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WP und "verbotene Magazine"

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von gewo » Mi 3. Mär 2021, 12:46

mastercrash hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 11:13
gewo hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 10:55
MikeD hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 10:43
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
...
ok
dann ist eh alles klar
vorgeladenes 30iger im rucksack kann kein problem werden wenn WBK 17er dafuer vorhanden
Fast richtig... Dann kein Problem, wenn WBK 17er Ziffer 7, 8 oder 11 vorhanden.
NICHT wenn nur WBK 17er Z 9 oder 10 vorhanden. Dann gilt diese Ausnahme nicht.

Noch ein Grund mehr, die Magazine passend zur Waffe ja mit der Waffe zusammen als Z 7 oder 8 und nicht wie manche vorhaben "nur" als Z 9 oder Z 10 eintragen zu lassen.
es reicht aber wenn EIN magazin dazu eingetragen ist
der rest kann ja auf Z9 und Z10 als platzhaklter fuer vielleicht spater erhaeltliche HiCap magazin typen
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von MikeD » Mi 3. Mär 2021, 12:58

@gewo: kann man eigentlich auch verbotene Waffen (Magazine) auf Depot legen ?

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von KGR84 » Mi 3. Mär 2021, 13:04

MikeD hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 12:58
@gewo: kann man eigentlich auch verbotene Waffen (Magazine) auf Depot legen ?
:lol: ein neues Geschäftsmodell
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combatmiles
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von combatmiles » Mi 3. Mär 2021, 14:06

aber das Führen von Hicap 33er Glock Mags aufm WP mit B so wie früher ist NICHT möglich so wie ich das seh, also Altrecht geltend machen...
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mi 3. Mär 2021, 14:48

combatmiles hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 14:06
aber das Führen von Hicap 33er Glock Mags aufm WP mit B so wie früher ist NICHT möglich so wie ich das seh, also Altrecht geltend machen...
Nope, zumindest nicht als erstes Magazin ;)

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von Matt_anders » Mi 3. Mär 2021, 15:02

combatmiles hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 14:06
aber das Führen von Hicap 33er Glock Mags aufm WP mit B so wie früher ist NICHT möglich so wie ich das seh, also Altrecht geltend machen...
NEIN, das war nämlich genau meine Frage beim SB, deswegen sind wir überhaupt erst auf das Thema gekommen, weils mich eben wie gesagt auch betreffen wird.

Emil
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von Emil » Mi 3. Mär 2021, 16:18

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 14:48
combatmiles hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 14:06
aber das Führen von Hicap 33er Glock Mags aufm WP mit B so wie früher ist NICHT möglich so wie ich das seh, also Altrecht geltend machen...
Nope, zumindest nicht als erstes Magazin ;)
Achtung: Auch nicht als "zweites" Magazin außer man hat eine Z 9 auf dem WP oder eine entsprechende Z 7 auf der WBK (§ 17 Abs 3) - nur selbst dann darf ich es (auch nicht "bei Bedarf") nicht anstecken weil dann wird die geführte Kat B Waffe ja zu einer geführten Kat A 17/1/7 und für die hat er am WP ja keine Bewilligung!
Wenn ein Inhaber eines WP für 1 Kat B aufgrund eines entsprechenden Eintrags nach Z 7 auf der WBK in Verbindung mit § 17 Abs 3:
"Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung."
ein zusätzliches Z 9 Magazin führt (und sich nicht gerade am Weg vom oder zum Schießstand befindet ect.) dann wird das eventuell fragwürdig ob er nicht in Wahrheit versucht nur das Verbot zum Führen von Kat A 17/1/7 Waffen zu umgehen...
Ich persönlich wäre da etwas vorsichtig und erinnere da nur an Probleme in der Vergangenheit wie "Transport in einer Bauchtasche", "schnelle Zugriffsmöglichkeit/Einsatzmöglichkeit" usw. ...
Er kann ja mit einem Magazinwechsel innerhalb von Sekunden aus der Kat B eine Kat A 17/1/7 Waffe machen und aus welchem anderem Grund (wenn er sich nicht gerade am Weg vom oder zum Schießstand befindet ect.) sollte er sonst ein zweites Z 9 Magazin führen könnte man sich fragen bzw. argumentieren...

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von combatmiles » Mi 3. Mär 2021, 16:39

seht ihr? Genau da liegt der Hund begraben und GENAU DESWEGEN lass ich mir einen A PLatz auf dem WP einschreiben.. dann ist der Kas gessen.. auch als erstes oder 2.es oder "zufällig"noch in der SPorttasche dabei Magazin..

Und wie gesagt: vorher durfte ich das und nachher will ich das auch..
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von Emil » Mi 3. Mär 2021, 16:47

combatmiles hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 16:39
seht ihr? Genau da liegt der Hund begraben und GENAU DESWEGEN lass ich mir einen A PLatz auf dem WP einschreiben.. dann ist der Kas gessen.. auch als erstes oder 2.es oder "zufällig"noch in der SPorttasche dabei Magazin..

Und wie gesagt: vorher durfte ich das und nachher will ich das auch..
Ganz genau, bin deiner Meinung, ich würde auch jedem raten der ggf. auf einen Revolver verzichten kann unbedingt Altbestand geltend zu machen.
Ich habe insgesamt gar keine Bewilligung für Kat B mehr, auf einen Revolver muss ich halt verzichten (am behördlich genehmigten Schießstand darf ich es ohnehin).

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von gewo » Mi 3. Mär 2021, 22:54

MikeD hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 12:58
@gewo: kann man eigentlich auch verbotene Waffen (Magazine) auf Depot legen ?
Jop

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von mastercrash » Do 4. Mär 2021, 00:37

Emil hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 16:18
Achtung: Auch nicht als "zweites" Magazin außer man hat eine Z 9 auf dem WP oder eine entsprechende Z 7 auf der WBK (§ 17 Abs 3) - nur selbst dann darf ich es (auch nicht "bei Bedarf") nicht anstecken weil dann wird die geführte Kat B Waffe ja zu einer geführten Kat A 17/1/7 und für die hat er am WP ja keine Bewilligung!
Ist grundsätzlich richtig, hängt aber noch von der Art des Bedarfs ab. In einer Notwehr/Nothilfesituation wärs gerechtfertigt und eine Strafbarkeit nicht mehr gegeben. Dennoch ist es besser gleich die Berechtigung zu haben.
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von Emil » Do 4. Mär 2021, 01:54

mastercrash hat geschrieben:
Do 4. Mär 2021, 00:37
Emil hat geschrieben:
Mi 3. Mär 2021, 16:18
Achtung: Auch nicht als "zweites" Magazin außer man hat eine Z 9 auf dem WP oder eine entsprechende Z 7 auf der WBK (§ 17 Abs 3) - nur selbst dann darf ich es (auch nicht "bei Bedarf") nicht anstecken weil dann wird die geführte Kat B Waffe ja zu einer geführten Kat A 17/1/7 und für die hat er am WP ja keine Bewilligung!
Ist grundsätzlich richtig, hängt aber noch von der Art des Bedarfs ab. In einer Notwehr/Nothilfesituation wärs gerechtfertigt und eine Strafbarkeit nicht mehr gegeben. Dennoch ist es besser gleich die Berechtigung zu haben.
Nein. (weil im Kontext falsch)

Ich darf nur das führen / besitzen was mir erlaubt ist, mache ich etwas anderes bekomme ich ein Problem mit dem WaffG = WP / WBK adé.
Natürlich treten während einer echten Notwehrsituation (also einer Situation, wo der Einsatz einer Schusswaffe das gelindeste Mittel ist, einen unmittelbaren und rechtswidrigen Angriff auf mein Leben ect. endgültig abzuwehren) die Bestimmungen über das Führen ect. in den Hintergrund.
Vor (und ggf. auch nach) einer Notwehrsituation gilt das aber nicht!

Beispiel: Wäre bei den schlimmen Vorkommnissen in Wien zufällig ein Sportschütze mit nur WBK am direkten Weg vom Schießstand nach Hause gewesen und hätte er, nachdem plötzlich auf ihn in einem Bereich geschossen wurde, wo ihm eine Flucht / Deckung ect. örtlich nicht möglich gewesen wäre, es geschafft, die ordnungsgemäß ungeladen transportierte Waffe aus dem geschlossenen Behältnis zu nehmen, sie zu laden und sein, durch den unmittelbaren Angriff unmittelbar gefährdetes Leben damit zu verteidigen, dann wird § 50 Abs 1 zweiter Fall WaffG (Führen ohne WP) wohl nicht anwendbar sein.

-> Deshalb kann man das aber trotzdem nicht als "Argument" heranziehen, warum man mit einer FFW und vorgeladenen Magazinen in einer Bauchtasche spazieren geht, so nach dem Motto "ist ja nur Transport und im Fall der Fälle rechtfertigt die Notwehr ohnehin wenn ich sie verwende" ... :shock: Nein bitte nicht! Nicht einmal daran denken!

Und um das Gleiche ging es mit den Z 9 Magazinen, es ging um die Frage ob es nicht irgendwann als eine offenkundige Umgehungshandlung gewertet werden könnte, wenn der 1 Kat B WP Inhaber, der auch eine WBK für 1 Kat A 17/1/7 hat, ein vorgeladenes Z 9 Magazin ohne ersichtlichen Grund (also nicht am Weg vom / zum Schießstand ect.) als "zweites" Magazin mit sich führt und als Begründung gibt er nur "§ 17 Abs 3 WaffG" an und es ist irgendwie offenkundig, dass er in Wahrheit sich bei Bedarf nur schnell durch das Einsetzen dieses Z 9 Magazins die Möglichkeit, verbotenerweise eine Kat A 17/1/7 zu führen, offen halten möchte...

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von mastercrash » Do 4. Mär 2021, 02:38

Emil hat geschrieben:
Do 4. Mär 2021, 01:54
Natürlich treten während einer echten Notwehrsituation (also einer Situation, wo der Einsatz einer Schusswaffe das gelindeste Mittel ist, einen unmittelbaren und rechtswidrigen Angriff auf mein Leben ect. endgültig abzuwehren) die Bestimmungen über das Führen ect. in den Hintergrund.
Vor (und ggf. auch nach) einer Notwehrsituation gilt das aber nicht!
...
-> Deshalb kann man das aber trotzdem nicht als "Argument" heranziehen, warum man mit einer FFW und vorgeladenen Magazinen in einer Bauchtasche spazieren geht, so nach dem Motto "ist ja nur Transport und im Fall der Fälle rechtfertigt die Notwehr ohnehin wenn ich sie verwende" ... :shock: Nein bitte nicht! Nicht einmal daran denken!
Du bringst hier zwei Sachen ziemlich arg durcheinander... Und ich hoffe inständig, dass du kein Jurist bist, denn mit der Diplomprüfung aus Strafrecht würde das so nichts werden...

Wenn jemand mit WBK mit einer FFW in einer Bauchtasche spazieren geht, begeht er bereits eine Straftat nach dem WaffG (er führt ohne dazu berechtigt zu sein, denn Transport ist das nicht wie wir alle wissen). Die Tat ist nicht nur versucht, sondern bereits vollendet, bevor die rechtfertigende Situation eintrifft. Daher gilt eine erst nachträglich eintretende Rechtfertigung nicht mehr die bereits zuvor begangene Straftat.
Emil hat geschrieben:
Do 4. Mär 2021, 01:54
Und um das Gleiche ging es mit den Z 9 Magazinen, es ging um die Frage ob es nicht irgendwann als eine offenkundige Umgehungshandlung gewertet werden könnte, wenn der 1 Kat B WP Inhaber, der auch eine WBK für 1 Kat A 17/1/7 hat, ein vorgeladenes Z 9 Magazin ohne ersichtlichen Grund (also nicht am Weg vom / zum Schießstand ect.) als "zweites" Magazin mit sich führt und als Begründung gibt er nur "§ 17 Abs 3 WaffG" an und es ist irgendwie offenkundig, dass er in Wahrheit sich bei Bedarf nur schnell durch das Einsetzen dieses Z 9 Magazins die Möglichkeit, verbotenerweise eine Kat A 17/1/7 zu führen, offen halten möchte...
Nein nein nein, es ist ganz und gar nicht das Gleiche.
Jemand der die Magazine führt neben einer Waffe, zum Führen der Waffe und davon getrennt der Magazine berechtigt ist, aber nicht zum Anstecken der Magazine, und auch nicht den Vorsatz hat sie ohne rechtfertigenden Grund anzustecken ist noch nicht einmal im Versuchsstadium einer Straftat.

Denn: Kommt es zu keinem Rechtfertigungsgrund (Notwehr) kommt es auch zu keiner rechtswidrigen Tat. Weder subjektive noch objektive Tatseite sind vor diesem Augenblick gegeben. Er will das Magazin ja gar nicht anstecken, ohne in einer dazu rechtfertigenden Situation zu sein.

§ 15 Abs 2 StGB: Eine Tat ist versucht, sobald der Tatentschluss gefasst ist und eine nach außen für diese Straftat sichtbare Handlung die der Straftat unmittelbar vorausgeht getätigt wurde.

Daher ist hier keine Tat versucht, und schon gar nicht vollendet. Auch dann nicht, wenn man das Magazin nur mit dem Hintergedanken dabei hat, es dann zu laden, sobald die Notwehrsituation eintritt.

Er hat ja auch die Schusswaffe mit Waffenpass dabei, um im Falle einer Notwehr ggf. auf jemanden zu schießen. Auf jemanden zu schießen ist eine rechtswidrige Tat. Nach deiner Argumentation wäre daher auch das Führen der Waffe mit WP bereits strafbar um sich damit im Fall der Fälle zu verteidigen. :lol:

Und betreffend "offenkundige Umgehungshandlung": Ohne Analogie anzuwenden kann man keine Straftat durch "Umgehungshandlungen" begehen. Entweder die objektiven und subjektiven Tatseiten liegen vor oder nicht. Im Strafrecht gilt absolutes Analogieverbot zum Nachteil des Beschuldigten. Das ist ja das Schöne am Strafrecht und das lernt man an der Uni ungefähr in der zweiten Strafrechts-Vorlesung.
Hat er die Waffe ohne Berechtigung geführt? Nein! Hat er das Magazin ohne Berechtigung geführt? Nein! Hat oder wollte er (bereits im Versuch) durch Anstecken des Magazins eine Waffe führen, die er nicht führen darf, ohne dass er zum entsprechenden Zeitpunkt dafür gerechtfertigt wäre. Nein! Fall abgeschlossen.
Emil hat geschrieben:
Do 4. Mär 2021, 01:54
es ist irgendwie offenkundig, dass er in Wahrheit sich bei Bedarf nur schnell durch das Einsetzen dieses Z 9 Magazins die Möglichkeit, verbotenerweise eine Kat A 17/1/7 zu führen, offen halten möchte...
In dem Fall (Notwehrsituation) wäre es ja nicht mehr verboten, weil gerechtfertigt...

Daher reicht es tatsächlich wenn er angibt: Die Kat B Waffe führe ich aufgrund des Waffenpasses und das Magazin aufgrund meiner WBK in Verbindung mit § 17 Abs 3 WaffG. Da hat es niemanden mehr zu interessieren, welchen "Hintergedanken" jemand dabei hat. Es liegt objektiv und subjektiv keine Straftat vor, Fall abgeschlossen.

Und auf das Verwaltungsstrafrecht kann man das praktisch 1:1 umlegen. Auch dort gibt es, und sei es nicht im Gesetz verankert, die Rechtfertigung der Notwehr und ein absolutes Analogieverbot (zB VwGH 0495/69).

PS:
Emil hat geschrieben:
Do 4. Mär 2021, 01:54
wo ihm eine Flucht / Deckung ect. örtlich nicht möglich gewesen wäre, es geschafft, die ordnungsgemäß...
Es ist völlig unerheblich ob man fliehen oder in Deckung gehen könnte.
Man muss nicht fliehen sondern darf sofort zurückschießen.
Die Flucht ist kein adäquates und brauchbares Mittel zur Notwehr (weil sie die Straftat ja nicht sofort und endgültig beendet, was einem das Gesetz aber als Recht einräumt).
Rechtssatz RS0088975
Es ist unentscheidend, ob der Täter von vornherein einem Angriff des Gegners hätte ausweichen können, weil niemand verpflichtet werden kann, vor einem Gewalttäter zu fliehen oder ihm auch nur aus dem Wege zu gehen.
Rechtssatz RS0089067
Daß der Notwehrparagraph den Angegriffenen verpflichte, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen und sich solcherart dem Unrecht zu beugen, ist eine überholte Rechtsansicht
Rechtssatz RS0089368
Nach herrschender Judikatur ist das Recht nicht verhalten, dem Unrecht zu weichen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, EvBl 1986/42, 1987/158 uva). Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen.
Brauchst du noch ein paar Rechtssätze zu diesem Thema :D ich glaube es gibt kaum etwas das im Strafrecht höchstgerichtlich so ausjudiziert ist, als dass man eben nicht irgendwohin flüchten muss. Ich habe auf einen Schlag hierzu über 20 OGH-Urteile gefunden, die alle das selbe aussagen.
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Emil
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von Emil » Do 4. Mär 2021, 20:29

mastercrash hat geschrieben:
Do 4. Mär 2021, 02:38
Emil hat geschrieben:
Do 4. Mär 2021, 01:54
Natürlich treten während einer echten Notwehrsituation (also einer Situation, wo der Einsatz einer Schusswaffe das gelindeste Mittel ist, einen unmittelbaren und rechtswidrigen Angriff auf mein Leben ect. endgültig abzuwehren) die Bestimmungen über das Führen ect. in den Hintergrund.
Vor (und ggf. auch nach) einer Notwehrsituation gilt das aber nicht!
...
-> Deshalb kann man das aber trotzdem nicht als "Argument" heranziehen, warum man mit einer FFW und vorgeladenen Magazinen in einer Bauchtasche spazieren geht, so nach dem Motto "ist ja nur Transport und im Fall der Fälle rechtfertigt die Notwehr ohnehin wenn ich sie verwende" ... :shock: Nein bitte nicht! Nicht einmal daran denken!
Du bringst hier zwei Sachen ziemlich arg durcheinander... Und ich hoffe inständig, dass du kein Jurist bist, denn mit der Diplomprüfung aus Strafrecht würde das so nichts werden...

Wenn jemand mit WBK mit einer FFW in einer Bauchtasche spazieren geht, begeht er bereits eine Straftat nach dem WaffG (er führt ohne dazu berechtigt zu sein, denn Transport ist das nicht wie wir alle wissen). Die Tat ist nicht nur versucht, sondern bereits vollendet, bevor die rechtfertigende Situation eintrifft. Daher gilt eine erst nachträglich eintretende Rechtfertigung nicht mehr die bereits zuvor begangene Straftat.
Emil hat geschrieben:
Do 4. Mär 2021, 01:54
Und um das Gleiche ging es mit den Z 9 Magazinen, es ging um die Frage ob es nicht irgendwann als eine offenkundige Umgehungshandlung gewertet werden könnte, wenn der 1 Kat B WP Inhaber, der auch eine WBK für 1 Kat A 17/1/7 hat, ein vorgeladenes Z 9 Magazin ohne ersichtlichen Grund (also nicht am Weg vom / zum Schießstand ect.) als "zweites" Magazin mit sich führt und als Begründung gibt er nur "§ 17 Abs 3 WaffG" an und es ist irgendwie offenkundig, dass er in Wahrheit sich bei Bedarf nur schnell durch das Einsetzen dieses Z 9 Magazins die Möglichkeit, verbotenerweise eine Kat A 17/1/7 zu führen, offen halten möchte...
Nein nein nein, es ist ganz und gar nicht das Gleiche.
Jemand der die Magazine führt neben einer Waffe, zum Führen der Waffe und davon getrennt der Magazine berechtigt ist, aber nicht zum Anstecken der Magazine, und auch nicht den Vorsatz hat sie ohne rechtfertigenden Grund anzustecken ist noch nicht einmal im Versuchsstadium einer Straftat.

Denn: Kommt es zu keinem Rechtfertigungsgrund (Notwehr) kommt es auch zu keiner rechtswidrigen Tat. Weder subjektive noch objektive Tatseite sind vor diesem Augenblick gegeben. Er will das Magazin ja gar nicht anstecken, ohne in einer dazu rechtfertigenden Situation zu sein.

§ 15 Abs 2 StGB: Eine Tat ist versucht, sobald der Tatentschluss gefasst ist und eine nach außen für diese Straftat sichtbare Handlung die der Straftat unmittelbar vorausgeht getätigt wurde.

Daher ist hier keine Tat versucht, und schon gar nicht vollendet. Auch dann nicht, wenn man das Magazin nur mit dem Hintergedanken dabei hat, es dann zu laden, sobald die Notwehrsituation eintritt.

Er hat ja auch die Schusswaffe mit Waffenpass dabei, um im Falle einer Notwehr ggf. auf jemanden zu schießen. Auf jemanden zu schießen ist eine rechtswidrige Tat. Nach deiner Argumentation wäre daher auch das Führen der Waffe mit WP bereits strafbar um sich damit im Fall der Fälle zu verteidigen. :lol:

Und betreffend "offenkundige Umgehungshandlung": Ohne Analogie anzuwenden kann man keine Straftat durch "Umgehungshandlungen" begehen. Entweder die objektiven und subjektiven Tatseiten liegen vor oder nicht. Im Strafrecht gilt absolutes Analogieverbot zum Nachteil des Beschuldigten. Das ist ja das Schöne am Strafrecht und das lernt man an der Uni ungefähr in der zweiten Strafrechts-Vorlesung.
Hat er die Waffe ohne Berechtigung geführt? Nein! Hat er das Magazin ohne Berechtigung geführt? Nein! Hat oder wollte er (bereits im Versuch) durch Anstecken des Magazins eine Waffe führen, die er nicht führen darf, ohne dass er zum entsprechenden Zeitpunkt dafür gerechtfertigt wäre. Nein! Fall abgeschlossen.
Emil hat geschrieben:
Do 4. Mär 2021, 01:54
es ist irgendwie offenkundig, dass er in Wahrheit sich bei Bedarf nur schnell durch das Einsetzen dieses Z 9 Magazins die Möglichkeit, verbotenerweise eine Kat A 17/1/7 zu führen, offen halten möchte...
In dem Fall (Notwehrsituation) wäre es ja nicht mehr verboten, weil gerechtfertigt...

Daher reicht es tatsächlich wenn er angibt: Die Kat B Waffe führe ich aufgrund des Waffenpasses und das Magazin aufgrund meiner WBK in Verbindung mit § 17 Abs 3 WaffG. Da hat es niemanden mehr zu interessieren, welchen "Hintergedanken" jemand dabei hat. Es liegt objektiv und subjektiv keine Straftat vor, Fall abgeschlossen.

Und auf das Verwaltungsstrafrecht kann man das praktisch 1:1 umlegen. Auch dort gibt es, und sei es nicht im Gesetz verankert, die Rechtfertigung der Notwehr und ein absolutes Analogieverbot (zB VwGH 0495/69).

PS:
Emil hat geschrieben:
Do 4. Mär 2021, 01:54
wo ihm eine Flucht / Deckung ect. örtlich nicht möglich gewesen wäre, es geschafft, die ordnungsgemäß...
Es ist völlig unerheblich ob man fliehen oder in Deckung gehen könnte.
Man muss nicht fliehen sondern darf sofort zurückschießen.
Die Flucht ist kein adäquates und brauchbares Mittel zur Notwehr (weil sie die Straftat ja nicht sofort und endgültig beendet, was einem das Gesetz aber als Recht einräumt).
Rechtssatz RS0088975
Es ist unentscheidend, ob der Täter von vornherein einem Angriff des Gegners hätte ausweichen können, weil niemand verpflichtet werden kann, vor einem Gewalttäter zu fliehen oder ihm auch nur aus dem Wege zu gehen.
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Daß der Notwehrparagraph den Angegriffenen verpflichte, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen und sich solcherart dem Unrecht zu beugen, ist eine überholte Rechtsansicht
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Nach herrschender Judikatur ist das Recht nicht verhalten, dem Unrecht zu weichen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, EvBl 1986/42, 1987/158 uva). Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen.
Brauchst du noch ein paar Rechtssätze zu diesem Thema :D ich glaube es gibt kaum etwas das im Strafrecht höchstgerichtlich so ausjudiziert ist, als dass man eben nicht irgendwohin flüchten muss. Ich habe auf einen Schlag hierzu über 20 OGH-Urteile gefunden, die alle das selbe aussagen.
DU bringst hier zwei Sachen arg durcheinander, nämlich das Strafrecht und das Verwaltungsrecht.
Nur weil etwas - deiner Ansicht nach - nicht strafbar wäre (Strafrecht) heißt das nicht, dass es nicht verwaltungsrechtliche Konsequenzen (Waffenrecht - Entzug des WP wegen mangelnder Verlässlichkeit o.ä.) nach sich ziehen könnte.


Das mit der Bauchtasche wissen wir erst weil es inzwischen zu einer herrschenden Rechtsansicht geworden ist - nach dem Wortlaut des WaffG könnte man auch argumentieren dass es erlaubt wäre:
§ 7 Abs 3 Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Da steht nichts von "rasch zugriffsbereit/einsatzbereit, Transport ist nur der direkte Weg ohne Umwege, ect."

Und genauso wenig wissen wir derzeit wie der VwGH einmal über das Mitführen von Z 9 Magazinen zum Einsetzen bei Bedarf in eine Kat B, obwohl man am WP keine 17/1/7 Genehmigung dafür hat, urteilen wird.


Ich hoffe der VwGH (bzw. der OGH falls § 50 WaffG) wird deiner Rechtsansicht folgen, ich befürchte aber er wird es nicht.

Nachdem du dich über meine juristische Kenntnis bzw. gemeint wohl meine juristische Auslegung lustig machst: Bei wie vielen (Straf-)Verhandlungen wo es um das WaffG oder um Notwehr ging warst du denn bereits dabei..?

MikeD
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von MikeD » Fr 5. Mär 2021, 08:54

Da hatte @gewo doch schon einmal bei der LPD Wien angefragt (siehe viewtopic.php?f=20&t=43808&hilit=transp ... 05#p695163) und folgende Antwort bekommen:
Die LPD Wien darf Ihnen bezüglich Ihrer Anfrage vom 3. Dezember 2018 wie folgt mitteilen:
Seitens der für Waffenangelegenheiten sachlich zuständigen Abteilung SVA 4 – Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten wurde zu Ihrer Anfrage mit dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3 Rücksprache gehalten und darf Ihnen zu Ihrer Anfrage, Pkt. 1. sohin wie folgt mitgeteilt werden:
Der Transport einer Schusswaffe mit einem vorgeladenen Magazin, welches sich nicht im Magazinschaft der Schusswaffe befindet und in einem geschlossenen Behältnis gemeinsam verwahrt wird, stellt gemäß § 7 Abs. 3 WaffG 1996 kein unbefugtes Führen dar. Jedoch kann im Einzelfall das Gericht in solchen Fällen ein unbefugtes Führen gemäß § 50 WaffG 1996 erkennen, wenn am Zwecke des Transportes Zweifel bestehen
Warum sollte es dann ein Problem sein, wenn ich ein großes Magazin (vorgeladen) in der Tasche mitführe und plausibel erklären kann, dass ich es nur transportiere ?

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