zeroflow hat geschrieben: ↑Di 31. Aug 2021, 08:45
Wenn ich es richtig sehe, stehen da zwei Gesetze im Wiederspruch.
ZDG sagt, du darfst nicht besitzen, WaffG sagt, die Behörde hat dir das zu genehmigen.
Welches Gesetz da was/wie schlägt kann ich nicht sagen.
Bei mehr Zeit hätte man da den normalen Weg gehen können: Genehmigung gem §5 Abs. 5 ZDG und dann ganz normal beantragen. Nur das wird jetzt zu knapp, wenn du nicht sowieso schon Sportschütze bist und das nurmehr vorlegen musst.
§5 Abs. 5 ZDG: Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.
§58 Abs. 13 WaffG: (13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Hallo,
Ich bin auch ex Zivi, WBK Inhaber, Sportschütze und LW HigCap Mag Besitzer.
So wie ich das sehe sollte die Altbestandsgenehmigung auch bei Zivis funktionieren.
Warum?
Antwort:
Ein HA Magazin mit 30 Schuss ist eine verbotene Waffe.
Eine verbotene Waffe kann man sich genehmigen lasse.
Sonst würde man sie ja nicht bekommen.
In ZVD Gesetz steht wie oben markiert:
Das der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen für ex Zivis auf 15 Jahre verboten ist.
Aber:
Als Sportschütze kann man sich eine Ausnahmegenehmigung holen.
Hier wird im Gesetz von genehmigungspflichtiger Waffen gesprochen und nicht von genehmigungspflichtigen Schusswaffen.
Somit bekommt man eine Ausnahme für genehmigungspflichtige Waffen.
Ich werde den Antrag stellen, mal sehen.