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Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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KGR84
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Beitrag von KGR84 » Mi 27. Jan 2021, 11:51

gewo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:43
a sammlung kannst immer erweitern
und mit dem grund der vererbung erst recht
Eine Ansammlung an Sammlerwaffen ist noch keine Sammlung ... ja das triffts gut.

Selbst wenn es eine "offizielle" Sammlung gewesen wäre, hätte der Sohn dasselbe Waffengebiet als Sammlung ausgewiesen haben müssen, damit eine Begründung als Sammlungserweiterung durchgegangen wäre. Aber hätte i war i tät i, wars ned. Es waren Sammlerwaffen und keine Sammlung. Der Sohn hatte glaube ich 3 Plätze/Waffen, der Vater 5. Ausserdem wäre sich das nicht innerhalb der Frist ausgegangen. Ja er hätts auf Depot legen können, aber wie gesagt war nicht der Fall.

Und vererben kann man nur was wenn man tot ist ... war ja nicht der Fall, also kannst auch nicht mit der Begründung Vererbung erweitern.

Das ist ja die eigentliche Frechheit, die ich meine.
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Promo
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Beitrag von Promo » Mi 27. Jan 2021, 11:57

gewo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:22
der haendler hat ja bestaetigt dass die waffen im eigentum des verstorbenen stehen
wenn die waffen im eigentum des verstorbene stehen dann haette der haendler keine meldung gem §28 (ueberlassung einer schusswaffe) an die behoerde richten duerfen als er die waffen uebernommen hat

wenn der verstorbene die WBK nach der ueberlassung der waffen an den haendler zurueck gegeben hat
und der handler bestaetigt dass die waffen im eigentum des verstorbene stehen
dann folgert daraus zwingend dass der haendler einem unberechtigten waffen ueberlassen hat
Zunächst, du schreibst eingangs "angeblich", Judikatur hab ich dazu keine gefunden, deshalb schwierig etwas dazu beizutragen. Das fett markierte erachte ich als Wortklauberei, wenn es denn so zutreffend ist, weil ja der Händler nach der Übernahme der betreffenden Waffen niemanden mehr etwas überlassen hat. Selbst wenn dem allenfalls so gewesen wäre, dann müsste man wissen, was genau wortwörtlich ein Händler geschrieben hat. Waffenrechtlich darf ich ohne Urkunde nichts besitzen, ich bin aber sehr wohl der Ansicht, dass sich jemand eigentumsrechtlich (!) eine Waffe kaufen darf, selbst wenn er diese waffenrechtlich und somit auch physisch nicht besitzt (§ 6 WaffG). Der Notar beurteilt lediglich den eigentumsrechtlichen Besitz, dem ist sogar egal, wenn etwas illegal besessen wurde.

Soweit ich es verstehe, spielst du auf § 28 Abs. 3 WaffG an, was bei Gewerbetreibenden ausschließlich von einer Veräußerung spricht, und deines Erachtens daher immer mit einem eigentumsrechtlichen Besitzübergang verbunden ist. Wenn du das meinst, dann sind deine "Depotwaffen" also vollständige Veräußerungen der jeweiligen Besitzer an deine Firma, lediglich mit der Zusage, dass diese die Waffen wieder kostenlos zurück bekommen, was aber dann auch nicht geht, weil kostenlos ist ja auch keine Veräußerung, sondern ein Verschenken, wodurch allenfalls § 33 Abs. 7 WaffG anwendbar wäre?!

Wie handhabst du das dann, wenn dich Notar X anschreibt, "ich habe gehört, dass der Verstorbene Max Mustermann bei dir eine Glock 17 und ein OA15 auf Depot liegen hat", bzw. wenn dieser gar danach fragt, ob diese eigentumsrechtlich dem Verstorbenen zuzurechnen sind? Wenn du das Eigentumsrecht gegenüber einem Verstorbenen verneinst, lieferst du dann nicht all diejenigen, die eine Waffe bei dir auf Depot liegen haben dem Risiko aus, dass wenn DU versterben solltest, sie sich nicht mehr auf die eventuelle Vereinbarung, dass sie eh ihre Waffe irgendwann mal zurück "geschenkt" bekommen können, sie nicht mehr zu ihren Waffen kommen und dein Rechtsnachfolger nach Gutdünken damit machen kann, was er will?

Zuletzt: mich würde auch interessieren, wie du das dann siehst bzw. handhaben würdest, wenn beispielsweise jemand in Deutschland eine Waffe kauft, bezahlt und über dich importieren lässt, aber noch vor der Aushändigung und Meldung hierüber aber verstirbt. Was kommunizierst du dann dem Notar, da du definitiv kein Eigentum erworben hast, nicht mal geschenkt oder mit einer Vereinbarung. Müsste dann nicht deiner obigen Logik nach der Importbeauftragende dir vorher einen Zettel unterschreiben, dass er dir diese Waffe um 1 Cent überlässt, du ihm diese dann nachdem du sie bei dir hast aber um 100 Euro (oder was auch immer die Importabwicklung kostet) wieder verkaufst?
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Beitrag von gewo » Mi 27. Jan 2021, 12:47

Promo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:57
Zuletzt: mich würde auch interessieren, wie du das dann siehst bzw. handhaben würdest, wenn beispielsweise jemand in Deutschland eine Waffe kauft, bezahlt und über dich importieren lässt, aber noch vor der Aushändigung und Meldung hierüber aber verstirbt. Was kommunizierst du dann dem Notar, da du definitiv kein Eigentum erworben hast, nicht mal geschenkt oder mit einer Vereinbarung. Müsste dann nicht deiner obigen Logik nach der Importbeauftragende dir vorher einen Zettel unterschreiben, dass er dir diese Waffe um 1 Cent überlässt, du ihm diese dann nachdem du sie bei dir hast aber um 100 Euro (oder was auch immer die Importabwicklung kostet) wieder verkaufst?
ich habe als ich 2010 gegruendet habe eine lange liste an fragen die sich nicht aus gesetz, verordnung, erlaessen und RIS klaeren lassen erstellt und bin damit zur LPD gedackelt
die freude ueber meinen besuch war dort sehr verhalten

beim zweiten besuch - gemeinsam mit meinem anwalt - habe ich dann doch alle antworten bekommen

betreffend DEPOT wurde ich damals eben darauf hingeweisen dass die formulierung dabei von massgeblicher bedeutung ist und mir wurde genau dieses damals aktuelle fallbeispiel und die rechtsmeinung dazu genannt

wenn ein haendler vom kunden X eine waffe auf DEPOT uebernimmt dann MUSS der haendler zwingend daran das eigentum erwerben
denn wenn er nicht das eigentum an der waffe erwirbt dann bleibt der kunde eigentuemer und kann weiter darueber verfuegen
der haendler darf in so einem fall keine meldung gem §28 waffengesetz an die behoerde abfertigen und darf die waffe nicht in sein waffenbch uebernehmen
es duerfen nur waffen im waffenbuch stehen bei denen der haendler der eigentuemer ist
eine ggf getroffene privatrechtliche zusatzvereinbarung (ausfolgung nur bei besitz und nach vorlage von waffendokument) ueber ein eigentum des kunden steht nicht ueber waffenrechtlichen meldebestimmungen

denn wenn der kunde X weiterhin ueber seine waffe verfuegen kann, dann kann er auch jederzeit die herausgabe der waffe verlangen
also auch dann wenn er seine WBK ned herzeigt
sie ned hat
oder sie ihm entzogen wurde

so ein fall waere dann eine simple "aufbewahrung" und ned mehr
der kunde bleibt eigentuemer
der haendler hat die waffe
wenn der kunde sie will dann holt sie sich der kunde

daraus folgt dass der handler im damaligen fall dem notar nicht hätte schreiben duerfen er hat folgend ewaffen die im besitz des verstorbene stehen auf DEPOT

die korrekte formulierung waere gewesen
der verstorbene hat folgende waffen an den waffenhandler ueberlassen.
es besteht ein vertraglich rueckausfolgevereinbarung welche bei erbringung der voraussetzungen (waffendokument, entrichtung der depotgebuehren) ggf. auch fuer rechtsnachfolger bzw erben gueltigkeit hat ...
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Beitrag von combatmiles » Mi 27. Jan 2021, 12:51

oida i kauf ma jetzt 100 so Globoli-Pistolen und leg die bei dir auf Depot und meinen Neffen werden sich freuen wie Hutschpfferde!

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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Beitrag von Promo » Mi 27. Jan 2021, 13:55

Die Wiener machen sich echt ihre eigene Welt, das habe ich woanders noch nie so gehört .. welche Formulierung steht dann auf deiner Depotvereinbarung? Und bitte noch um Info wie du das dann beim Import im von mir geschilderten Fall siehst.
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Beitrag von gewo » Mi 27. Jan 2021, 13:55

Promo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:57
Soweit ich es verstehe, spielst du auf § 28 Abs. 3 WaffG an, was bei Gewerbetreibenden ausschließlich von einer Veräußerung spricht, und deines Erachtens daher immer mit einem eigentumsrechtlichen Besitzübergang verbunden ist. Wenn du das meinst, dann sind deine "Depotwaffen" also vollständige Veräußerungen der jeweiligen Besitzer an deine Firma, lediglich mit der Zusage, dass diese die Waffen wieder kostenlos zurück bekommen, was aber dann auch nicht geht, weil kostenlos ist ja auch keine Veräußerung, sondern ein Verschenken, wodurch allenfalls § 33 Abs. 7 WaffG anwendbar wäre?!
der begriff "ueberlassen" trifft dabei zu und ist ausreichend
bei entsprechender formulierung der depotvereinbarung ist kein geldfluss zwingend noetig
Promo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:57
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siehe oben
"es wurde ueberlassen"
"es besteht ein rueckgaberecht"
Promo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:57
Wenn du das Eigentumsrecht gegenüber einem Verstorbenen verneinst, lieferst du dann nicht all diejenigen, die eine Waffe bei dir auf Depot liegen haben dem Risiko aus, dass wenn DU versterben solltest, sie sich nicht mehr auf die eventuelle Vereinbarung, dass sie eh ihre Waffe irgendwann mal zurück "geschenkt" bekommen können, sie nicht mehr zu ihren Waffen kommen und dein Rechtsnachfolger nach Gutdünken damit machen kann, was er will?
nein weil das rueckgaberecht ja im depotvertrag geregelt ist
selbst fuer den verlust oder die vernichtung der waffe sind dabei vertragliche ersatzleistungsbetraege vorgesehen
Promo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:57
Zuletzt: mich würde auch interessieren, wie du das dann siehst bzw. handhaben würdest, wenn beispielsweise jemand in Deutschland eine Waffe kauft, bezahlt und über dich importieren lässt, aber noch vor der Aushändigung und Meldung hierüber aber verstirbt.
hatten wir kuerzlich
war das selbe proceedere wie oben
"gegenstaendliche waffe haben wir im namen von ... ueberlassen erhalten"
"es besteht ein ausfolgerecht zugunsten des verstorbenen unter voraussetzung des nachweises ... ggf auch fuer erben oder rechtsnachfolger"
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Beitrag von gewo » Mi 27. Jan 2021, 13:56

Promo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 13:55
Die Wiener machen sich echt ihre eigene Welt, das habe ich woanders noch nie so gehört .. welche Formulierung steht dann auf deiner Depotvereinbarung? Und bitte noch um Info wie du das dann beim Import im von mir geschilderten Fall siehst.
ich schickt dir einen blanko depot vertrag von uns per email

vielleicht willst ja mal was deponieren ...
;-)
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Beitrag von gewo » Mi 27. Jan 2021, 14:30

Promo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 13:55
Die Wiener machen sich echt ihre eigene Welt, das habe ich woanders noch nie so gehört ..
eigentlich ned
aber die sind halt juristisch ziemlich sattelfest

und rechtliche details gibts a million die nirgendst stehen

damit ma ordentlich weit vom topic weg kommen:
ich wette mit dir 2/3 aller oesterreichichen behoerden sagen dir du darfst an personen unter 18 jahren langwaffenmunition (oder sogar eine kat C waffe) verkaufen, wenn die person eine jagdkarte hat

das ist aber schlichtweg falsch
die jagdkarte ist komplett getrennt von einer waffen- oder munitionserwerbserlaubnis zu sehen

noetig waere ein bescheid gem. WaffG § §11/2 ...
die jagdkarte kann garnix
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