gewo hat geschrieben: ↑Di 5. Jan 2021, 19:09
sic210 hat geschrieben: ↑Di 5. Jan 2021, 19:03
Es gäbe da 2 Ansätze:
1) Die Gesetzesnovelle macht den ursprünglichen Bescheid gegenstandlos. Im Zeitpunkt des Verkaufs 2020, kann ein WS ex lege nur einen Platz belegen, wenn es mehr als 2 WS pro Platz sind, dann bedarf es einer Bewilligung nach § 23 Abs 3 neu.
2) Antrag an die Behörde, die Zuordnung lt Bescheid vom xx (vor 14.12.2019) aufzuheben.
2. geht auf Nr. sicher, weil da muss sich die jeweilige Behörde wohl deklarieren, 1. halte ich aber für zutreffend, was sich aber im einem Gesprächen mit dem SB klären lassen sollte.
Ich bin kein jurist
Aber das geht so ned wie du in 1. beschreibst
Ein bescheid „ueberlebt“ selbstverstaendlich gesetzesaenderungen.
Ggf treffen übergangsbestimmungen zu ( da gab es aber keine)
Aber „gegenstandslos“?
Nö
Und überhaupt ... warum sollte ein buerger den antrag stellrn den bescheid zu beheben? Das waere doch nachteilig fuer ihn
richtig, die alten WS-Bescheide aufzuheben wäre nachteilig ... Beispiel mit meinen Werten
WBK mit 7 Plätzen und 2 WS nach alten WaffG (mit Bescheid) und 2 WS nach neuem WaffG
würde bedeuten ... 7 Plätze Kat B + 14 WS nach neuem WaffG + 2 WS nach dem alten WaffG ... ERGIBT INSGESAMT 23 "Einheiten"
wenn Bescheide aufgehoben werden würden ...
7 Plätze Kat B + 14 WS insgesamt (inkl. die WS nach altem WaffG) ... ERGIBT INSGESAMT 21 "Einheiten"
also ein Verlust von 2 "Einheiten"