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Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Chris_82
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von Chris_82 » Do 28. Mai 2020, 22:58

Balistix hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 22:17
Sollte sich bis Dezember 2021 abzeichnen, dass es so nicht gehen wird, kann man sich eine Überlassung an einen Berechtigten überlegen und die Krot ist gegessen.
Warum um Gottes willen soll man das tun?
Der Gesetzestext ist eindeutig - wir haben einen Rechtsanpruch auf eine Bewilligung gemäß Z9/10 für jedes Highcap-Magazin ohne passende Waffe das vor dem Stichtag besessen wurde. Die Anzahl dieser Magazine ist auf der WBK zu vermerken.

Ein solcher Magazinplatz hat eine ganz andere Qualität als irgendeine Subsummierung unter Z7/8 die noch dazu dem Gesetzestext zuwiderläuft. Diese Magazine kannst du zwar verkaufen aber dir keine beliebigen neuen kaufen. Mit Z9/10 Plätzen kannst du das sehr wohl, genauso wie mit A/B Plätzen. Ich würde so eine Schlechterstellung nicht hinnehmen, auch wenn die Behörden angehalten sein mögen den Leuten möglichst keine Z9/10 Plätze zu gewähren.

gewo
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von gewo » Do 28. Mai 2020, 23:34

Emil hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 22:07
gewo hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 21:58
Balistix hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 21:54


Momenterl, ich habe nur 2 A-Plätze bekommen. Keine Magazinplätze, obwohl ich welche habe, die nicht zu den 2 A-Waffen passen. WBK ist von Ende April.

@Governor: keine Ahnung. :D

@fast12: Genau so isses. Das macht mir grds Bauchschmerzen, die LPD war nicht zu überzeugen.
wenn du A magazine gemeldet hast die nicht zu deinen HA passen die du auf 17/1/7 oder /8 liegen hast
also keinen Eintrag gem 17/1/9 oder /10 auf der Wbk hast dann bist meiner meinung nach auch auch nicht berechtigt diese zu besitzen

da hat sich aber nie was geaendert

geaendert hat sich nur dass ganz zu beginn von einzelnen behoerden lediglich eine generell Berechtigung eingetragen wurde ohne stueckzahl und als die das mitbekommen haben haben sie ein Rundmail gemacht dass stueckzahlen zu erfassen sind
Bin deiner Meinung nur kann er meiner Meinung nach innerhalb der Frist bei der Behörde vorstellig werden und müsste die (bereits gemeldeten) Magazine problemlos "nachtragen" lassen können, die Frage für mich ist eher wer zahl die wieder neue WBK?

Eine "generell Berechtigung" gab es doch nie so wirklich gewo oder, manche BH's haben halt 1 gem Z9 und 1 gem Z10 eingetragen und dann waren manche der Meinung es handle sich um eine Art "generell Berechtigung" oder irre ich mich da? Hat je eine BH "9999 gem. Z9 bzw. 9999 gem. Z10" (ich glaube "9999" ist das Maximum was der Computer zulässt) oder bei Vermerke "berechtigt zum Besitz und zum Erwerb von Waffen gem § 17 Abs. 1 Z9 und Z10 in unbeschränkter Anzahl" eingetragen..?
Ich wills jetzt ned beschwören aber ich glaube ich kenne dokumente die /9 und 10 ohne zahl haben

Also nur
Ist berechtigt 17/1/10 zu besitzen
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von The_Governor » Do 28. Mai 2020, 23:43

Chris_82 hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 22:58
Balistix hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 22:17
Sollte sich bis Dezember 2021 abzeichnen, dass es so nicht gehen wird, kann man sich eine Überlassung an einen Berechtigten überlegen und die Krot ist gegessen.
Warum um Gottes willen soll man das tun?
Der Gesetzestext ist eindeutig - wir haben einen Rechtsanpruch auf eine Bewilligung gemäß Z9/10 für jedes Highcap-Magazin ohne passende Waffe das vor dem Stichtag besessen wurde. Die Anzahl dieser Magazine ist auf der WBK zu vermerken.

Ein solcher Magazinplatz hat eine ganz andere Qualität als irgendeine Subsummierung unter Z7/8 die noch dazu dem Gesetzestext zuwiderläuft. Diese Magazine kannst du zwar verkaufen aber dir keine beliebigen neuen kaufen. Mit Z9/10 Plätzen kannst du das sehr wohl, genauso wie mit A/B Plätzen. Ich würde so eine Schlechterstellung nicht hinnehmen, auch wenn die Behörden angehalten sein mögen den Leuten möglichst keine Z9/10 Plätze zu gewähren.
Es ist doch genau umgekehrt. Man kann für Z7 und Z8 Waffen MIT eingetragenen Magazinen beliebig viele nachkaufen, während Z9 und Z10 NUR Magazine ohne Waffen sind, die quasi als Altbestand eingefroren sind und auch nicht nachgekauft werden dürfen. Darf man die eig. verkaufen? An einen Berechtigten schon oder?

Jiggler
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von Jiggler » Do 28. Mai 2020, 23:50

Chris_82 hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 20:36
Finde ich trotzdem absurd. Ich kann doch nicht rechtmäßig Z7 / Z8 Magazine besitzen wenn ich keine dazugehörige Waffe habe. Wenn ich mein Altbestand-AR verkaufe, stattdessen eine AK auf den A-Platz kaufe habe ich die nun waffenlosen AR-Magazine trotzdem als Z8, für die AK kann ich nun auch Z8 Mags kaufen. Dann verkaufe ich die AK, behalte die neu erworbenen AK-Mags auch als Z8 und mache das mit der nächsten Waffe ad infinitum oder wie?
Habe lange suchen müssen in den Tiefen des Forums, aber genau so wie du es beschreibst ist es tatsächlich.
Runderlass hat geschrieben:Inhaber einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß §17 Abs.1Z7,8 oder 11 die Möglichkeit dürfen für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z9 und Z10), ohne gesondere Bewilligung erwerben, Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.

Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:

Eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG berechtigt einerseits zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und andererseits (zusätzlich) zum Erwerb und Besitz eines großen Magazins für Faustfeuerwaffen. Die Faustfeuerwaffe muss jedenfalls die Möglichkeit zum Anstecken eines Magazins aufweisen (etwa Pistole).

a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.

Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.

b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten überlassen.

Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG Platz weiter besessen werden.

Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.

Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.

Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.
gewo hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 18:58

Wenn jemand eine Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Z. 7 hat und eine Waffe mit einem großen Magazin kauft, dann muss man die Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 7 erfassen sowie das Magazin zusätzlich nach als „§ 17 Abs. 1 Z. 7 passendes Magazin > 20“ erfassen. Analog für § 17 Abs. 1 Z. 8.
Wenn jemand nur ein großes Magazin kauft, dann kann er es nur nach Berechtigung nach § 17 Abs. 1 Z. 7, 8, 9 oder 10 erwerben. Man muss auf WBK und WP nachschauen welcher Vermerk genau drauf steht. Wenn jemand „nur“ § 17 Abs. 1 Z. 7 oder 8 hat, dann muss es eben zu der jeweiligen Waffe passen. Wenn er Z. 9 oder 10 hat, dann ist es als § 17 Abs. 1 Z. 9 bzw. 10 zu erfassen.
Die Magazine nach § 17 Abs. 1 Z. 9 und 10 werden GEZÄHLT (benötigen also Plätze), Erfassungen für bestehende Waffen nach § 17 Abs. 1 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 ZÄHLEN NICHT (benötigen keine Plätze).
Magazine sind mit Datenfeldern wie Hersteller/Marke, Modell, Herstellernummer und Kaliber von der ursprünglichen Waffe zu erfassen
Glock 19
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Chris_82
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von Chris_82 » Fr 29. Mai 2020, 00:00

Sag ich doch. Du bist mit Z9/10 zum Besitz und Erwerb der enstprechenden Anzahl von Magazinen deiner Wahl berechtigt. Ich dachte das sei klar.

Deswegen sollte sich niemand solche Plätze vorenthalten lassen wenn sie ihm zustehen.

Jiggler
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von Jiggler » Fr 29. Mai 2020, 00:08

Bei ZIB sind solche Plätze gerade im Angebot :whistle:
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The_Governor
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von The_Governor » Fr 29. Mai 2020, 00:12

Chris_82 hat geschrieben:
Fr 29. Mai 2020, 00:00
Sag ich doch. Du bist mit Z9/10 zum Besitz und Erwerb der enstprechenden Anzahl von Magazinen deiner Wahl berechtigt. Ich dachte das sei klar.

Deswegen sollte sich niemand solche Plätze vorenthalten lassen wenn sie ihm zustehen.
Aber wenn man 10 Magazine ohne Waffe meldet, hat man 10 Magazinplätze. Man müsste also erst welche an einen Berechtigten verkaufen um dann wieder neue kaufen zu dürfen oder? Während man Magazine, die zu Waffen gemeldet sind in beliebiger Stückzahl nachkaufen kann.

Chris_82
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von Chris_82 » Fr 29. Mai 2020, 00:22

Natürlich. Du darfst die Gesamtzahl nicht überschreiten genauso wie bei Waffenplätzen und musst zuerst Magazine verkaufen oder abgeben. Aber dann kannst du mit Z9/10 kaufen was immer du in dieser Kategorie willst, nicht nur zu einer Kat. A Waffe "passende" Magazine. Das ist eine hilfreiche Ergänzung für Waffen auf B Plätzen die man auf behördlich genehmigten Schießplätzen mit Magazinen hoher Kapazität verwenden will.
Und diese Magazine kann dir niemand mit geänderter "Rechtsmeinung" für illegalen Besitz erklären denn die Berechtigung dazu steht auf der WBK. Das ist der Hauptpunkt.

Aber zuerst muss man offenbar die Behörde überzeugen überhaupt Z9/10 zu bekommen...

Jiggler
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von Jiggler » Fr 29. Mai 2020, 00:24

So sieht es aus, wobei man ungeliebte Magazine wohl auch über die BH entsorgen kann, um Platz zu schaffen.

Interessant wäre, ob Händler an einem Ankauf interessiert wären.

Oder ob man Magazine auf Depot legen kann wie eine Waffe.
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von Emil » Fr 29. Mai 2020, 00:26

Jiggler hat geschrieben:
Fr 29. Mai 2020, 00:08
Bei ZIB sind solche Plätze gerade im Angebot :whistle:
Vielleicht verstehe ich das Posting falsch aber ich kann nur inständig ersuchen von "fragwürdigen" Aktionen abzuraten, es ist schon jetzt schwierig genug für manche weil sie (verständlicherweise) für ihre zig Jahre alten Magazine keine Rechnungen mehr haben ihr Magazin eingetragen zu bekommen ect. - wenn innerhalb der Übergangsfrist irgendein "Problem" mit den blöden Magazinen passiert dann können wir mit etwas Pech alle unsere Magazine ect. abgeben. nmM...
The_Governor hat geschrieben:
Fr 29. Mai 2020, 00:12
Chris_82 hat geschrieben:
Fr 29. Mai 2020, 00:00
Sag ich doch. Du bist mit Z9/10 zum Besitz und Erwerb der enstprechenden Anzahl von Magazinen deiner Wahl berechtigt. Ich dachte das sei klar.

Deswegen sollte sich niemand solche Plätze vorenthalten lassen wenn sie ihm zustehen.
Aber wenn man 10 Magazine ohne Waffe meldet, hat man 10 Magazinplätze. Man müsste also erst welche an einen Berechtigten verkaufen um dann wieder neue kaufen zu dürfen oder? Während man Magazine, die zu Waffen gemeldet sind in beliebiger Stückzahl nachkaufen kann.
Ja so ist es, zu einer Z 7 / 8 / 11 Waffe kann man beliebig viele passende Magazine nachkaufen (nennt sich dann im ZWR " passendes Magazin >10/20, freies Magazin") und darf diese auch an die Z 7 / 8 / 11 Waffe anstecken;
auf einen Z 9 / 10 Platz kann man jeweils nur ein Magazin pro freien Platz kaufen, es muss dafür aber nicht zu einer Waffe passen (nennt sich dann im ZWR +10/20 Magazin) man darf es aber nicht zu Hause anstecken.

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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von Emil » Fr 29. Mai 2020, 00:38

Jiggler hat geschrieben:
Fr 29. Mai 2020, 00:24
So sieht es aus, wobei man ungeliebte Magazine wohl auch über die BH entsorgen kann, um Platz zu schaffen.
Man kann die Magazine bei der BH abgeben und darauf verzichten, man muss das jedoch vorher telefonisch abklären, das Magazin ist ex lege nun eine Waffe (idiotisch aber es ist so) also nicht damit einfach in die BH hineinspazieren.
Jiggler hat geschrieben:
Fr 29. Mai 2020, 00:24
Interessant wäre, ob Händler an einem Ankauf interessiert wären.
Bei nagelneuen 33er Glock Magazinen denke ich schon, da sie die selbst nicht mehr bekommen, bei irgendwelchen gebrauchten 30er Nato Magazinen glaube ich eher nicht, die Händler können ja ganz normal weiter Magazine kaufen und - an Berechtigte - verkaufen.
Jiggler hat geschrieben:
Fr 29. Mai 2020, 00:24
Oder ob man Magazine auf Depot legen kann wie eine Waffe.
Rein rechtlich sehe ich da jetzt auf den ersten Blick kein Hindernis, auch eine Kat A "Waffe" kann ganz normal bei dir im ZWR ausgetragen werden und beim Händler in seinen Bestand gemeldet werden...

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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von gewo » Fr 29. Mai 2020, 04:27

Warum sollte ich keine 33iger glock Magazine mehr bekommen?


Bekomm ich Händler genau so wie früher
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von Burgenlandy » Fr 29. Mai 2020, 06:36

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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von Balistix » Fr 29. Mai 2020, 07:33

Chris_82 hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 22:58
Balistix hat geschrieben:
Do 28. Mai 2020, 22:17
Sollte sich bis Dezember 2021 abzeichnen, dass es so nicht gehen wird, kann man sich eine Überlassung an einen Berechtigten überlegen und die Krot ist gegessen.
Warum um Gottes willen soll man das tun?
Der Gesetzestext ist eindeutig - wir haben einen Rechtsanpruch auf eine Bewilligung gemäß Z9/10 für jedes Highcap-Magazin ohne passende Waffe das vor dem Stichtag besessen wurde. Die Anzahl dieser Magazine ist auf der WBK zu vermerken.

Ein solcher Magazinplatz hat eine ganz andere Qualität als irgendeine Subsummierung unter Z7/8 die noch dazu dem Gesetzestext zuwiderläuft. Diese Magazine kannst du zwar verkaufen aber dir keine beliebigen neuen kaufen. Mit Z9/10 Plätzen kannst du das sehr wohl, genauso wie mit A/B Plätzen. Ich würde so eine Schlechterstellung nicht hinnehmen, auch wenn die Behörden angehalten sein mögen den Leuten möglichst keine Z9/10 Plätze zu gewähren.
Um Gottes Willen, das war natürlich kein allgemeiner Vorschlag. :doh: Ich meinte, mir persönlich ist mein verschwindend geringer Besitzstand an "unpassenden" Magazinen relativ powidl. Dh bevor ich mir da den Terz mit nochmaliger WBK-Ausstellung antue...
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Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand

Beitrag von combatmiles » Fr 29. Mai 2020, 07:39

Also mein Antrag wird in etwa so aussehen..
Vorab der MagBestand:
10 Magpull AUg
1 Steyr Aug 30iger
7 AK47

2x Glock 33iger
2x Glock 45 26er.

1x MP5 25 Schuß (Kurzwaffe)
1x Carbine 15 Schuß (Langwaffe)

Ich beantrage aufgrund von vorhandenem Altbesitz (Besitzstand vor 14.12.2019) eine Ausnahmegenehmigung lt.

§17/1/7 Faustfeuerwaffen + Magazin mit einer Kapazität über 20 Patronen :
Glock 17 mit 2x 33 Schuß Magazin

§17/1/8 Halbautomatische Langwaffen + Magazine mit einer Kapazität über 10 Patronen :
Steyr AUG Z A3 .223Rem Seriennummer mit 10 Stk Magpull

Darüber hinaus habe ich Magazine (andere, als die für die oben angeführten Waffen passende) im Altbesitz welche den Bestimmungen des §17/1/9 und des §17/1/10 entsprechen und ersuche um Eintrag einer entsprechenden Altbesitzberechtigung für diese Magazine:

§17/1/9 Magazine mit einer Kapazität über 20 Patronen für Faustfeuerwaffen:
Glock Kaliber .45 2 Stk zu 26 Schuß
MP5 9x19 1 Stk zu 25 Schuß

§17/1/10 Magazine mit einer Kapazität über 10 Patronen für HA-Langwaffen :
AK 7,62x39 7 Stück zu 30 Schuß
M1 Carbine .30Carbine 1 Stk zu 15 Schuß

Ich denke mit diesem Antrag kann ich unbegrenzt 9x19 für die Glock sowie 30iger 5,56 für das AUG (Primärwaffen) nachkaufen weil sie KatA 17/1/7 und 17/1/8 sind.
somit sollte alles abgedeckt sein.. Der AK kam erst NACH den Magazinen.. ich weiß noch nicht was schlauer ist, den Kalasch auf A oder das AUG..

Die 17/1/9 und 10 Waffen kauf ich mir erst..
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