yoda hat geschrieben: ↑Fr 19. Jun 2020, 17:51Laut Beschussverordnung muss die Waffe beim Beschussamt beschossen werden bevor sie in Verkehr gebracht werden darf, also wenn du ganz auf Nummer sicher gehen willst lässt du sie vorher beim Beschussamt beschießen.Bullet893 hat geschrieben: ↑Fr 19. Jun 2020, 16:07Vielen Dank euch für die Infos.
Dann werde ich mal Gedanklich mit dem Konzept der erwähnten Einzelschuss/Knicker .22 Pistole beginnen um ein Gefühl für die Mechanik zu bekommen. Eine Frage habe ich aber noch. Nach der Eintragung ist die Waffe legal auf mich Registriert doch wie sieht das mit dem Schiessen/Testen eines Eigenbaus aus. Darf ich nach der Fertigstellung und Eintragung auf meine WBK im falle des Einzelladers gleich auf den Öffentlichen Schiessstand wo sich auch nicht WBK besitzer befinden können oder muss die Waffe vor Betrieb erst zum Beschussamt/Prüfungen über den Büma gesendet werden? Gibt doch bestimmt eine art TüV/Prüfverfahren oder Prozedere durch eine Behörde oder irre ich mich?
Gruß Bullet
Fragen wird auf einer Schießstätte niemand aber die Haftung liegt 100% bei dir wenn die Waffe nicht beschossen ist.
Das heißt ich darf die Funktion auf dem Schießstand Testen. Testen muss ich ja, könnte ja sein das sie garnicht Funktioniert und dann machts ja keinen Sinn die zum Beschussamt zu schicken. Haftung liegt jedoch zu 100% bei mir, das macht Sinn. Explizit verboten ist es indemfall nicht eine nicht beschossene REGISTRIERTE Waffe zu benutzen. Inverkehr bringen tue ich Sie ja nicht weil ich nicht intendiere Sie zu verkaufen bzw jemand anderem zur verfügung zu Stellen.
Vielen Dank yoda