gewo hat geschrieben: ↑Di 2. Mär 2021, 22:40
und die definition "fuehren" laut erlass ist u.a. dann jedenfalls der fall wenn die waffe geladen ist
die definition von "geladen" lautet laut erlass:
wenn sich ion der trommel oder einer mitgefuehretn reservertrommel eines revolvers patronen befinden bzw.
wenn sich ein geladenes magazin eingerastet im magazinschacht befindet
daher:
33iger glock magazin nicht eingerastet im magazinschacht - > kein fuehren
das mit der berechtigung fuer die mitnahme ist halt die frage
aber ob das auf magazine (waffen, aber nicht schusswaffen) alleine anwendbar ist ...?
Ich glaube du bringst da ein paar Sachen durcheinander...
Führen (§ 7 WaffG):
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
Nichts geladen und dergleichen ist erforderlich. Das wäre ja auch Unsinn... Nur Schusswaffen kann man laden. Führen kann man aber auch Schlagringe, Kampfmesser und ähnliches... oder eben auch Magazine.
Du schreibst es eh selbst: Das Führen ist
jedenfalls der Fall, wenn die Waffe geladen ist.
Sprich: Auch wenn man die Waffe zB eigentlich im Behältnis transportiert (§ 7 Abs 3), sie aber geladen ist, führt man sie dennoch.
Man führt aber eine Waffe und ein verbotenes Magazin auch dann, wenn man es einfach in der Öffentlichkeit bei sich hat, ohne den Zweck sie lediglich von einem Ort zu einem anderen zu bringen.
lol
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Zweimal fast die selbe Antwort
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Du warst schneller