Unterstützt JETZT unser Forum und macht mit beim PDSV-Cup 2025 -> Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=59526
Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
Kurzes Update,.. heute gegen 4 Anruf meiner WaffBehörde,.. laut ihrem Rechtsverdreher sind die Waffen in das Eigentum des Anderen übergegangen, eventuelle Zivilrechtliche Ansprüche gehen sie nichts an,.. die beiden krachen sind laut iohnen ordnungsgemäß auf meinen Kumpel registriert, nachdems in seinem Tresor liegen und ich keinen Zugriff habe, ist der Rest für sie nicht relevant,... bei Rückübereignung hätte ich nur Sicherzustellen, dass es zu keiner Überschreitung meiner Berechtigung käme,, salopp gesagt,.. der zivilrechtliche Weg bzgl Eigentum7Besitz geht sie nichts an--
Aut viam inveniam aut faciam
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
War meiner meinung nach nicht ueberraschend ..Temudjin hat geschrieben: ↑Fr 14. Okt 2022, 22:00Kurzes Update,.. heute gegen 4 Anruf meiner WaffBehörde,.. laut ihrem Rechtsverdreher sind die Waffen in das Eigentum des Anderen übergegangen, eventuelle Zivilrechtliche Ansprüche gehen sie nichts an,.. die beiden krachen sind laut iohnen ordnungsgemäß auf meinen Kumpel registriert, nachdems in seinem Tresor liegen und ich keinen Zugriff habe, ist der Rest für sie nicht relevant,... bei Rückübereignung hätte ich nur Sicherzustellen, dass es zu keiner Überschreitung meiner Berechtigung käme,, salopp gesagt,.. der zivilrechtliche Weg bzgl Eigentum7Besitz geht sie nichts an--
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
-
- .50 BMG
- Beiträge: 568
- Registriert: Di 6. Jun 2017, 21:57
- Wohnort: Wien
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
@GewO Das mit den Waffenbüchern kann schon stimmen, wie gesagt,, da kenn ich mich net aus.
Unter Privaten (nicht Händlern) ist die Auskunft der LPD mE nach falsch. Siehe den bereits erwähnten § 33 Abs 8 WaffG für Kat C Waffen. Da sagt der Gesetzgeber selbst, dass Besitz unabhängig vom Eigentum begründbar ist.
Besitz ist in diesem Zusammenhang schon das bloße Überlassen der faktischen Verfügungsgewalt = zivilrechtlich eigentlich Innehabung.
Wird ja auch eigentlich auch anhand des Zwecks der Norm deutlich (WaffG =/= GewO). Der Waffengesetzgeber will die Anzahl der gleichzeitig einer Person zur Verfügung stehenden Waffen regeln. Da reicht es, die bloße Innehabung (WaffG: Besitz genannt) zur Voraussetzung für eine Meldung zu machen. Warum soll da ein Eigentumsübertrag notwendig sein? Alles andere wäre auch verfassungswidrig, weil es ein unnötiger Eingriff ins Grundrecht auf Eigentum zur Verfolgung des Zwecks (maximale Anzahl an Waffen wie Plätze) wäre.
Es könnte ja sonst keiner einem anderen (außer direkt am beh. gen. Schießstand) eine Waffe bloß leihen.
Bitte verwechselt nicht besitzen und besitzen dürfen. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ist allgemein zivilrechtlich gesehen ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. Dass das WaffG Besitz iS von Innehabung verwendet ist halt deppat. Natürlich kann man Sachen besitzen, die man nicht besitzen darf. Ob bzw. ein Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, ist wieder eine ganz andere Geschichte.
@Temudjin: Erkennts Du den Widerspruch? Einerseits versteigt sich die Behörde unzuständigerweise dazu zu behaupten, es habe ein Eigentumsübergang stattgefunden, andererseits sagt sie richtigerweise, die zivilrechtlichen Verhältnisse gehen sie nix an.
Die Besitzverhältnisse hat die Waffenbehörde zunächst zwar zugrundezulegen, aber Waffen dann, wenn der Eigentümer sie herausfordern kann (wie § 12 Abs 5 in Fällen der Sicherstellung eben nicht beim Eigentümer beim Waffenverbot es deutlich macht) herauszugeben.
Unter Privaten (nicht Händlern) ist die Auskunft der LPD mE nach falsch. Siehe den bereits erwähnten § 33 Abs 8 WaffG für Kat C Waffen. Da sagt der Gesetzgeber selbst, dass Besitz unabhängig vom Eigentum begründbar ist.
Besitz ist in diesem Zusammenhang schon das bloße Überlassen der faktischen Verfügungsgewalt = zivilrechtlich eigentlich Innehabung.
Wird ja auch eigentlich auch anhand des Zwecks der Norm deutlich (WaffG =/= GewO). Der Waffengesetzgeber will die Anzahl der gleichzeitig einer Person zur Verfügung stehenden Waffen regeln. Da reicht es, die bloße Innehabung (WaffG: Besitz genannt) zur Voraussetzung für eine Meldung zu machen. Warum soll da ein Eigentumsübertrag notwendig sein? Alles andere wäre auch verfassungswidrig, weil es ein unnötiger Eingriff ins Grundrecht auf Eigentum zur Verfolgung des Zwecks (maximale Anzahl an Waffen wie Plätze) wäre.
Es könnte ja sonst keiner einem anderen (außer direkt am beh. gen. Schießstand) eine Waffe bloß leihen.
Bitte verwechselt nicht besitzen und besitzen dürfen. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ist allgemein zivilrechtlich gesehen ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. Dass das WaffG Besitz iS von Innehabung verwendet ist halt deppat. Natürlich kann man Sachen besitzen, die man nicht besitzen darf. Ob bzw. ein Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, ist wieder eine ganz andere Geschichte.
@Temudjin: Erkennts Du den Widerspruch? Einerseits versteigt sich die Behörde unzuständigerweise dazu zu behaupten, es habe ein Eigentumsübergang stattgefunden, andererseits sagt sie richtigerweise, die zivilrechtlichen Verhältnisse gehen sie nix an.
Die Besitzverhältnisse hat die Waffenbehörde zunächst zwar zugrundezulegen, aber Waffen dann, wenn der Eigentümer sie herausfordern kann (wie § 12 Abs 5 in Fällen der Sicherstellung eben nicht beim Eigentümer beim Waffenverbot es deutlich macht) herauszugeben.
Zuletzt geändert von John Connor am Fr 14. Okt 2022, 22:23, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
Wenn die Waffen bereits in die Konkursmasse aufgenommen wurden ist es sowieso eindeutig Ende Gelände. Wenn nicht, könnte er sie noch vorher abgeben. Altes Sprichwort : Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. In dem Fall vor Verlust der Waffen.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
-
- .50 BMG
- Beiträge: 568
- Registriert: Di 6. Jun 2017, 21:57
- Wohnort: Wien
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
Bitte hör auf, irgendeinen Quatsch zu posten. Was hat das mit Strafe zu tun?
Was soll da Ende Gelände sein? Stichwort Exzentierungsklage hab ich schon gepostet. Da zum einfachen nachlesen. Sogar als Beispielfall Leihe https://www.rechteasy.at/wiki/exszindierungsklage/
Zuletzt geändert von John Connor am Fr 14. Okt 2022, 22:26, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
du weichst mir aus.
kann ich juristisch einwandfrei und legal eigentümer einer atombombe sein obwohl ich sie nicht besitzen darf?
falls nein:
warum kann dann jemand der aufgrund der stueckzahlregelung die in frage stehenden waffen nicht besitzen darf trotzdem deren eigentuemer sein?
kann ich juristisch einwandfrei und legal eigentümer einer atombombe sein obwohl ich sie nicht besitzen darf?
falls nein:
warum kann dann jemand der aufgrund der stueckzahlregelung die in frage stehenden waffen nicht besitzen darf trotzdem deren eigentuemer sein?
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
So wie ich es nach der Auskunft verstehe, muss ich die beiden Teile Schizophren sehen,.. einmal als Waffe und dann als Objekt,.. die Waffe wurde gemäß dem Waffenrecht abgehandelt und korrekt übertragen,.. die privatrechtliche Leihverträge sind nicht Gegenstand des WaffG uns somit für die WaffBehörde nicht relevant, sprich laut denen is mein Kumpel der Eigentümer,..im Konkursverfahren hingegen ist diese Vereinbarung jedoch sehr wohl als Eigentumsvorbehalt zu betrachten, ebenso wie du nem Schuldner nicht das Leasing Auto wegnehme kannst, das das ja der Bank gehört,.. sprich die putzen sich ab, geht uns nichts an
Aut viam inveniam aut faciam
-
- .50 BMG
- Beiträge: 568
- Registriert: Di 6. Jun 2017, 21:57
- Wohnort: Wien
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
@ Gewo: Ich gaub, ich hab jetzt erkannt was Du meinst.
Warum soll er denn als Eigentümer nicht eine höhere Anzahl an Waffen im Eigentum haben dürfen als Plätze? ME nach darf er das. Er darf sie hat nur nicht gleichzeitig in seiner Verfügungsmacht haben.
Beispiel: A und B haben je eine WBK mit je 2 Plätzen. A hat 2 Kat B Waffen. B hat eine Kat B Waffe.
A möchte sich ein Schnäppchen sichern, und überlässt eine Kat B Waffe leihweise an B (zB bis er seine WBK erweitert hat). A hat nun eine, B 2 Waffen in seiner Verfügungsgewalt. B MUSS innerhalb von 6 Wochen die Meldung machen, weil er hat ja jetzt 2 Waffen in seiner Verfügungsgewalt. A hat als Leihegeber keine Verfügungsgewalt mehr über die eine Waffe, sie ist daher bei A auszutragen, A hat daher einen Platz frei.
Das geht auch gar net anders, weil die Waffe ja sonst bei A und B registriert sein müsste (A weil Eigentümer B weil Innehabung) was nicht sein darf. Bliebe sie nur beim Eigentümer A registriert, hätte die Norm schon gar keinen Sinn. Es könnte sich dann ja einer von 10 Leuten 20 Waffen leihen, hätte diese gleichzeitig und sie wären alle zu je 2 Stück bei den Eigentümern auf der WBK. Das wollte der Gesetzgeber sicher nicht
Ich hoffe, der Gedankengang ist verständlich dargestellt
Warum soll er denn als Eigentümer nicht eine höhere Anzahl an Waffen im Eigentum haben dürfen als Plätze? ME nach darf er das. Er darf sie hat nur nicht gleichzeitig in seiner Verfügungsmacht haben.
Beispiel: A und B haben je eine WBK mit je 2 Plätzen. A hat 2 Kat B Waffen. B hat eine Kat B Waffe.
A möchte sich ein Schnäppchen sichern, und überlässt eine Kat B Waffe leihweise an B (zB bis er seine WBK erweitert hat). A hat nun eine, B 2 Waffen in seiner Verfügungsgewalt. B MUSS innerhalb von 6 Wochen die Meldung machen, weil er hat ja jetzt 2 Waffen in seiner Verfügungsgewalt. A hat als Leihegeber keine Verfügungsgewalt mehr über die eine Waffe, sie ist daher bei A auszutragen, A hat daher einen Platz frei.
Das geht auch gar net anders, weil die Waffe ja sonst bei A und B registriert sein müsste (A weil Eigentümer B weil Innehabung) was nicht sein darf. Bliebe sie nur beim Eigentümer A registriert, hätte die Norm schon gar keinen Sinn. Es könnte sich dann ja einer von 10 Leuten 20 Waffen leihen, hätte diese gleichzeitig und sie wären alle zu je 2 Stück bei den Eigentümern auf der WBK. Das wollte der Gesetzgeber sicher nicht

Ich hoffe, der Gedankengang ist verständlich dargestellt
-
- .223 Rem
- Beiträge: 250
- Registriert: Do 16. Jun 2022, 09:47
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
Ich hab da noch eine blöde Frage dazu: Da gibt es viele die ihre Waffen beim Schiessclub hinterlegen um Plätze zu sparen. Wenn der in Konkurs get, dann ist die Waffe weg?
-
- .223 Rem
- Beiträge: 250
- Registriert: Do 16. Jun 2022, 09:47
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
Wie geht das mit dem Leihen eigentlich? Darf ich einem anderem WBK Besitzer die Waffe leihen und der darf sie bei sich Aufbewahren und benützen? Ich dachte, da müsste sie bei ihm eingetragen sein. Was ja genau diesen Fall betrifft.
[/quote]
Denke dass du solange der andere eine wbk hat und Plätze verfügbar Diese ihm geben kannst aber es schriftlich festhalten inkl. Unterschrift und wbk Kopie.
Natürlich kann ich mich aber auch irren, ich hätte es so gemacht.
Gewo: weißt du da mehr?
[/quote]
ok, verstehe! Macht Sinn so! Praktisch wie einen Verkauf vorbereiten, der dann nicht zustande kommet.
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
NeinMartinRaml hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 08:40Ich hab da noch eine blöde Frage dazu: Da gibt es viele die ihre Waffen beim Schiessclub hinterlegen um Plätze zu sparen. Wenn der in Konkurs get, dann ist die Waffe weg?
Es gab ja keine ueberlassung
Die verwahrung auf einen schiesstand an sich ist meiner meinung nach aus mehreren gruenden a bisserl a wackelige angelegenheit, aber wen interessierts ..,
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
Waffen verleihen an berechtigte kein problem.
Max sechs wochen
Stueckzahlgrenze beachten
Max sechs wochen
Stueckzahlgrenze beachten
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
Gerhard er meint mit Hinterlegen auf den Club zu melden (?) um eigene Plätze zu sparen beziehungsweise frei zu bekommen. Dann sind sie im Falle eines Konkurses ja ebenfalls weg?gewo hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 08:51NeinMartinRaml hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 08:40Ich hab da noch eine blöde Frage dazu: Da gibt es viele die ihre Waffen beim Schiessclub hinterlegen um Plätze zu sparen. Wenn der in Konkurs get, dann ist die Waffe weg?
Es gab ja keine ueberlassung
Die verwahrung auf einen schiesstand an sich ist meiner meinung nach aus mehreren gruenden a bisserl a wackelige angelegenheit, aber wen interessierts ..,
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
"Auf den Club" kann man keine Waffe melden. Es muss immer auf eine natürliche Person gemeldet werden, nicht auf eine juristische.AUG-andy hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 09:01Gerhard er meint mit Hinterlegen auf den Club zu melden (?) um eigene Plätze zu sparen beziehungsweise frei zu bekommen. Dann sind sie im Falle eines Konkurses ja ebenfalls weg?gewo hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 08:51NeinMartinRaml hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 08:40Ich hab da noch eine blöde Frage dazu: Da gibt es viele die ihre Waffen beim Schiessclub hinterlegen um Plätze zu sparen. Wenn der in Konkurs get, dann ist die Waffe weg?
Es gab ja keine ueberlassung
Die verwahrung auf einen schiesstand an sich ist meiner meinung nach aus mehreren gruenden a bisserl a wackelige angelegenheit, aber wen interessierts ..,
Vereinswaffen sind auch auf eine Person gemeldet, typischer Weise jemand im Vorstand. Außer der Verein hängt an einem Waffenhänder / Büchser, dann können sie auch im Waffenbuch stehen.
Wenn du eine Waffe überschreibst und er geht tschare ist sie in der Konkursmasse. Ob ein findiger Anwalt noch etwas retten kann wird man sehen...
Übrigens, Vereinswaffen sind auch ein üblicher Erweiterungsgrund.
Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern
Ist mir bewusst. Der Club besteht aus mehreren Personen die Plätze zur Verfügung stellen dafür.Steyrer hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 09:56"Auf den Club" kann man keine Waffe melden. Es muss immer auf eine natürliche Person gemeldet werden, nicht auf eine juristische.AUG-andy hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 09:01Gerhard er meint mit Hinterlegen auf den Club zu melden (?) um eigene Plätze zu sparen beziehungsweise frei zu bekommen. Dann sind sie im Falle eines Konkurses ja ebenfalls weg?gewo hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 08:51NeinMartinRaml hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 08:40Ich hab da noch eine blöde Frage dazu: Da gibt es viele die ihre Waffen beim Schiessclub hinterlegen um Plätze zu sparen. Wenn der in Konkurs get, dann ist die Waffe weg?
Es gab ja keine ueberlassung
Die verwahrung auf einen schiesstand an sich ist meiner meinung nach aus mehreren gruenden a bisserl a wackelige angelegenheit, aber wen interessierts ..,
Vereinswaffen sind auch auf eine Person gemeldet, typischer Weise jemand im Vorstand. Außer der Verein hängt an einem Waffenhänder / Büchser, dann können sie auch im Waffenbuch stehen.
Wenn du eine Waffe überschreibst und er geht tschare ist sie in der Konkursmasse. Ob ein findiger Anwalt noch etwas retten kann wird man sehen...
Übrigens, Vereinswaffen sind auch ein üblicher Erweiterungsgrund.
So war es ja gemeint. Es muss immer eine Person dahinter stehen.
Ich kenne die Spielregeln im Vergleich zu vielen Anderen hier.

MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76