offenbar ist das ernstgemeint ...

Ladet euch die 3 mb runter: Kabarett auf höchstem Niveau
Wie kommst du darauf dass in dem Artikel über Österreich gesprochen wird bzw. das für Österreich gilt?AUG-andy hat geschrieben: ↑Di 27. Okt 2020, 08:38Bei uns ebenfalls schon verboten.![]()
https://www.krone.at/2182364
Weil es auch bei uns aus dem Verkehr gezogen wurde von Tschibo?Hellprayer hat geschrieben: ↑Di 27. Okt 2020, 09:10Wie kommst du darauf dass in dem Artikel über Österreich gesprochen wird bzw. das für Österreich gilt?AUG-andy hat geschrieben: ↑Di 27. Okt 2020, 08:38Bei uns ebenfalls schon verboten.![]()
https://www.krone.at/2182364
In dem Artikel schreibens nur über die Germanen und deren BKA. Aber vielleicht überseh ich die Info.
Grundlage für die Unterscheidung zwischen einer Waffe und eines Gebrauchsgegenstandes sollte aber nicht lediglich das Potential, einen Gegenstand missbräuchlich verwenden zu können, sein.OGH RS0082026 hat geschrieben:Totschläger sind biegsame, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern.
OGH RS0081940 hat geschrieben:Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand als verbotene Waffe im Sinne des § 11 Abs 1 (hier: Z 6) WaffG zu werten ist, ist vom Waffenbegriff nach § 1 Z 1 WaffG auszugehen. Demgemäß müssen Waffen im Sinn des Waffengesetzes ihrem Wesen nach dazu bestimmt sein, die Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Ob eine solche Verwendung beabsichtigt ist, muß aus der Gesamtausformung des jeweiligen Objekts im Wege von Indizien erschlossen werden.
VwGH 2005/03/0068 RS2 hat geschrieben:Nach der Legaldefinition des § 1 WaffG kommt es für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes auf die objektive Zweckwidmung an ("ihrem Wesen nach dazu bestimmt"); die Funktion, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, muss dem fraglichen Gegenstand also seinem Wesen nach zukommen. Nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes. Auch wenn ein Gegenstand "zweckentfremdet" verwendet wird, und dadurch waffenähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können, handelt es sich dabei nicht um eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG. Dementsprechend ist ein Schlachtschussapparat, der widmungsgemäß zum Töten oder Betäuben von Schlachttieren bestimmt ist, nicht als Waffe im Sinne des § 1 WaffG anzusehen.
OGH RS0122916 hat geschrieben:Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes spielt dabei keine Rolle.
Naja, erstens ob man diese Gummi oder Plastikkugel am Ende als gewichtiges (metallähnliches) Massivmaterial ansehen sollte wage ich doch zu bezweifeln. Zweitens wäre dieses Ding vermutlich noch vor dem ersten richtigen Schlag (mit der vom OGH verlangten erheblichen Auftreffenergie) kaputt, so dünn wie die „Stahlrute“Grumbach hat geschrieben: ↑Di 27. Okt 2020, 11:19Würde ich den "Massagestab" aber sehen, ohne zu wissen, als was er verkauft wird, wäre er wohl jedenfalls klar so etwas:OGH RS0082026 hat geschrieben:Totschläger sind biegsame, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern.
Lies doch mal den Bescheid des BKA bevor du hier mit frei ausgedachten Angaben mitdiskutierst. Das BKA beschreibt:mastercrash hat geschrieben: ↑Mi 28. Okt 2020, 15:32Naja, erstens ob man diese Gummi oder Plastikkugel am Ende als gewichtiges (metallähnliches) Massivmaterial ansehen sollte wage ich doch zu bezweifeln. Zweitens wäre dieses Ding vermutlich noch vor dem ersten richtigen Schlag (mit der vom OGH verlangten erheblichen Auftreffenergie) kaputt, so dünn wie die „Stahlrute“gebaut ist.
Ich teile die Einstufung des BKA. Bei uns in Österreich wäre das sicherlich nicht anders einzustufen. Dieser Gegenstand dient seinem Wesen nach dazu "federnde Schläge" (!) auszuüben, wobei Tchibo selbst einräumt, dass bei unsachgemäßen Gebrauch durch das Geicht der Stahlkugel und die federnde Funktion des Stabes ein erhebliches (!) Verletzungsrisiko besteht. Das einzige was gegen einen Totschläger spricht, ist die verwendete Nomenklatur. Das ist allerdings nicht ausreichend. Extrembeispiel: wenn ich eine Pumpgun als Express-Türöffner beschrifte, bleibt sie wegen dem auch eine verbotene Waffe.Das zweite Ende des Stabs bildet der sogenannte Massageball. Dieser besteht aus einer mit Kunststoff überzogenen Stahlkugel. Sie ist am Ende der Stahlfeder befestigt und hat einen Durchmesser von circa 4,5 Zentimeter.
Wie viel haben sie für den Dreck Anno dazumal in klein Haugsdorf bei die Standeln verlangt?mastercrash hat geschrieben: ↑Mi 28. Okt 2020, 15:32Als ob Straftäter mit so einem billig-ding rumlaufen würden.