Du kannst dir wahrscheinlich auch nicht vorstellen, dass 30 Schuss GK Magazine für Halbautomaten verboten, jene für Repetierer aber sogar Kindern erlaubt sind?MikeD hat geschrieben: ↑Mo 13. Jun 2022, 00:11Das Gesetz dahingehend auszulegen, dass eine verbotene Vorrichtung (SD) einmal wie Kat. A zu behandeln ist und einmal wie Kat. C, halte ich für gewagt. Es würde nämlich bedeuten, dass ich den SD für meinen Halbautomaten (Kat. A) NICHT im Auto lassen darf, den SD für eine meiner Kat. C Waffen aber schon. Kann ich mir nicht vorstellen !
Weiters finde ich die Schnittmenge der Proponenten für und wider im Vergleich zu anderen waffenrechtlichen Themen sehr amüsant.
Der Sauer202 ist ein allseits bekannter Troll - mehr ist dazu nicht zu sagen.
Ahja:
Gesetz > Verordnung > Runderlass
Ich sehe das ansonsten ähnlich gewo, jedoch mit der Anmerkung, dass erstens für eine interne Klarstellung an die Organe der Behörde (Runderlass) zuerst die gesetzliche Basis geschaffen werden muss und zweitens bei z.B. einem abgeschraubten SD im Futterall zweifelsohne festzustellen ist für welche Schusswaffe dieser iSd. § 17 Abs. 3b bestimmt ist.
PS: Frage an die Runde, wie muss ein legal besessener Stockdegen verwahrt werden, darf dieser kurzfristig unbeaufsichtigt im Auto liegen, und muss die Behörde die Verwahrung dessen regelmäßig überprüfen? (Antworten darauf mögen bei der Beantwortung des Threadthemas behilflich sein.)