Gesetzgeber, wenn er ein bestimmtes Verhalten vom Bürger einfordert, dies auch durch geeignet Rechtsakte (z.B. Verordnung) ersichtlich machen sollte und wir hier nicht die halbe Zeit "Rätsel raten" spielen müssen sollten.Yukon hat geschrieben: ↑Mo 10. Feb 2020, 07:27Na sicher ist das meine Rechtsansicht.Emil hat geschrieben: ↑So 9. Feb 2020, 19:38Das ist deine Rechtsansicht. Ich glaube das BMI könnte das anders sehen...Yukon hat geschrieben: ↑So 9. Feb 2020, 13:35
Beides, der Pfefferspray und das +10/+20 Magazin, sind Waffen iSd WaffG.
Ob die betreffende Waffe im ZWR erfasst ist oder nicht, ob es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt oder nicht, ob es sich um eine Abwehrwaffe handelt oder nicht, spielt bei der Bewertung, ob es für Waffen iSd WaffG, die jedoch keine Schusswaffen sind, besondere Verwahrungsvorschriften gibt, keine Rolle.
Sieh dir doch mal das WaffG in einer Gesamtbetrachtung an, glaubst du wirklich dass man etwas wie einen frei verkäuflichen Pfefferspray mit "verbotenen Waffen" (also Kat A) für die man - nur beispielsweise - im § 50 bzw. 51 sogar eigene Strafbestimmungen geschaffen hat wirklich vergleichen kann..?
Und ja, was die Verwahrungsthematik anbelangt, bin ich sehr wohl der Meinung, dass Magazine und Pfeffersprays vergleichbar sind und vergleichbar sein müssen, denn es gibt keine Norm, die bezüglich der Verwahrung Unterschiede zwischen den einzelnen Arten von Waffen iSd WaffG macht. Sollte dir aber eine entsprechende Norm bekannt sein, dann bitte her damit.
Aber bis irgendetwas verbindliches kommt bleibt halt nur verschiedene Rechtsansichten auszutauschen, sinnvoll wäre meines Erachtens wenn man die ungeklärten Probleme zusammenfassen und eine offizielle Anfrage stellen würde.
Der Pfefferspray ist "nur" eine Waffe im Sinne des WaffG, er fällt unter keine Kategorie C/B/A, jeder erwachsene Österreicher (ohne Waffenverbot) darf ihn erwerben, besitzen, führen ect. und man kann ihn daher jeder solchen Person auch überlassen, eine Meldung ist dabei nicht erforderlich. Verstöße dagegen sind hinsichtlich des Überlassens grundsätzlich Verwaltungsübertretungen gem. § 51 Abs. 1 Z. 4.
Das <10/20 Magazin ist eine "verbotene Waffe" im Sinne des WaffG, es fällt unter die "höchste" Waffenkategorie (Kat A), ein Erwerb ist nur mit Ausnahmegenehmigung aufgrund eines waffenrechtlichen Dokumentes zulässig (Altbestandsregelungen lasse ich jetzt bei Seite), Führen ist (mit Ausnahmen wenn passend zu Z.7/8/11 Waffen ect.) nur mit Waffenpass zulässig, man kann es nur einer Personen mit einer entsprechend passenden Sondergenehmigung überlassen, dafür ist eine Meldung bei der Behörde notwendig. Verstöße dagegen sind hinsichtlich des Überlassens grundsätzlich gerichtlich strafbare Handlungen gem. § 50 Abs 1 Z. 5.
Sieht man sich jetzt dazu noch den § 8 Abs. 1 Z. 2 an, wonach ein Mensch ex lege nicht verlässlich ist, wenn er "mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird" dann bekomme jedenfalls ich Zweifel ob man bei einer Kat A Waffe nicht schon aus dem Gesetz heraus gewisse grundsätzliche Anforderungen für "sorgfältig verwahren" stellen muss.
Aus dieser (Gesamt-) Betrachtung des Unterschiedes hinsichtlich des Überlassens von Pfefferspray und <10/20 Magazinen bzw. der Terminologie des WaffG ergeben sich für mich meine Zweifel, ob man auch hinsichtlich der Verwahrung wirklich einen Pfefferspray mit einem <10/20 Magazin vergleichen kann...
Ja da stimme ich dir zu, das wäre toll, vielleicht weiß er auch inzwischen irgendetwas näheres hinsichtlich der Verwahrung.Vielleicht stolpert ja der User DLK über diesen Post und kann etwas Licht ins Dunkel bringen..