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Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von DLK » Do 13. Feb 2020, 19:17

Nur zur Klarstellung:
Kat C kann man behalten, solange man kein Waffenverbot hat.
Aber A und B sind sicher weg, wenn man unzuverlässig ist.

@Maddin:
Zu Deiner Off-Topic-Frage, warum man länger unzuverlässig sein kann als so manche Tilgungsfrist im Strafregister:
Das ist eine Frage, aus welcher Perspektive man den Größenschluss zieht. Die Tilgungsfristen richten sich nach der tatsächlichen verhängten gerichtlichen Strafe. Je höher die Strafe, desto länger die Tilgungsfrist (grundsätzlich egal, welches Delikt).
Und wenn man lang nicht erwischt wird: Je höher die Strafdrohung des begangenen Delikts, desto länger die Verjährungsfrist.
Der VwGH billigt die Annahme einer bis zu 10-jährigen "Unzuverlässigkeit" bei einem Waffenverbot - je nach Anlassfall. Die 10 Jahre scheinen mir eher bei Fällen herangezogen worden zu sein, wo der Anlassfall eine Straftat gegen Leib oder Leben war. War es "nur" eine Drohung weniger lang als bei tatsächlicher Körperverletzung, war es "nur" eine fahrlässige Schussabgabe weniger als bei einer Drohung etc.
Also an sich gibt es hier ein gleichartiges System.
Und jetzt zur Perspektive:
Die Verjährungs- und Tilgungsfristen im Strafrecht SCHÜTZEN DEN TÄTER und sind auch teilweise so gedacht, nach ihrem Ablauf verschwindet der Umstand der Gefährlichkeit des damaligen Täters aus dem Justizsystem. Falls sich der Dorfrichter doch noch an den alten Fahrraddieb von vor 20 Jahren erinnert - er darf es ihm nicht vorhalten.
Das Dauer eines Waffenverbots SCHÜTZT DIE GESELLSCHAFT.
Das Ergebnis ist, dass ein möglicher Straftäter, der ohnehin seit mindestens 3 Jahren ohne Auffälligkeiten frei rumläuft (Tilgung beginnt erst nach Verbüßung einer Haft, wenn er neuerlich straffällig würde, wird auch die alte Verurteilung nie getilgt), in manchen Fällen rascher ein sauberes Leumundszeugnis zurückerhält als
a) ein Jäger, der besoffen seiner Dann-bald-Ex-Frau mit der "Wildsaupatrone" gedroht hat (und aufgrund des strafrechtlichen Aussageverweigerungsrechts seiner Ex, dessen Wahrnehmung sie sich im Scheidungsstreit abkaufen hat lassen, sogar freigesprochen wurde und somit strafrechtlich immer unbescholten war) oder
b) ein völlig ohne waffenrechtliches Dokument auskommender Samstag-Abend-Messerstecher
wieder eine WBK bekommen.

Der Gesetzgeber hat halt die Verjährungs- und Tilgungfristen im Strafrecht ganz klar definiert.
Völlig zu Recht im Waffenrecht bisher nicht (siehe aber unten). Denn ob jemand gefährlich ist oder nicht, kann man nicht schablonenhaft beurteilen. Und das Recht eines einzelnen, Waffen zu besitzen, wiegt halt - in Fällen, wo es schon begründete Zweifel an der Verlässlichkeit gibt - weniger als der Schutz aller anderen.
Das Grundrecht auf Eigentum (Waffenbesitz) und Leben (wirksame Selbstverteidigung) kann Grenzen haben. Wären diese zeitlichen Grenzen im Waffenrecht nicht flexibel sondern starr, würden sie heutzutage wohl vom Gesetzgeber mit mindestens 10 Jahren WBK-Verbot bei einem Waffenverbot festgelegt werden. Alles andere würde nicht zur neuen 10-Jahres-Sperre nach 3 Psychotests passen. Und bei einer Psychotestsperre hat man ja noch gar nicht tatsächlich "durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum" gefährdet (= Waffenverbot § 12), sondern man hat "die Neigung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden" (§ 8).
Also ich würde sagen: Jemand, der TATSÄCHLICH gefährlich mit Waffen umgegangen ist, wird wohl kaum mit einer KÜRZEREN WBK-Verbotsfrist rechnen können als der, der nur diese NEIGUNG hat.
Insofern erwarte ich in Zukunft eine deutliche Verlängerung der durchschnittlichen Waffenverbote.

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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung

Beitrag von Maddin » Do 13. Feb 2020, 19:50

Sehr guter Beitrag @DLK !

Mir ist nur noch nicht ganz klar nach welchen Kriterien sich die Waffenverbote bzw. dessen Dauer überhaupt richten. Wir reden hier ja jetzt nicht von Gewalttaten oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit, wenn jemand seine Magazine nicht entsprechend bei der §25 Überprüfung verwahrt hat.

Oder um ein aktuelles reales Beispiel zu nennen: wieso der Dornauer, der seine Waffe im Auto verwahrt hat ein "unbefristetes" Waffenverbot ausfassen soll.

Wenn man jetzt beim Dornauer 5 Jahre später draufgekommen wäre, dass er das damals gemacht hat, hätte er dann heute auch noch ein Verlässlichkeitsverfahren zu befürchten, obwohl der Tatbestand im § 51 längst verjährt wäre ?

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