Abgesehen davon, dass in der Praxis die Behörde immer am längeren Ast sitzt:
Bezüglich der Überprüfung:
"§ 25. (1) WaffG Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind."
Wenn die Behörde nun aber meint, eine Überprüfung der Verlässlichkeit nach 5 Jahren zu verabsäumen und einige überhaupt - nach Aussagen hier - noch nie kontrolliert wurden, darf doch dem Antragsteller kein Nachteil daraus entstehen, wenn die Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt.
Die Aussage "Die Behörde HAT die Verlässlichkeit ... zu überprüfen" ist doch sehr eindeutig, da steht nichts von Ermessen oder Wohlwollen oder sonst was. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommt, darf dem Antragsteller kein Nachteil daraus entstehen.
didschi hat geschrieben: ↑Di 19. Jan 2021, 06:13
Es fehlt bei mir nur noch die Polizeiliche verwahrungsüberprüfung zu Hause laut dem "netten Beamten" , alles andere hab ich mitte Dezember abgegeben .
Sorry das hab ich nicht ganz mitbekommen, geht es um eine Erweiterung nach 5 Jahre nach dem §23 Abs 2. bei dir? Also die Erweiterung 2 auf 5? Sind die 5 Jahre bereits vorbei? Wenn ja, besteht ein Rechtsanspruch dazu, ich ergänze dir gerne das VwGH Urteil diesbezüglich vom Juni 2020.
Ich zitiere aus:
VwGH 16.06.2020, Ro 2020/03/0001
Zuerst das Gesetz worauf sich die folgende Erläuterung bezieht:
"Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
[...]"
Zu § 23 Abs. 2 und 2a:
Zu Abs. 2:
Im Zuge der erstmaligen Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments setzt die Behörde die Anzahl an erlaubten Schusswaffen im Regelfall mit zwei Schusswaffen fest. Um den mit der Festsetzung der Anzahl erlaubter Schusswaffen der Kategorie B verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird entsprechend der bereits gängigen Verwaltungspraxis vorgeschlagen, diese erlaubte Anzahl stets mit zwei festzusetzen.
[...]
"Es scheint daher
mit den öffentlichen Interessen an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren jedenfalls
vereinbar, die Möglichkeit einzuräumen, sofern der Betroffene weiterhin verlässlich ist und bislang schon für eine sichere Verwahrung gesorgt hat, n
ach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits gezeigt, dass er über einen mindestens fünfjährigen Beobachtungszeitraum hinweg den Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen gerecht wurde; fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft"
[...]
Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw.
für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Demgemäß:
"fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft"
kann es zu keinem Nachteil des Antragstellers kommen, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Gerade die Erläuterung, dass er ja nach 5 Jahren bereits einmal überprüft wurde, sagt, dass es sich hierbei um eine Verpflichtung der Behörde handelt und diese nach 5 Jahren überprüfen muss (!).