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Softair und Waffenverbot ?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Softair und Waffenverbot ?
Noch ein anderer Ansatz:
Im konkreten Fall geht es ja um ein berichtete "Bedrohung mit einer Airsoft".
Wird bei einer "Bedrohung" nicht aus jedem Gegenstand eine "Waffe" (rechtstheoretisch gesehen)???
Ein Stein ist ja sicher keine Waffe gem. WaffG, aber wenn ich damit bedroht werde? Mir über die Birne gezogen vermindert dies sicher meine Abwehrfähigkeit
Grüße
Im konkreten Fall geht es ja um ein berichtete "Bedrohung mit einer Airsoft".
Wird bei einer "Bedrohung" nicht aus jedem Gegenstand eine "Waffe" (rechtstheoretisch gesehen)???
Ein Stein ist ja sicher keine Waffe gem. WaffG, aber wenn ich damit bedroht werde? Mir über die Birne gezogen vermindert dies sicher meine Abwehrfähigkeit
Grüße
Re: Softair und Waffenverbot ?
Den Stein würde ich in dem Zusammenhang als gefährlichen Gegenstand betrachten, aber niemals als Waffe. Denn seinem Wesen nach ist er nicht dazu bestimmt die Angriffsfähigkeit herabzusetzen. Auf das Wesen kommt es an.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Softair und Waffenverbot ?
Ja, klingt vernünftig.
Danke
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- Wilhelmshoehe
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Re: Softair und Waffenverbot ?
Leute, eine C02 Pistole in 4.5mm oder andere Minderwirksame Waffen sind nicht dafür konzipiert ohne Verletzungen auf Menschen zu schießen, eine Airsoft Gun oder ein Paintball Markierer hingegen schon. (Gut eine Schutzbrille/Gesichtsschutz zu tragen wär schon wichtig, aber das ist Teil des Konzepts...) Ich verstehe nicht wie man da auf die Idee kommt, dass sei vergleichbar?
Allein deshalb kann eine Airsoft Gun schon keine Waffe im Sinne des WaffG sein, da ist schon bei §1 Schluss.
Die Bedrohung in dem Zeitungsartikel wäre genauso gegeben, wenn es ein Ding aus schwarzem Plastikvollguss ohne jeglicher Funktion gewesen wäre, dass einer Schusswaffe ähnlich sieht. Hat genau nichts mit dem WaffG zu tun, außer dass der Bedrohende berechtigterweise ein Waffenverbot ausfasst.
Allein deshalb kann eine Airsoft Gun schon keine Waffe im Sinne des WaffG sein, da ist schon bei §1 Schluss.
Die Bedrohung in dem Zeitungsartikel wäre genauso gegeben, wenn es ein Ding aus schwarzem Plastikvollguss ohne jeglicher Funktion gewesen wäre, dass einer Schusswaffe ähnlich sieht. Hat genau nichts mit dem WaffG zu tun, außer dass der Bedrohende berechtigterweise ein Waffenverbot ausfasst.
Re: Softair und Waffenverbot ?
Ich sehe es auch so.
Dazu Siegert auf seiner Homepage:
Was versteht man unter minderwirksamen Waffen?
Druckluft- und CO2-Waffen
Bei Druckluftpistolen und CO2-Waffen werden die Geschosse nicht durch Verbrennen eines Treibmittels, sondern durch komprimierte Luft bzw. durch den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck angetrieben. Sofern das Kaliber unter 6 mm liegt, handelt es sich um minderwirksame Waffen, auf die nur bestimmte Regelungen des Waffengesetzes Anwendung finden (zB Mindestalter, Besitz, Waffenverbot, Strafbestimmungen etc.).
Was ist bei Softairwaffen zu beachten?
Softguns, die einer echten Waffe nachgeahmt sind sowie PaintballMarkierer sind keine Waffen und dürfen an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Verboten ist jedoch die Abgabe auf Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen bzw. in Selbstbedienung. Bei der Verwendung dieser Gegenstände ist besonders auf die Schutzausrüstung, wie zB Augenschutz zu achten.
https://www.siegert.at/wp/waffg/
Softair sind also keine Waffen, daher auch keine Schusswaffen. 45 Z 3 kann auf sie gar nicht angewendet werden.
Dazu Siegert auf seiner Homepage:
Was versteht man unter minderwirksamen Waffen?
Druckluft- und CO2-Waffen
Bei Druckluftpistolen und CO2-Waffen werden die Geschosse nicht durch Verbrennen eines Treibmittels, sondern durch komprimierte Luft bzw. durch den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck angetrieben. Sofern das Kaliber unter 6 mm liegt, handelt es sich um minderwirksame Waffen, auf die nur bestimmte Regelungen des Waffengesetzes Anwendung finden (zB Mindestalter, Besitz, Waffenverbot, Strafbestimmungen etc.).
Was ist bei Softairwaffen zu beachten?
Softguns, die einer echten Waffe nachgeahmt sind sowie PaintballMarkierer sind keine Waffen und dürfen an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Verboten ist jedoch die Abgabe auf Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen bzw. in Selbstbedienung. Bei der Verwendung dieser Gegenstände ist besonders auf die Schutzausrüstung, wie zB Augenschutz zu achten.
https://www.siegert.at/wp/waffg/
Softair sind also keine Waffen, daher auch keine Schusswaffen. 45 Z 3 kann auf sie gar nicht angewendet werden.
Re: Softair und Waffenverbot ?
Schon klar, nur dürfte eine Person mit Waffenverbot dann auch kein Messer, Auto, Spielzeugrevolver etc. besitzen. Sind ja alles Gegenstände ohne Waffeneigenschaft...Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mi 27. Mai 2020, 09:59
Die Bedrohung in dem Zeitungsartikel wäre genauso gegeben, wenn es ein Ding aus schwarzem Plastikvollguss ohne jeglicher Funktion gewesen wäre, dass einer Schusswaffe ähnlich sieht. Hat genau nichts mit dem WaffG zu tun, außer dass der Bedrohende berechtigterweise ein Waffenverbot ausfasst.
Ich bin mir aber gar nicht mehr sicher ob man dem Artikel trauen kann, wohlmöglich ist es vielleicht in Wahrheit wirklich eine CO2 und gar nicht das was man idR als „Airsoft“ bezeichnet.
Re: Softair und Waffenverbot ?
Habt ihr alle recht schön interpretiert.
aus: viewtopic.php?f=20&t=40363
"Er hat am 22. 07. 2019 in Villach wenn auch nur fahrlässig, eine Airsoft-Pistole(CO²), mithin eine Waffe besessen, obwohl im dies gemäß §12 WaffG verboten war.
Er hat hierdurch das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG begangen und wird hierfür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein."
Hintergrundgeschichte: Rucksack im Zug liegen gelassen... der wurde anscheinend im Fundamt geöffnet und da habens' eine Softair drin gefunden.
War ein Ding mit Federdruck und das Ergebnis war: hängt von den Joule ab.
aus: viewtopic.php?f=20&t=40363
"Er hat am 22. 07. 2019 in Villach wenn auch nur fahrlässig, eine Airsoft-Pistole(CO²), mithin eine Waffe besessen, obwohl im dies gemäß §12 WaffG verboten war.
Er hat hierdurch das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG begangen und wird hierfür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein."
Hintergrundgeschichte: Rucksack im Zug liegen gelassen... der wurde anscheinend im Fundamt geöffnet und da habens' eine Softair drin gefunden.
War ein Ding mit Federdruck und das Ergebnis war: hängt von den Joule ab.
Re: Softair und Waffenverbot ?
Ich bezog mich zwar auf das Erkenntnis, aber... der vom Artikel ist doch hier im Forum angemeldet, oder? Da war irgendwas, ist alles gut ausgegangen, wenn ichs richtig im Kopf hab...bino71 hat geschrieben: ↑Mi 27. Mai 2020, 15:02Habt ihr alle recht schön interpretiert.
aus: viewtopic.php?f=20&t=40363
"Er hat am 22. 07. 2019 in Villach wenn auch nur fahrlässig, eine Airsoft-Pistole(CO²), mithin eine Waffe besessen, obwohl im dies gemäß §12 WaffG verboten war.
Er hat hierdurch das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG begangen und wird hierfür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein."
Hintergrundgeschichte: Rucksack im Zug liegen gelassen... der wurde anscheinend im Fundamt geöffnet und da habens' eine Softair drin gefunden.
War ein Ding mit Federdruck und das Ergebnis war: hängt von den Joule ab.
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Re: Softair und Waffenverbot ?
Jo eh, aber es ist wie so oft: Exekutive sieht ein Ding, das wie eine Waffe aussieht und im Falle des Waffenverbotes gehst mal vor Gericht.
Ihr diskutiert aber, ob eine Softair eine Waffe ist oder nicht, aber der Fokus wäre das Waffenverbot der Person.
Diejenige im Bericht wird eher wegen Bedrohung mehr ärger bekommen, als wegen der Airsoft.
Ihr diskutiert aber, ob eine Softair eine Waffe ist oder nicht, aber der Fokus wäre das Waffenverbot der Person.
Diejenige im Bericht wird eher wegen Bedrohung mehr ärger bekommen, als wegen der Airsoft.
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Re: Softair und Waffenverbot ?
In dem Fall sollte man sich mal die Presseaussendung der Polizei ansehen:bino71 hat geschrieben: ↑Mi 27. Mai 2020, 15:18Jo eh, aber es ist wie so oft: Exekutive sieht ein Ding, das wie eine Waffe aussieht und im Falle des Waffenverbotes gehst mal vor Gericht.
Ihr diskutiert aber, ob eine Softair eine Waffe ist oder nicht, aber der Fokus wäre das Waffenverbot der Person.
Diejenige im Bericht wird eher wegen Bedrohung mehr ärger bekommen, als wegen der Airsoft.
https://www.polizei.gv.at/vbg/presse/au ... 513D&pro=0
Es ging um eine Gefährliche Drohung. Die kann man auch mit einer Softgun begehen. Es wurde lediglich festgehalten, dass bereits ein Waffenverbot gegen die Frau bestand (und keines mehr ausgesprochen werden musste).Gefährliche Drohung mit Softgun in Rankweil
Am 25.05.2020 gegen 20.35 Uhr bedrohte eine 33-jährige Frau in Rankweil einen 56-jährigen Mann vor einem Wohnobjekt. Dabei schrie die Frau den Mann an, beleidigte diesen und hielt ihm dabei eine Softgun an den Kopf. Die Tochter des Opfers wurde durch die Schreierei auf den Vorfall aufmerksam und verständigte umgehend die Polizei. Nachdem die Polizei vor Ort war, begab sich die 33-Jährige freiwillig vor das Wohnobjekt zur Polizei. Die Frau wurde anschließend zur Einvernahme auf die Polizeiinspektion verbracht. Die Ursache für den Streit ist unbekannt. Gegen die Frau bestand bereits ein Waffenverbot. Der 56-jährige Mann blieb durch den Vorfall unverletzt.
Wieso der ORF dann am Schluss noch was hinzufügt und dazu die Polizei zitiert, kann man nur vermuten:
https://vorarlberg.orf.at/stories/3050342/
Letzter Satz stimmt aber nicht.Bei Waffenverbot Softgun nicht erlaubt
Softguns – sogenannte Anscheinswaffen – sehen scharfen Waffen oft zum Verwechseln ähnlich, der Unterschied ist damit für den Bedrohten meist nicht zu erkennen. Sie werden unter anderem für taktische Geländespiele genützt. Der Besitz von Softguns ist in Österreich – je nach Art und Größe der Waffe – im Grundsatz ab 18 Jahren erlaubt. Wenn jedoch gegen eine Person ein Waffenverbot aufrecht ist, gilt dieses Verbot auch für Softguns, heißt es von der Polizei.
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Die Inhalte meines Betrages wurden gemäß der Nutzungsbedingungen automatisch zensiert bzw. korrigiert.
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Re: Softair und Waffenverbot ?
Na geh, sei doch nicht so streng. Darum ging es dem TO, soweit ich das verstanden habe:bino71 hat geschrieben: ↑Mi 27. Mai 2020, 15:18Jo eh, aber es ist wie so oft: Exekutive sieht ein Ding, das wie eine Waffe aussieht und im Falle des Waffenverbotes gehst mal vor Gericht.
Ihr diskutiert aber, ob eine Softair eine Waffe ist oder nicht, aber der Fokus wäre das Waffenverbot der Person.
Diejenige im Bericht wird eher wegen Bedrohung mehr ärger bekommen, als wegen der Airsoft.
"Wenn jedoch gegen eine Person ein Waffenverbot aufrecht ist, gilt dieses Verbot auch für Softguns, heißt es von der Polizei."
Die Qualifikation als Nicht-Waffe ist schon ontopic. Der Artikel war nur der Aufhänger. Der Rest entwickelt sich "dynamisch" Ich gebe zu, dass ich den Artikel nicht gelesen habe, sondern erst das gepostete Erkenntnis vom Emil
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Re: Softair und Waffenverbot ?
Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.Maddin hat geschrieben: ↑Mi 27. Mai 2020, 14:25Schon klar, nur dürfte eine Person mit Waffenverbot dann auch kein Messer, Auto, Spielzeugrevolver etc. besitzen. Sind ja alles Gegenstände ohne Waffeneigenschaft...Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mi 27. Mai 2020, 09:59
Die Bedrohung in dem Zeitungsartikel wäre genauso gegeben, wenn es ein Ding aus schwarzem Plastikvollguss ohne jeglicher Funktion gewesen wäre, dass einer Schusswaffe ähnlich sieht. Hat genau nichts mit dem WaffG zu tun, außer dass der Bedrohende berechtigterweise ein Waffenverbot ausfasst.
Jemanden gefährlich drohen darf man sowieso nie. Das man nach einer Drohung (vor allem mit etwas das einer tödlichen Waffe ähnlich sieht) ein Waffenverbot verpasst bekommt leuchtet ein.
Dass in diesem Fall, die bedrohende Person bereits vorher ein Waffenverbot hatte, gibt natürlich bei Gericht kein gutes Bild ab. Daher wird sie sich wohl eher am oberen als am unteren Ende des Strafrahmens finden.
Der Tatbestand der Gefährlichen Drohung (§107 StGB) hätte auch ohne vorherigem Waffenverbot existiert.
Hat man schon ein Waffenverbot, wär's gut nicht weiter auffällig zu werden, generell und vor allem mit einer legal besessenen Softgun (da keine Waffe nach §1 WaffG) schon gar nicht.
Re: Softair und Waffenverbot ?
Darum ging es aber nicht. Es ging um die Behauptung, dass man bei einem aufrechten Waffenverbot keine Softgun haben darf. Angeblich, anscheinend hat es der ORF wirklich dazu gedichtet ?!Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mi 27. Mai 2020, 15:34Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.Maddin hat geschrieben: ↑Mi 27. Mai 2020, 14:25Schon klar, nur dürfte eine Person mit Waffenverbot dann auch kein Messer, Auto, Spielzeugrevolver etc. besitzen. Sind ja alles Gegenstände ohne Waffeneigenschaft...Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mi 27. Mai 2020, 09:59
Die Bedrohung in dem Zeitungsartikel wäre genauso gegeben, wenn es ein Ding aus schwarzem Plastikvollguss ohne jeglicher Funktion gewesen wäre, dass einer Schusswaffe ähnlich sieht. Hat genau nichts mit dem WaffG zu tun, außer dass der Bedrohende berechtigterweise ein Waffenverbot ausfasst.
Jemanden gefährlich drohen darf man sowieso nie. Das man nach einer Drohung (vor allem mit etwas das einer tödlichen Waffe ähnlich sieht) ein Waffenverbot verpasst bekommt leuchtet ein.
Dass in diesem Fall, die bedrohende Person bereits vorher ein Waffenverbot hatte, gibt natürlich bei Gericht kein gutes Bild ab. Daher wird sie sich wohl eher am oberen als am unteren Ende des Strafrahmens finden.
Der Tatbestand der Gefährlichen Drohung (§107 StGB) hätte auch ohne vorherigem Waffenverbot existiert.
Hat man schon ein Waffenverbot, wär's gut nicht weiter auffällig zu werden, generell und vor allem mit einer legal besessenen Softgun (da keine Waffe nach §1 WaffG) schon gar nicht.
Eine gefährliche Drohung oder eine Nötigung kann ich auch mit meinen Fäusten oder mit meiner Zunge machen. Für die brauch ich auch keine Genehmigung oder die wird mir auch bei einem Waffenverbot nicht abgeschnitten.
- Wilhelmshoehe
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- Registriert: Mi 9. Okt 2019, 18:55
Re: Softair und Waffenverbot ?
Das wurde doch schon hier beantwortet?Maddin hat geschrieben: ↑Do 28. Mai 2020, 09:56Darum ging es aber nicht. Es ging um die Behauptung, dass man bei einem aufrechten Waffenverbot keine Softgun haben darf. Angeblich, anscheinend hat es der ORF wirklich dazu gedichtet ?!
Eine gefährliche Drohung oder eine Nötigung kann ich auch mit meinen Fäusten oder mit meiner Zunge machen. Für die brauch ich auch keine Genehmigung oder die wird mir auch bei einem Waffenverbot nicht abgeschnitten.
Um von einem Waffenverbot betroffen zu sein muss es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe handeln.Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mi 27. Mai 2020, 09:59Leute, eine C02 Pistole in 4.5mm oder andere Minderwirksame Waffen sind nicht dafür konzipiert ohne Verletzungen auf Menschen zu schießen, eine Airsoft Gun oder ein Paintball Markierer hingegen schon. (Gut eine Schutzbrille/Gesichtsschutz zu tragen wär schon wichtig, aber das ist Teil des Konzepts...) Ich verstehe nicht wie man da auf die Idee kommt, dass sei vergleichbar?
Allein deshalb kann eine Airsoft Gun schon keine Waffe im Sinne des WaffG sein, da ist schon bei §1 Schluss.
Zusammenfassend: Eine Softgun ist keine Waffe und daher auch nicht von einem Waffenverbot umfasst. (Genauso wie eine Spritzpistole oder ein Küchenmesser.)