nach 8 wochen kann man durchaus schon mal vorsichtig anfargen ob die meldung betreffend altbestand angekommen ist bzw ob noch unterlagen fehlen
theoretisch hat die behoerde 6 monate zeit ...
nach 8 wochen kann man durchaus schon mal vorsichtig anfargen ob die meldung betreffend altbestand angekommen ist bzw ob noch unterlagen fehlen
Was passiert denn, wenn ich die Meldung erst nächstes Jahr im Novembermber einbringe? Ich würde noch gerne warten, da ich dann gleich die automatische Erweiterung mitmachen kann. Wenn die Erledigung ein par Monate dauert, hätte ich dann im Jänner 2022 illegal besessene A Waffen und Magazine?
Genau genommen ist es ja noch nicht mal ein Antrag was die Magazine angeht sondern nur eine einseitige Meldung des Eigentümers oder eher des Besitzers der Magazine. Eigentlich brauchst gar keinen Bescheid um die Magazine behalten zu dürfen, sondern du musst im Zweifel die Meldung nachweisen.
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden.
Meine Erweiterung + Altbestandsmeldung habe ich vorletzten Dienstag beantragt und kann meine neue WBK morgen abholen. Das ganze hat inkl. Besuch von der Polizei genau zwei Wochen gedauert.
dvbt hat geschrieben: ↑Do 15. Okt 2020, 14:27So.. ich hatte Anfang der Woche meine neue WBK mit §17 (1) Z. 7 und Z. 8 Einträgen im Postkasten. Von Z. 9 und Z. 10 keine Spur, auch wurden weder die Kategorien der betroffenen Waffen im ZWR geändert, noch die Magazine selbst ins ZWR eingetragen. Grund zur Sorge? Wenn ich den Gesetzestext wörtlich nehme, habe ich so meine Zweifel. Beispiel §17 (1) Z. 7:
"§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
...
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann"
Also eigentlich wäre ich in diesem Beispiel (mit meiner WBK) zum Besitz Erwerb und Besitz einer Kurzwaffe mit eingesetztem Magazin (Kapazität >20) berechtigt. Was aber ist mit den Magazinen selbst? Für mich wäre hier eher Z. 9 zutreffend (und einen solchen Eintrag habe ich eben nicht), denn hier geht es speziell um die Magazine:
"9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können"
Hat damit schon jemand Erfahrung?
sei froh wenn sie dir Z7 und Z8 eingetragen habendvbt hat geschrieben: ↑Do 15. Okt 2020, 14:27So.. ich hatte Anfang der Woche meine neue WBK mit §17 (1) Z. 7 und Z. 8 Einträgen im Postkasten. Von Z. 9 und Z. 10 keine Spur, auch wurden weder die Kategorien der betroffenen Waffen im ZWR geändert, noch die Magazine selbst ins ZWR eingetragen. Grund zur Sorge? Wenn ich den Gesetzestext wörtlich nehme, habe ich so meine Zweifel. Beispiel §17 (1) Z. 7:
"§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
...
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann"
Also eigentlich wäre ich in diesem Beispiel (mit meiner WBK) zum Besitz Erwerb und Besitz einer Kurzwaffe mit eingesetztem Magazin (Kapazität >20) berechtigt. Was aber ist mit den Magazinen selbst? Für mich wäre hier eher Z. 9 zutreffend (und einen solchen Eintrag habe ich eben nicht), denn hier geht es speziell um die Magazine:
"9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können"
Hat damit schon jemand Erfahrung?
Habe gerade mit einer freundlichen Dame bei der Waffenbehörde in Wien (anlässlich der Meldung von Hicap-Magazinen aus Altbestand ohne dazugehörige Waffe) telefoniert. Die Aussage da ist: die Magazine (Z10) dürfen nicht verwendet werden. Das war auch schon die Auskunft beim Kommissariat. Ich hatte eigentlich auf Verwendung am Schießstand gehofft. Gibt es dazu eine Quelle?
Die gleiche Auskunft habe ich von meiner Bearbeiterin in NÖ auch erhalten. Kann es mir aber absolut nicht vorstellen, dass diese am behördlich genehmigten Schiessstand verboten sind...farmer hat geschrieben: ↑Mo 19. Okt 2020, 12:11Habe gerade mit einer freundlichen Dame bei der Waffenbehörde in Wien (anlässlich der Meldung von Hicap-Magazinen aus Altbestand ohne dazugehörige Waffe) telefoniert. Die Aussage da ist: die Magazine (Z10) dürfen nicht verwendet werden. Das war auch schon die Auskunft beim Kommissariat. Ich hatte eigentlich auf Verwendung am Schießstand gehofft. Gibt es dazu eine Quelle?
da bist du bei uns falschfarmer hat geschrieben: ↑Mo 19. Okt 2020, 12:11Habe gerade mit einer freundlichen Dame bei der Waffenbehörde in Wien (anlässlich der Meldung von Hicap-Magazinen aus Altbestand ohne dazugehörige Waffe) telefoniert. Die Aussage da ist: die Magazine (Z10) dürfen nicht verwendet werden. Das war auch schon die Auskunft beim Kommissariat. Ich hatte eigentlich auf Verwendung am Schießstand gehofft. Gibt es dazu eine Quelle?