ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!
neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Eventuell sind derartige Zeichen am Lauf (in Wurzelnähe) angebracht. Irgendwo unter Handschutz und Barrelnut, gut versteckt :/
If liberty means anything at all, it means the right to tell people what they do not want to hear.
George Orwell
George Orwell
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Oh ok, danke dir. Ich wollte eh schon längst den Handschutz mal entfernen, schau ich mir heute Abend gleich an
Byebye Austria
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Sorry, es ist sich bei mir nicht früher ausgegangen.Nordi hat geschrieben: ↑Di 18. Aug 2020, 08:02Wegen dem "CIP Konform" : Was genau versteht man darunter? Dieses CIP Zeichen hab ich nur auf 2 meiner Gewehre, bei an den anderen 3 konnte ich es zumindest auf die schnelle nicht finden...so ist auf meiner SIG 716 und SIG 516 halt jeweils auf Lower und Upper eine SNRs...aber reicht das?
Laut Erläuterungen ist damit folgendes gemeint:
Ohne mich da jetzt großartig eingelesen zu haben, würde ich sagen, dass es da um die heute gültigen Bestimmungen zur Kennzeichnung geht, und nachdem Österreich am C.I.P.-Übereinkommen teilnimmt, kannst du davon ausgehen, dass die Kennzeichnung deiner Gewehre passen wird....die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 (im Folgenden: C.I.P.-Übereinkommen) zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften...
Es geht ja dabei nur um Waffen, die zwischen 14.9.2018 und dem Inkrafttreten des SchKG hergestellt/importiert/verkauft werden.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
Grün = Mod
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Es sind insgesamt 237 (!) Stellungnahmen eingegangen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... lungnahmen
(Nur zum Vergleich, bei der letzten großen Waffenrechtsnovelle 2018 waren es insgesamt "nur" 224 Stellungnahmen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... lungnahmen)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... lungnahmen
(Nur zum Vergleich, bei der letzten großen Waffenrechtsnovelle 2018 waren es insgesamt "nur" 224 Stellungnahmen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... lungnahmen)
Prof_Enfield hat geschrieben: ↑Mi 22. Jul 2020, 18:56@Prof_Enfield: Danke für das Erstellen des Themas
und natürlich auch danke an alle anderen die sich beteiligt haben
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
vor allem weit mehr als bei den anderen entwürfen
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Kein Grund für ein Sorry Danke das du dir überhaupt Zeit nimmstYukon hat geschrieben: ↑Di 18. Aug 2020, 18:57Sorry, es ist sich bei mir nicht früher ausgegangen.Nordi hat geschrieben: ↑Di 18. Aug 2020, 08:02Wegen dem "CIP Konform" : Was genau versteht man darunter? Dieses CIP Zeichen hab ich nur auf 2 meiner Gewehre, bei an den anderen 3 konnte ich es zumindest auf die schnelle nicht finden...so ist auf meiner SIG 716 und SIG 516 halt jeweils auf Lower und Upper eine SNRs...aber reicht das?
Laut Erläuterungen ist damit folgendes gemeint:Ohne mich da jetzt großartig eingelesen zu haben, würde ich sagen, dass es da um die heute gültigen Bestimmungen zur Kennzeichnung geht, und nachdem Österreich am C.I.P.-Übereinkommen teilnimmt, kannst du davon ausgehen, dass die Kennzeichnung deiner Gewehre passen wird....die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 (im Folgenden: C.I.P.-Übereinkommen) zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften...
Es geht ja dabei nur um Waffen, die zwischen 14.9.2018 und dem Inkrafttreten des SchKG hergestellt/importiert/verkauft werden.
Ok, dann sollte ja in der Theorie alles passen mit meinen Waffen / Kennzeichnungen.
Byebye Austria
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Da wäre ich mir nicht sicher!IR84 hat geschrieben: ↑Fr 28. Aug 2020, 19:56Jetzt berichten endlich mal die Zeitungen,
leider zu einem Zeitpunkt, wo man keine Strellungnahme mehr abgeben kann:
https://kurier.at/chronik/oesterreich/w ... /401013701
Es sind inzwischen 255 Stellungnahmen geworden und die letzte ist vom 26.08. - also von vorgestern, lange nach der Begutachtungsfrist!
Der Grund könnte in der Stellungnahme des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst liegen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
Demnach würde eine 6-wöchige Begutachtungsfrist erst kommenden Montag, den 31.08. enden!Zu dem übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
I. Allgemeines
In Hinblick auf die knapp bemessene Begutachtungsfrist wird darauf hingewiesen, dass die Begutachtungsfrist bei Gesetzesvorhaben im Regelfall sechs Wochen zu betragen hat (vgl. § 9 Abs. 3 der WFA-Grundsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 489/2012; Rundschreiben vom
2. Juni 2008, BKA-600.614/0002-V/2/2008). Im vorliegenden Fall wurde jedoch lediglich eine Frist von knapp drei Wochen eingeräumt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.
Eventuell ist dies auch der Grund, warum nach wie vor einlangende Stellungnahmen veröffentlicht werden...
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Vielleicht würdest du noch einmal die letzte Version des Konserventextes an alle Mitglieder schicken..?
Scheinbar können bis Montag, 31.08. um 23:59 Uhr noch Stellungnahmen abgegeben werden ... (...?...)
(eventuelle Fehler bitte selbst ausbessern, kann gerne auch umgearbeitet werden)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Sinne Ihres Schreibens vom 20.07.2020 erstatten wir zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird, innerhalb offener Frist nachstehende
Stellungnahme,
die ausgeführt wird wie folgt:
Erklärtes Ziel der vom Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenen Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbers und des Besitzes von Waffen, ABl. NR. L 137 vom 24.05.2017 ist es, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen. Die nunmehr vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über diesen Zweck der Waffenrichtlinie teilweise weit hinaus, vernichten private Vermögenswerte und erhöhen (!) durch die nachträgliche Veränderung an wesentlichen Bestandteilen eventuell noch die Gefahr, welche von Schusswaffen ausgeht.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind somit kein adäquates Mittel zur Erreichung des Zieles der Waffenrichtlinie, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke.
Dies auch deshalb, da die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen bekanntermaßen nahezu ausschließlich mit nicht registrierten, illegalen Schusswaffen erfolgt, und wohl auch nicht von Optimisten ernsthaft erwartet werden kann, dass Besitzer von illegalen Waffen diese nun nachträglich entsprechend kennzeichnen lassen werden um sich somit zwangsläufig einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.
Die geplanten – über die Richtlinie hinausgehenden – Bestimmungen sind daher nicht geeignet eine bessere Rückverfolgbarkeit von illegalen Schusswaffen zu erreichen.
Aufgrund des Umstandes, dass alle legalen Schusswaffen und waffenrechtlich relevanten Schusswaffenteile ohnehin bereits ausnahmslos auf eine natürliche Person im Zentralen Waffenregister registriert sind, führen nachträgliche zusätzliche Kennzeichnungen an den Schusswaffen selbst auch nicht zu einer besseren Rückverfolgbarkeit von legal besseren Schusswaffen, da bereits jetzt jede legal besessene Schusswaffe in Österreich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.
Wohl nicht ohne Grund sieht die Verordnung der EU nur eine entsprechende Kennzeichnung für Schusswaffen vor, welche ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden.
Alleine schon deshalb ist es nicht hinnehmbar, dass in Österreich diese Richtlinie strenger umgesetzt wird als von Brüssel vorgesehen, im Österreichischen Gesetz muss auch dieses von der EU vorgesehene Datum (Produktion ab dem 14. September 2018) verwendet werden.
Es darf hier auf die Stellungnahme von Christian Pfliger, 59/SN-38/ME XXVII. GP, verwiesen werden, in der richtig ausgeführt wird, dass sich auch im technischen Sinn die Frage stellt, ob bei Waffenteilen, die bei der Herstellung ein Härte oder Vergütungsverfahren durchlaufen haben, die Festigkeit von hoch beanspruchten Teilen bei nachträglich prägenden Kennzeichnungsverfahren durch die Kerbschlagwirkung eine erhöhte Bruchgefahr aufweisen und ob dadurch in weiterer Folge eine Gefährdung von Personen und Sachen stattfindet. Diese Frage stellt sich ebenso bei spanabhebenden Beschriftungen sowie bei elektrischen und chemischen Erosionsverfahren. Weiter ist bei Laserbeschriftungen, die eine haltbare Form aufweisen müssen, eine gewisse Materialabtragtiefe und somit ein erhöhter Wärmeeintrag erforderlich. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werde, ob nicht nachteilige Festigkeitsänderungen auftreten können, da schließlich Stahl verdampft wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung wenn es durch solche nachträglichen Eingriffe in die Materialstruktur zu Schäden an Sachen und Personen bzw. zu Unfällen kommt. Unabhängig von der möglichen strukturellen Beschädigung kommt es zu einer Beschädigung der Beschichtung (Brünierung etc.) durch die Korrosion entsteht, da hier die schützenden Schichten abgetragen, zumindest aber beschädigt werden (müssen).
Es kann nicht hinzunehmen sein, dass allen Ernstes eine mögliche Gefahr für Sachen oder Personen – ohne dass dies nach der EU Richtlinie erforderlich wäre – in Kauf genommen werden soll, wenn dadurch, wie bereits aufgezeigt, eine bessere Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen nicht realistisch erreicht werden kann.
Hierbei darf noch einmal die Frage aufgezeigt werden: Wer haftet, wenn es durch diese nachträglichen Veränderungen an Schusswaffenteilen zu Sach- oder Personenschäden kommt?
Bei der Abwägung von Gesetzen zu Lasten des Bürgers sollte auch eine Rolle spielen, ob es überhaupt je einen Fall in Österreich gegeben hat, bei der eine im Zentralen Waffenregister eingetragene und legal besessene Schusswaffe schwierig zu ihrem Besitzer zurückzuverfolgen war, demnach ob überhaupt ernsthaft erwartet werden kann, dass die geplanten – über die EU Richtlinie hinausgehenden Bestimmungen – je irgendeinen kriminalpolizeilichen Nutzen aufweisen werden können.
In diesem Zusammenhang ist weiter zu bedenken, dass die Kennzeichnung von Schusswaffen im Sinne des § 1 Schusswaffenkennzeichnungsgesetz den Wert einer historischen Originalwaffe vernichtet und die Waffe damit wertlos wird. Derartige neu gekennzeichnete Waffen stellen keine Originalwaffen mehr dar und besitzen auf dem internationalen Markt keinen Wert gegenüber unveränderten Originalwaffen. Ein derartiger Eingriff in die privaten Vermögenswerte ist verfassungsmäßig unzulässig, da er dem Ziel der Waffenrichtlinie, nämlich der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen, wie bereits vorhin dargelegt in keinster Weise dient. Dabei stellt sich auch hier die Frage nach dem finanziellen Schadenersatz, da unzählige Schadenersatzklagen von Besitzern wertvoller Sammlerwaffen natürlich zu erwarten sind.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es auch neue Schusswaffen, also ab Produktionsdatum 14. September 2018, gibt, die von historischer Bedeutung sind. Hierbei seien vor allem einerseits die Vorserienmodelle, Nullserien, Prototypen, ect. von neu auf den Markt kommenden Schusswaffen erwähnt, sowie andererseits stark limitierte Gedenkserien (sogenannte commemorative) Waffen.
Die EU Richtlinie lässt unter anderem in Artikel 2, 3., a), (2) einzelstaatliche Ausnahmeregelungen auch für solche "neuen" Schusswaffen von historischer Bedeutung ausdrücklich zu:
Die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung werden gemäß dem einzelstaatlichen Recht geregelt.
Es wird daher vorgeschlagen in das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz explizit aufzunehmen, dass nur Schusswaffen ab Produktionsdatum 14. September 2018 von diesem Gesetz betroffen sind und für Schusswaffen ab Produktionsdatum 14. September 2018 realistisch durchführbare Ausnahmebestimmungen vorzusehen, wenn diese von historischer Bedeutung sind.
Vorgeschlagen wird daher, den Gesetzestext richtlinienkonform wie folgt zu formulieren:
1.)
Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen
§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verkehr bringt, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.
2.)
In § 1 Abs. 2 fehlt die Klarstellung "im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997" bzw. "sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet und verwendungsfähig sind", ohne diese Klarstellung käme es zu einem Widerspruch mit dem geltenden Waffengesetz 1996.
3.)
Ausnahmebestimmungen
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
1. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
2. das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,
3. Ab dem 14. September 2018 hergestellte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
4. Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowie
5. Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.
(2) Ab dem 14. September 2018 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn diese besondere historische Bedeutung durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Schusswaffen belegt wird. Belegt ein Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Schusswaffen die besondere historische Bedeutung einer Schusswaffe, so hat die zuständige Behörde diesem zu folgen.
Nur wenn das Gesetz, wie in der Richtlinie vorgesehen, ausnahmslos ab dem 14. September 2018 hergestellte Waffen umfasst und auch realistisch durchführbare Ausnahmebestimmungen von ab dem 14. September 2018 hergestellte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung beinhaltet, kann eine Vernichtung von privaten Vermögenswerten sowie eine Gefährdung von Personen und Sachen hintangehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
bitte noch gschwind für nicht-juristen bzw leut mit wenig zeit erörtern, welche auswirkung diese stellungnahmen genau haben.
thx
thx
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
1.) Sie werden den parlamentarischen Klubs / dem zuständigen Ressort für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt, d.h. sie werden bei den Beratungen / Überlegungen zum Gesetzesentwurf mit einbezogen. Dort wo wenige Stellungnahmen sind werden folglich auch kaum andere Überlegungen in den Gesetzgebungsprozess einfließen können.
2.) Sie machen - ab einer großen Anzahl an Stellungnahmen - Probleme von Gesetzen publik NOCH BEVOR ein Gesetz beschlossen worden ist, was einen gewissen öffentlichen Druck erzeugen kann eventuelle (wenig sinnvolle) Regelungen erst gar nicht zu beschließen. Dort wo wenige Stellungnahmen sind werden folglich auch kaum Probleme vorher publik gemacht und wenig sinnvolle Regelungen auf diesem Wege vermieden werden können.
Siehe hier:
https://www.parlament.gv.at/PERK/BET/MESN
Was passiert mit der Stellungnahme?
Alle einlangenden Stellungnahmen werden von der Parlamentsdirektion auf das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen geprüft.
Die freigegebenen Stellungnahmen werden den parlamentarischen Klubs im Wege des Intranets und bei Ministerialentwürfen jedenfalls dem zuständigen Ressort für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt. Liegt eine Zustimmung zur Veröffentlichung vor, wird die Stellungnahme unter namentlicher Nennung des Verfassers/der Verfasserin auch auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
Die Abgabe einer Stellungnahme ist bis zum Ende der jeweiligen Begutachtungsfrist möglich.
Elektronische Zustimmung zu einer veröffentlichten Stellungnahme
Es besteht auch die Möglichkeit, eine bereits veröffentlichte Stellungnahme mit einer Zustimmungserklärung zu unterstützen. Dies hat für das vorparlamentarische Verfahren und die Beratungen im Nationalrat informativen Charakter.
Die elektronische Zustimmungsmöglichkeit ist in der Liste der Stellungnahmen mit gekennzeichnet. Durch Anklicken dieses Symbols wird das entsprechende Formular aufgerufen.
Für die Abgabe einer elektronischen Zustimmungserklärung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung.
Die Zustimmung zu einer Stellungnahme ist bis zum Ende der Begutachtungsfrist möglich.
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
guter mann, danke
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Was hat es mit der Kennzeichung der Munition auf sich und wie wirkt es sich auf das Wiederladen auf ?
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Dazu traue ich mich nichts sicher sagen, im Gesetzesentwurf steht nur:
Kennzeichnung von Munition
§ 3. Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II
Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019 anzuwenden.
Ich darf noch einmal darauf hinweisen, dass - offenbar - heute und morgen noch Stellungnahmen abgegeben werden können!
Vielleicht hat ja jemand noch bis jetzt keine Zeit gehabt oder hat sonst wen im Freundes-, Familien,- Bekanntenkreis der noch eine Stellungnahme abgeben würde - wenn man nichts selber formulieren will "Konserventext" siehe oben Im Zweifel zählt vielleicht jede einzelne Stellungnahme die heute und morgen noch dazukommt!
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Es sind insgesamt schließlich doch 261 (!) Stellungnahmen eingegangen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... lungnahmen
6 davon sind am letzten Tag (31.08.) noch dazugekommen.
Hat irgendwer etwas gehört wie der derzeitige Stand der Dinge (geplante Abänderungen ect.) ist..?
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... lungnahmen
6 davon sind am letzten Tag (31.08.) noch dazugekommen.
Hat irgendwer etwas gehört wie der derzeitige Stand der Dinge (geplante Abänderungen ect.) ist..?
Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Update:
Bin kein Experte des genauen parlamentarischen Verfahrens aber so wie ich das sehe scheint der Gesetzesentwurf gestern (16.09.) ohne irgendeine Änderung als Regierungsvorlage eingebracht worden zu sein:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... Uebersicht
Als Nächstes ist er „Vorgesehen für den Ausschuss für innere Angelegenheiten“
Bin kein Experte des genauen parlamentarischen Verfahrens aber so wie ich das sehe scheint der Gesetzesentwurf gestern (16.09.) ohne irgendeine Änderung als Regierungsvorlage eingebracht worden zu sein:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... Uebersicht
Als Nächstes ist er „Vorgesehen für den Ausschuss für innere Angelegenheiten“