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Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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panhandle
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von panhandle » Mi 4. Mär 2020, 09:42

Holla @Chrissi

Gibt es was neues an dieser "Front"?
Wäre schade, so das nun irgendwie im Sand verläuft...ob nun mit positiven oder negativen Ausgang....das/ein Resultat wäre halt interessant.

g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

Chrissi
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Mo 9. Mär 2020, 01:01

panhandle hat geschrieben:
Mi 4. Mär 2020, 09:42
Holla @Chrissi

Gibt es was neues an dieser "Front"?
Wäre schade, so das nun irgendwie im Sand verläuft...ob nun mit positiven oder negativen Ausgang....das/ein Resultat wäre halt interessant.

g
Willi


Hallo Willi

Entschuldigung für die späte Antwort.
Hab aktuell gar keine neuen Informationen.

Der RA Rippel hat der meiner mittlerweile alten SB einen Antrag geschickt, dass die denn Fall doch bitte an die BH Bregenz weiterleiten möge, da ich umgezogen bin.

Ich habe kurz vor auslaufen der Frist der SB eine kurze Mail geschrieben, dass ich wie sie ja weiß bei der Waffenhändlerin war. Die hat ja mit ihr telefoniert. Und ich habe diese also informiert und den Rest solle sie selbst machen. Denn ihr die Magazine vorbeibringen werd ich sicher nicht. Wenn sie mir die Dinger wegnehmen will weiß sie ja wo sie sind.

Ich habe weder von der SB noch dem RA oder der Waffenhändlerin etwas gehört. Sobald ich was neues weiß werde ich es hier posten.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Mo 9. Mär 2020, 01:16

cas81 hat geschrieben:
Mi 19. Feb 2020, 14:58
Altbestand wird nicht angefasst. Und während der Übergangsbestimmungen gibt es keinen unrechtmäßigen Altbesitz. Da steckt alles drin, was man brauchen könnte. Und zu all dem, was du schreibst, gibt es ein Regelungsinstrument im Rahmen der Kollisionsnormen: lex specialis derogat legi generali. Sowas ist der §58 (13) WaffG, Hervorhebungen und blaue Kommentare von mir:
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 (das ist der 14.12.2019) verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen (Besitzerwerb eines freien Teils ohne Altersbeschränkung bis zum 14.12.2019), ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden (ergo vor 14.12.2021). Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen (das geht auch mittels Bescheid. Es gibt hierfür kein Erfordernis einer WBK) . Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen (der Gesetzgeber trennt extra die Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 von Z 9,10. Das macht er nicht umsonst, was auch der Zweifelsregel entspricht). Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Heißt also, dass es keinen Grund gibt, den Altbesitz eines unter 21- Jährigen nicht zu schützen. Der Gesetzgeber hat iRd WaffG wenigstens diesbezüglich verfassungskonform gehandelt und scheinbar - dank Unterscheidung der Vorgehensweise bezüglich Z 7,8 und Z 9,10 - sogar den Gleichheitssatz bedacht. Denn bezüglich Z 7,8 kann niemand exisitieren, der nicht bereits eine WBK hat, was sich spätestens daraus ergibt, dass der Antragsteller bereits halbautomatische Schusswaffen besitzt. Das Gesetz ist diesbezüglich somit klar formuliert. Das BMI lügt oder ist unfassbar unfähig (beides schlimm), die Vollzugsbehörde spielt sich sowieso und alles wird auf dem Rücken eines jungen Burschen ausgetragen, der sich 100% an das bestehende Gesetz gehalten hat. Unverzeihlich.
Entschuldige mir meine späte Antwort. Du hast es sehr schön auf den Punkt gebracht. Leider hab ich vor kurzem gelernt, dass es in Österreich keine Gerechtigkeit gibt sondern nur Recht gesprochen wird. Ich glaube die Beamten auf der BH auch wissen, dass sie mit ihrem Blödsinn im Unrecht sind, sonst hätten die schon längst was gemacht, außer den paar peinlichen Emails. Vielleicht hat die BH auch, ohne mir es mitzuteilen, die Mags auch schon bei der Waffenhändlerin abgeholt. So nach dem Motto ,,was er nicht weiß macht ihn nicht heiß’’

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von panhandle » Mo 9. Mär 2020, 07:24

@Chrissi

Alles klar...bleib am Ball....soweit für Dich möglich.
Alles Gute.

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Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

Parallaxe
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Parallaxe » Mo 9. Mär 2020, 08:24

Vielleicht hat die BH auch, ohne mir es mitzuteilen, die Mags auch schon bei der Waffenhändlerin abgeholt.
Naja, so leicht gehts dann auch wieder nicht. Die Behörden müssten einen Rechtstitel haben, sonst wäre das ja Diebstahl. Nicht einmal die Behörden können ohne Grund einfach so etwas wegnehmen, und schließlich scheint es ja eine sehr unklare Sache zu sein. Sie müssten jedenfalls ein Schriftstück haben oder der Waffenhändlerin die Übernahme der Magazine bestätigen. Und Du kennst sicher den österreichischen Grundsatz: "Jedes Schrifterl a Gifterl." Niemand legt sich einfach so schriftlich fest, wenn er sich nicht auf der sicheren Seite wähnt, so etwas hat schon Politikerkarrieren gekostet. Außerdem gehe ich davon aus, dass Du von der Waffenhändlerin informiert würdest, wenn die Behörden aufgetaucht wären.

Chrissi
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Di 5. Mai 2020, 19:24

panhandle hat geschrieben:
Mo 9. Mär 2020, 07:24
@Chrissi

Alles klar...bleib am Ball....soweit für Dich möglich.
Alles Gute.

g
Willi
Vielen Dank,

Sorry, dass ich aktuell nich mehr viel schreibe aber leider gibt es in meinem Fall nichts Neues.
Der BH ist wohl das lachen vergangen als die zum ersten Mal die Mail vom Rippel gelesen haben. Es steht zwar nichts drin außer ein paar juristische Hieropglyphen aber ich denke die wissen auch wer der Herr Rippel ist. Außerdem wissen die auch, dass sie keinerlei Rechtsgrundlage für diese ,,Enteignung" haben und das hat auch die LPD geschrieben. Falls die BH nach Corona wieder auf die Idee kommt sich mit meinem Fall zu beschäftigen, werde ich es euch wissen lassen.

Nagantino
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Nagantino » Di 5. Mai 2020, 20:27

Chrissi hat geschrieben:
Di 5. Mai 2020, 19:24
panhandle hat geschrieben:
Mo 9. Mär 2020, 07:24
@Chrissi

Alles klar...bleib am Ball....soweit für Dich möglich.
Alles Gute.

g
Willi
Vielen Dank,

Sorry, dass ich aktuell nich mehr viel schreibe aber leider gibt es in meinem Fall nichts Neues.
Der BH ist wohl das lachen vergangen als die zum ersten Mal die Mail vom Rippel gelesen haben. Es steht zwar nichts drin außer ein paar juristische Hieropglyphen aber ich denke die wissen auch wer der Herr Rippel ist. Außerdem wissen die auch, dass sie keinerlei Rechtsgrundlage für diese ,,Enteignung" haben und das hat auch die LPD geschrieben. Falls die BH nach Corona wieder auf die Idee kommt sich mit meinem Fall zu beschäftigen, werde ich es euch wissen lassen.
Ich würd noch kurz was dazu sagen. Die Registrierung der 10+ HALW/20+FFW Magazine beruht darauf, dass ja im §17 Abs 1 Z 9 u. 10.
,,Magazine für halbautomatische Schusswaffen" zu Kat. A werden. Jedoch gibt uns das Gesetz keine Erklärung dazu wie zwischen Magazinen für Halbautomatische Schusswaffen und Repetierwaffen zu unterscheiden ist. Letztendlich konnte man ja ein 30 Schuss STANAG für die Verwendung in einem Kat C Repetierer kaufen, unabhängig davon ob man die Waffen schon besitzt. Ich hatte mir auch mein erstes Reinigungszeug für Waffen gekauft, bevor ich tatsächlich eine solche erworben habe. Ergo kannst du dich gerechtfertigt auf den Standpunkt stellen, dass dein 30er STANAG Magazin eins für Kat C Waffen ist und somit nicht gesetzlich relevant ist. Eine Garantie gibt es für nichts, aber der OGH achtet schon auf jedes kleine Wort im Gesetzestext und wenn da steht ,,für halbautomatische Schusswaffen" und nicht ,,für alle Schusswaffen", dann wird das auch berücksichtigt. Der Nachteil ist, dass man letztendlich einen negativen Bescheid anfechten muss, und das kann dauern und bis dahin hättte man auch ein Waffenverbot.

Als in den 90ern das BMI die Verordnung (164. Verordnung §5) bezüglich Teilmantelhohlspitz (TMHS) Munition erlassen hatte, hat man die TMHS im BMI als verboten angesehen. Die Verordnung beruhte auf §17 Abs 2 ,,Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.''
Die Verordnung, die noch gültig ist, ist völlig gesetzeskonform, darf aber nicht für Jagd- und Sportwaffen gelten, weil die Verordnungsermächtigung für Jagd- und Sportwaffen nicht gegeben ist. Aus dem Jahre 2005 gibt es einen Fall (2005/03/0031), bei bem ein Jäger eine Ausnahmegenehmigung für TMHS wollte, aber nicht bekam. Jedenfalls hat er den Bescheid angefochten und letzten Endes hat der VwGH klargestellt, dass er gar keine Ausnahmegenehmigung bräuchte, weil er sowieso als Eigentümer von Jagd und Sportwaffen TMHS besitzen darf, was - jedenfalls haben mir das Leute, die schon l
änger Waffen besitzen, gesagt - de facto vom BMI ignoriert wurde. Seit dem gibt es auch einen Runderlass vom BMI in dem explizit gesagt wird, dass man als Jagdkartenbesitzer und als Mitglied eines Sportschützenvereins (oder Landessportschützenverband) die TMHS besitzen darf.

Also wie gesagt, am Ende des Tages wird es ein Urteil dazu geben müssen, weil das Magazinsproblem zu viele Leute betrifft und wer weiß, vlt reicht es dann ja, wenn man die 30er STANAGS nicht melden muss und auch weiterhin besitzen darf, wenn man einfach als Grund für dne Besitz ,,KAT C Repetierer oder für Kat C Repetierer" angeben kann.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Norander » Di 5. Mai 2020, 21:20

Nach 6 Monaten kann man übrigens eine Säumnissbeschwerde bei der Behörde einreichen. Bleibt diese danach noch 3 Monate untätig geht das Ganze zum Verwaltungsgerichtshof.
If the freedom of speech is taken away then dumb and silent we may be led, like sheep to the slaughter.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von raptor » Mi 6. Mai 2020, 16:03

Norander hat geschrieben:
Di 5. Mai 2020, 21:20
...geht das Ganze zum Verwaltungsgerichtshof.
Ob das für einen Waffenbesitzer zu einem guten Ergebnis führt, wage ich mal zu bezweifeln.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von DOUBLEACTION » Mi 6. Mai 2020, 16:41

raptor hat geschrieben:
Mi 6. Mai 2020, 16:03
Norander hat geschrieben:
Di 5. Mai 2020, 21:20
...geht das Ganze zum Verwaltungsgerichtshof.
Ob das für einen Waffenbesitzer zu einem guten Ergebnis führt, wage ich mal zu bezweifeln.
vor allem fuer einen 19jaehrigen ohne verwaltungs-rechtsschutzversicherung
sinnlos
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Norander » Mi 6. Mai 2020, 20:14

Ich dachte der TE ist bei der IWOE?
If the freedom of speech is taken away then dumb and silent we may be led, like sheep to the slaughter.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Chrissi » Mi 6. Mai 2020, 21:07

Norander hat geschrieben:
Mi 6. Mai 2020, 20:14
Ich dachte der TE ist bei der IWOE?
Bin ich auch, aber die helfen einem auch nur beschränkt. So wie mir das der Herr Rippel erklärt hat, muss der Vorstand einer Finanzierung für einen Prozess zustimmen. Als 19 jähriger HTLer (Schüler) ohne Gehalt ist es ziemlich dumm die Sache vor Gericht zu bringen.

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von gewo » Mi 6. Mai 2020, 21:09

Norander hat geschrieben:
Mi 6. Mai 2020, 20:14
Ich dachte der TE ist bei der IWOE?
du hast € 1.000,- selbstbehalt bei Rechtssachen
......immer auch das kleingedruckte lesen ....
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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von diver99 » Mi 6. Mai 2020, 21:17

Vielleicht eine blöde Idee, aber wie wärs mit der Volksanwaltschaft?
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!

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Re: Keine Magazin-Registrierung unter 21?!

Beitrag von Maddin » Mi 6. Mai 2020, 21:21

Nagantino hat geschrieben:
Di 5. Mai 2020, 20:27
Chrissi hat geschrieben:
Di 5. Mai 2020, 19:24
panhandle hat geschrieben:
Mo 9. Mär 2020, 07:24
@Chrissi

Alles klar...bleib am Ball....soweit für Dich möglich.
Alles Gute.

g
Willi
Vielen Dank,

Sorry, dass ich aktuell nich mehr viel schreibe aber leider gibt es in meinem Fall nichts Neues.
Der BH ist wohl das lachen vergangen als die zum ersten Mal die Mail vom Rippel gelesen haben. Es steht zwar nichts drin außer ein paar juristische Hieropglyphen aber ich denke die wissen auch wer der Herr Rippel ist. Außerdem wissen die auch, dass sie keinerlei Rechtsgrundlage für diese ,,Enteignung" haben und das hat auch die LPD geschrieben. Falls die BH nach Corona wieder auf die Idee kommt sich mit meinem Fall zu beschäftigen, werde ich es euch wissen lassen.
Ich würd noch kurz was dazu sagen. Die Registrierung der 10+ HALW/20+FFW Magazine beruht darauf, dass ja im §17 Abs 1 Z 9 u. 10.
,,Magazine für halbautomatische Schusswaffen" zu Kat. A werden. Jedoch gibt uns das Gesetz keine Erklärung dazu wie zwischen Magazinen für Halbautomatische Schusswaffen und Repetierwaffen zu unterscheiden ist. Letztendlich konnte man ja ein 30 Schuss STANAG für die Verwendung in einem Kat C Repetierer kaufen, unabhängig davon ob man die Waffen schon besitzt. Ich hatte mir auch mein erstes Reinigungszeug für Waffen gekauft, bevor ich tatsächlich eine solche erworben habe. Ergo kannst du dich gerechtfertigt auf den Standpunkt stellen, dass dein 30er STANAG Magazin eins für Kat C Waffen ist und somit nicht gesetzlich relevant ist. Eine Garantie gibt es für nichts, aber der OGH achtet schon auf jedes kleine Wort im Gesetzestext und wenn da steht ,,für halbautomatische Schusswaffen" und nicht ,,für alle Schusswaffen", dann wird das auch berücksichtigt. Der Nachteil ist, dass man letztendlich einen negativen Bescheid anfechten muss, und das kann dauern und bis dahin hättte man auch ein Waffenverbot.

Als in den 90ern das BMI die Verordnung (164. Verordnung §5) bezüglich Teilmantelhohlspitz (TMHS) Munition erlassen hatte, hat man die TMHS im BMI als verboten angesehen. Die Verordnung beruhte auf §17 Abs 2 ,,Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.''
Die Verordnung, die noch gültig ist, ist völlig gesetzeskonform, darf aber nicht für Jagd- und Sportwaffen gelten, weil die Verordnungsermächtigung für Jagd- und Sportwaffen nicht gegeben ist. Aus dem Jahre 2005 gibt es einen Fall (2005/03/0031), bei bem ein Jäger eine Ausnahmegenehmigung für TMHS wollte, aber nicht bekam. Jedenfalls hat er den Bescheid angefochten und letzten Endes hat der VwGH klargestellt, dass er gar keine Ausnahmegenehmigung bräuchte, weil er sowieso als Eigentümer von Jagd und Sportwaffen TMHS besitzen darf, was - jedenfalls haben mir das Leute, die schon l
änger Waffen besitzen, gesagt - de facto vom BMI ignoriert wurde. Seit dem gibt es auch einen Runderlass vom BMI in dem explizit gesagt wird, dass man als Jagdkartenbesitzer und als Mitglied eines Sportschützenvereins (oder Landessportschützenverband) die TMHS besitzen darf.


Also wie gesagt, am Ende des Tages wird es ein Urteil dazu geben müssen, weil das Magazinsproblem zu viele Leute betrifft und wer weiß, vlt reicht es dann ja, wenn man die 30er STANAGS nicht melden muss und auch weiterhin besitzen darf, wenn man einfach als Grund für dne Besitz ,,KAT C Repetierer oder für Kat C Repetierer" angeben kann.

Ist sie das wirklich ?

Meines Wissens nach war/ist die Munition entschädigungslos abzugeben. Ein klarer Widerspruch zur Rechtssprechung des EGMR in Enteignungsfragen.

:think:

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