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Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Mr. Danger
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Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von Mr. Danger » Do 28. Apr 2022, 10:12

Hallo!

warum dürfen eigentlich alle Personen bei der Leistungsschau des Bundesheeres am Heldenplatz am 26.10 Waffen angreifen?
Der Heldenplatz ist kein behördlich genehmigter Schiessstand und auch kein Verkaufslokal.
Nach §6 Abs 1 des WaffG gilt als Besitz schon die Innehabung.

Die Waffen sind meistens mit einer Kette gesichert (manchmal aber auch nicht).
Würde so eine Sicherung ausreichen um eine Innehabung / Besitz zu verhindern?

Weil wenn ja, könnte man bei sich zu Hause seine Waffen ebenfalls mit einem Stahlseil sichern und Gästen rechtskonform in die Hand drücken.

Das nächste wäre das Mitfahren in einem Panzer (KM). Wann beginnt die Innehabung? Wenn der rechtmäßige Panzerfahrer aussteigt, den Schlüssel stecken lässt und sich noch Personen im Panzer befinden? Wenn am Fahrersitz Platz genommen wird? Reicht die Mitnahme des Schlüssels um die Innehabung für Andere zu verhindern?
Mir fällt hier die Panzer(mit)fahrt im Bunkermuseum ein. Kriegsmaterial trifft dort auf Zivilisten und das Ganze nur in einem Verein.

Das Waffengesetz gibt hier nicht viel her.
Bin schon auf Eure Argumentationslinien gespannt.

LG, Hans

hobbycaptain
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von hobbycaptain » Do 28. Apr 2022, 10:15

Deine Probleme möcht ich haben :mrgreen:

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spareribs
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von spareribs » Do 28. Apr 2022, 10:50

Manchen Leuten ist echt fad, früher nannte man solche auch Korinthenkacker ...Kein Wunder, Die Welt und ihre Kinder verblöden ...
Bruder Fre vom Orden der barmherzigen GLOCKen Brüder :-)
Ich liebe unsere Politiker..............wenn sie in Pension sind ! :mrgreen:

75reinhard
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von 75reinhard » Do 28. Apr 2022, 11:12

Nach dem Veranstaltungsgesetz können durchaus für den Zeitraum der Veranstaltung temporäre Schießstätten mit entsprechenden Auflagen und behördlicher Genehmigung entstehen. Siehe auch Schießsportveranstaltungen/Schießbuden in Messehallen usw.

gewo
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von gewo » Do 28. Apr 2022, 11:51

die selbe frage kannst du auch stellen bei bewerben von luftgewehrschuetzen unter 18 jahren die NICHT auf behoerdlich genehmigten schiessstaenden durchgefuehrt werden
ich hab mir das mal rausgesucht
es gibt da wirklich ausnahmen in der verordnung fuer veranstaltungen und so kram

unabhaengig vom luftgewehr unter 18 thema ... bei der leistungsschau gehts ja um militaerische waffen ... die unterliegen nicht dem waffengesetz ....
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von brianmcgee » Do 28. Apr 2022, 11:55

Die Antwort liegt im Paragraph 56a des Wehrgesetzes.

"Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengeaetzes 1996.....nicht anzuwenden"

Keine Argumentstionslinien, kein Veranstaltungsgesetz! Einfach Wehrgesetz :)

Lg

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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von Mr. Danger » Do 28. Apr 2022, 12:06

Wehrgesetz §56a! Stimmt, vielen Dank.

Waffen die nicht KM sind können durch das Veranstaltungsgesetz sicher abgefangen werden.
Die strenge KM Regelung verhindert in Österreich leider viel zu viele Dinge, die im Ausland möglich sind.
- Kommerzielles Full Auto Schiessen
- Private Treffen mit §18 Waffen (wenn nicht alle eine §18 Ausnahmegenehmigung haben)
- Private Panzerfahrten
- ....

Eine Lockerung in dem Bereich wäre angebracht.

LG, Hans

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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von Joewood » Do 28. Apr 2022, 12:13

gewo hat geschrieben:
Do 28. Apr 2022, 11:51
die selbe frage kannst du auch stellen bei bewerben von luftgewehrschuetzen unter 18 jahren die NICHT auf behoerdlich genehmigten schiessstaenden durchgefuehrt werden
ich hab mir das mal rausgesucht
es gibt da wirklich ausnahmen in der verordnung fuer veranstaltungen und so kram
75reinhard hat geschrieben:
Do 28. Apr 2022, 11:12
Nach dem Veranstaltungsgesetz können durchaus für den Zeitraum der Veranstaltung temporäre Schießstätten mit entsprechenden Auflagen und behördlicher Genehmigung entstehen. Siehe auch Schießsportveranstaltungen/Schießbuden in Messehallen usw.
Ich hab mich immer gewundert, warum - wennst bei der Behörde anrufst - immer beim Waffen- und VERANSTALTUNGSreferat landest... langsam gibt das Sinn...

John Connor
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von John Connor » Do 28. Apr 2022, 15:00

Wobei das „Veranstaltungsreferat“ der LPD
vollkommen irrwitziger Weise für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Bundesrecht) zuständig ist.
Für Veranstaltungen (Landesrecht) ist in der Magistrat/die Gemeinde fallweise die BH zuständig.

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brianmcgee
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von brianmcgee » Do 28. Apr 2022, 22:47

John Connor hat geschrieben:
Do 28. Apr 2022, 15:00
Wobei das „Veranstaltungsreferat“ der LPD
vollkommen irrwitziger Weise für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Bundesrecht) zuständig ist.
Für Veranstaltungen (Landesrecht) ist in der Magistrat/die Gemeinde fallweise die BH zuständig.
Wieso Irrwitzig? :think:
Die Verwaltungspolizei umfasst Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die Vollziehung wird erledigt durch die allgemeine Sicherheitspolizei (LPD) . Übrigens genau so wie bei Pass- und Meldewesen, Fremdenpolizei, Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, Pressewesen,...

Polizeiverwaltung ist unmittelbare Bundesverwaltung (gem. Art 102 B-VG), also ist das LPD die zuständige Behörde.
"Landesrecht" ist unmittelbare Landesverwaltung, da sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, also die BH.

lg, Wolfgang

John Connor
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Re: Leistungsschau Bundesheer aus rechtlicher Sicht

Beitrag von John Connor » Fr 29. Apr 2022, 07:20

brianmcgee hat geschrieben:
Do 28. Apr 2022, 22:47
John Connor hat geschrieben:
Do 28. Apr 2022, 15:00
Wobei das „Veranstaltungsreferat“ der LPD
vollkommen irrwitziger Weise für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Bundesrecht) zuständig ist.
Für Veranstaltungen (Landesrecht) ist in der Magistrat/die Gemeinde fallweise die BH zuständig.
Wieso Irrwitzig? :think:
Die Verwaltungspolizei umfasst Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die Vollziehung wird erledigt durch die allgemeine Sicherheitspolizei (LPD) . Übrigens genau so wie bei Pass- und Meldewesen, Fremdenpolizei, Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, Pressewesen,...

Polizeiverwaltung ist unmittelbare Bundesverwaltung (gem. Art 102 B-VG), also ist das LPD die zuständige Behörde.
"Landesrecht" ist unmittelbare Landesverwaltung, da sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, also die BH.

lg, Wolfgang
Ich glaub, Du hast mich falsch verstanden.
Es ist natürlich nicht irrwitzig, dass die LPDs für das Versammlungswesen zuständig sind.

Irrwitzig ist für mich, die zuständige Stelle (SVA4) „Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten“ zu nennen. Meines Erachtens nach wäre „Waffen und Versammlungsangelegenheiten“ treffender.

75reinhard hat ja meiner Auffassung nach tatsächlich das Veranstaltungswesen gemeint, aber Joewood dies danach in Verbindung mit der Stelle für „Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten“ gebracht.

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