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@AUG-andi: das lässt meinen Mund wieder zuklappen
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Wie bereits erwähnt. Es gibt immer Idioten die Fotos von solchen Aktionen ins Netz stellen. Dann darf man sich nicht wundern wenn es Konsequenzen gibt. Im Endeffekt muss jeder selbst entscheiden wie er mit dieser Situation umgeht.
Und wie willst du das in den eigenen 4 Wänden kontrollieren?John Connor hat geschrieben: ↑Di 12. Apr 2022, 22:02"Überlassen" bedeutet, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, "das Hantieren mit der Waffe ermöglichen" (vgl die Erkenntnisse vom 8. Juni 1983, Zl 83/01/0227, vom 25. April 1990, Zl 90/01/0033 und vom 20. Juni 2012 Zl 2009/03/0051).
In den zitierten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof überdies klargestellt, dass dem Umstand, dass der Betreffende sich nach Überlassen der Faustfeuerwaffe in unmittelbarer Umgebung befunden hat, keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Ich habe das auch schon mal einen befreundeten Polizisten gefragt und der meinte (keine WBK / WP) das er weder Kat. B Waffen noch Faustfeuerwaffenmunition außer Dienst angreifen darf.
Nur durch Blödheiten.John Connor hat geschrieben: ↑Di 12. Apr 2022, 22:271.) Rechtsfragen sollte man grundsätzlich von Beweisfragen trennen.
2.) Überlassen kann man ja net nur innerhalb der eigenen 4 Wände.
3.) Wie glaubst, wie die Verfahren zustandekommen sind?
Und wenn, dann vielleicht nicht in einem öffentlichen Forum damit angeben.John Connor hat geschrieben: ↑Mi 13. Apr 2022, 07:38Verbrecher sind die, die erwischt werden © Al Bundy
Was glaubst, wer schon aller gedacht hat, nicht blöd zu sein. Der sicherste Weg ist, einfach nicht gegen das Gesetz zu verstoßen.
Exakt das ist der Punkt... selbst wenn ich einem unberechtigten eine Waffe außerhalb eines behördlich genehmigten Schießstandes in die Hand drücken würde, käme ich nie auf die Idee, das irgendwo öffentlich zu posten (Facebook, Instagram, Whatsapp sind da durchaus beliebte "Fehlerquellen")