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Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- .50 BMG
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Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
Hallo!
warum dürfen eigentlich alle Personen bei der Leistungsschau des Bundesheeres am Heldenplatz am 26.10 Waffen angreifen?
Der Heldenplatz ist kein behördlich genehmigter Schiessstand und auch kein Verkaufslokal.
Nach §6 Abs 1 des WaffG gilt als Besitz schon die Innehabung.
Die Waffen sind meistens mit einer Kette gesichert (manchmal aber auch nicht).
Würde so eine Sicherung ausreichen um eine Innehabung / Besitz zu verhindern?
Weil wenn ja, könnte man bei sich zu Hause seine Waffen ebenfalls mit einem Stahlseil sichern und Gästen rechtskonform in die Hand drücken.
Das nächste wäre das Mitfahren in einem Panzer (KM). Wann beginnt die Innehabung? Wenn der rechtmäßige Panzerfahrer aussteigt, den Schlüssel stecken lässt und sich noch Personen im Panzer befinden? Wenn am Fahrersitz Platz genommen wird? Reicht die Mitnahme des Schlüssels um die Innehabung für Andere zu verhindern?
Mir fällt hier die Panzer(mit)fahrt im Bunkermuseum ein. Kriegsmaterial trifft dort auf Zivilisten und das Ganze nur in einem Verein.
Das Waffengesetz gibt hier nicht viel her.
Bin schon auf Eure Argumentationslinien gespannt.
LG, Hans
warum dürfen eigentlich alle Personen bei der Leistungsschau des Bundesheeres am Heldenplatz am 26.10 Waffen angreifen?
Der Heldenplatz ist kein behördlich genehmigter Schiessstand und auch kein Verkaufslokal.
Nach §6 Abs 1 des WaffG gilt als Besitz schon die Innehabung.
Die Waffen sind meistens mit einer Kette gesichert (manchmal aber auch nicht).
Würde so eine Sicherung ausreichen um eine Innehabung / Besitz zu verhindern?
Weil wenn ja, könnte man bei sich zu Hause seine Waffen ebenfalls mit einem Stahlseil sichern und Gästen rechtskonform in die Hand drücken.
Das nächste wäre das Mitfahren in einem Panzer (KM). Wann beginnt die Innehabung? Wenn der rechtmäßige Panzerfahrer aussteigt, den Schlüssel stecken lässt und sich noch Personen im Panzer befinden? Wenn am Fahrersitz Platz genommen wird? Reicht die Mitnahme des Schlüssels um die Innehabung für Andere zu verhindern?
Mir fällt hier die Panzer(mit)fahrt im Bunkermuseum ein. Kriegsmaterial trifft dort auf Zivilisten und das Ganze nur in einem Verein.
Das Waffengesetz gibt hier nicht viel her.
Bin schon auf Eure Argumentationslinien gespannt.
LG, Hans
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- .50 BMG
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
Deine Probleme möcht ich haben 

Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
Manchen Leuten ist echt fad, früher nannte man solche auch Korinthenkacker ...Kein Wunder, Die Welt und ihre Kinder verblöden ...
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- .223 Rem
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- Wohnort: Wien
Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
Nach dem Veranstaltungsgesetz können durchaus für den Zeitraum der Veranstaltung temporäre Schießstätten mit entsprechenden Auflagen und behördlicher Genehmigung entstehen. Siehe auch Schießsportveranstaltungen/Schießbuden in Messehallen usw.
Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
die selbe frage kannst du auch stellen bei bewerben von luftgewehrschuetzen unter 18 jahren die NICHT auf behoerdlich genehmigten schiessstaenden durchgefuehrt werden
ich hab mir das mal rausgesucht
es gibt da wirklich ausnahmen in der verordnung fuer veranstaltungen und so kram
unabhaengig vom luftgewehr unter 18 thema ... bei der leistungsschau gehts ja um militaerische waffen ... die unterliegen nicht dem waffengesetz ....
ich hab mir das mal rausgesucht
es gibt da wirklich ausnahmen in der verordnung fuer veranstaltungen und so kram
unabhaengig vom luftgewehr unter 18 thema ... bei der leistungsschau gehts ja um militaerische waffen ... die unterliegen nicht dem waffengesetz ....
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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- brianmcgee
- .223 Rem
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- Registriert: Do 8. Mär 2012, 18:01
Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
Die Antwort liegt im Paragraph 56a des Wehrgesetzes.
"Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengeaetzes 1996.....nicht anzuwenden"
Keine Argumentstionslinien, kein Veranstaltungsgesetz! Einfach Wehrgesetz
Lg
"Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengeaetzes 1996.....nicht anzuwenden"
Keine Argumentstionslinien, kein Veranstaltungsgesetz! Einfach Wehrgesetz

Lg
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- .50 BMG
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- Registriert: Mi 12. Jan 2011, 09:22
Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
Wehrgesetz §56a! Stimmt, vielen Dank.
Waffen die nicht KM sind können durch das Veranstaltungsgesetz sicher abgefangen werden.
Die strenge KM Regelung verhindert in Österreich leider viel zu viele Dinge, die im Ausland möglich sind.
- Kommerzielles Full Auto Schiessen
- Private Treffen mit §18 Waffen (wenn nicht alle eine §18 Ausnahmegenehmigung haben)
- Private Panzerfahrten
- ....
Eine Lockerung in dem Bereich wäre angebracht.
LG, Hans
Waffen die nicht KM sind können durch das Veranstaltungsgesetz sicher abgefangen werden.
Die strenge KM Regelung verhindert in Österreich leider viel zu viele Dinge, die im Ausland möglich sind.
- Kommerzielles Full Auto Schiessen
- Private Treffen mit §18 Waffen (wenn nicht alle eine §18 Ausnahmegenehmigung haben)
- Private Panzerfahrten
- ....
Eine Lockerung in dem Bereich wäre angebracht.
LG, Hans
Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
gewo hat geschrieben: ↑Do 28. Apr 2022, 11:51die selbe frage kannst du auch stellen bei bewerben von luftgewehrschuetzen unter 18 jahren die NICHT auf behoerdlich genehmigten schiessstaenden durchgefuehrt werden
ich hab mir das mal rausgesucht
es gibt da wirklich ausnahmen in der verordnung fuer veranstaltungen und so kram
Ich hab mich immer gewundert, warum - wennst bei der Behörde anrufst - immer beim Waffen- und VERANSTALTUNGSreferat landest... langsam gibt das Sinn...75reinhard hat geschrieben: ↑Do 28. Apr 2022, 11:12Nach dem Veranstaltungsgesetz können durchaus für den Zeitraum der Veranstaltung temporäre Schießstätten mit entsprechenden Auflagen und behördlicher Genehmigung entstehen. Siehe auch Schießsportveranstaltungen/Schießbuden in Messehallen usw.
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- .50 BMG
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
Wobei das „Veranstaltungsreferat“ der LPD
vollkommen irrwitziger Weise für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Bundesrecht) zuständig ist.
Für Veranstaltungen (Landesrecht) ist in der Magistrat/die Gemeinde fallweise die BH zuständig.
vollkommen irrwitziger Weise für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Bundesrecht) zuständig ist.
Für Veranstaltungen (Landesrecht) ist in der Magistrat/die Gemeinde fallweise die BH zuständig.
- brianmcgee
- .223 Rem
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
Wieso Irrwitzig?John Connor hat geschrieben: ↑Do 28. Apr 2022, 15:00Wobei das „Veranstaltungsreferat“ der LPD
vollkommen irrwitziger Weise für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Bundesrecht) zuständig ist.
Für Veranstaltungen (Landesrecht) ist in der Magistrat/die Gemeinde fallweise die BH zuständig.

Die Verwaltungspolizei umfasst Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die Vollziehung wird erledigt durch die allgemeine Sicherheitspolizei (LPD) . Übrigens genau so wie bei Pass- und Meldewesen, Fremdenpolizei, Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, Pressewesen,...
Polizeiverwaltung ist unmittelbare Bundesverwaltung (gem. Art 102 B-VG), also ist das LPD die zuständige Behörde.
"Landesrecht" ist unmittelbare Landesverwaltung, da sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, also die BH.
lg, Wolfgang
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht
Ich glaub, Du hast mich falsch verstanden.brianmcgee hat geschrieben: ↑Do 28. Apr 2022, 22:47Wieso Irrwitzig?John Connor hat geschrieben: ↑Do 28. Apr 2022, 15:00Wobei das „Veranstaltungsreferat“ der LPD
vollkommen irrwitziger Weise für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Bundesrecht) zuständig ist.
Für Veranstaltungen (Landesrecht) ist in der Magistrat/die Gemeinde fallweise die BH zuständig.![]()
Die Verwaltungspolizei umfasst Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die Vollziehung wird erledigt durch die allgemeine Sicherheitspolizei (LPD) . Übrigens genau so wie bei Pass- und Meldewesen, Fremdenpolizei, Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, Pressewesen,...
Polizeiverwaltung ist unmittelbare Bundesverwaltung (gem. Art 102 B-VG), also ist das LPD die zuständige Behörde.
"Landesrecht" ist unmittelbare Landesverwaltung, da sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, also die BH.
lg, Wolfgang
Es ist natürlich nicht irrwitzig, dass die LPDs für das Versammlungswesen zuständig sind.
Irrwitzig ist für mich, die zuständige Stelle (SVA4) „Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten“ zu nennen. Meines Erachtens nach wäre „Waffen und Versammlungsangelegenheiten“ treffender.
75reinhard hat ja meiner Auffassung nach tatsächlich das Veranstaltungswesen gemeint, aber Joewood dies danach in Verbindung mit der Stelle für „Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten“ gebracht.