MikeV hat geschrieben: ↑Do 1. Jun 2023, 16:14
Möchte demnächst einen meiner B-Plätze in einen A-Platz für VSRF ändern lassen. (bitte keine Diskussion über Sinnhaftigkeit und/oder Erfolgschancen)
Sehe ich das richtig, dass ich einen Kat A-Platz NUR für KAT A verwenden darf, wenn ich also "gerade" keine VSRF mein Eigen nenne, ich diesen Platz dann nicht mit einer Kat B Waffe belegen darf?
Du missverstehst hier etwas sehr groß: du kannst bei deiner zuständigen Waffenbehörde, die dir auch WBK und WP ausstellt, einen Antrag nach § 17 Abs. 3 WaffG stellen. Dazu musst du im Antrag aber die genaue Ziffer benennen, was du haben willst. Also wenn du eine Vorderschaftrepetierflinte willst, dann beantragst du einen Platz nach § 17 Abs. 1 Z. 4. Wenn du das genehmigt bekommst, dann kannst du damit auch genau eine VSRF kaufen, nicht "irgendwas anderes Kat.A oder B". Es steht dann auch auf der Rückseite von WBK/WP ganz genau die Anzahl der Plätze nach genau der bestimmten Ziffer.
Zusätzlich: es gibt kein "
B-Platz auf A-Platz" ändern. Du beantragst den § 17 "A-Platz" und bekommst ihn oder nicht. Dafür muss man keinen "B-Platz" aufgeben. Voraussetzungen sind eh im § 17 Abs. 3 genannt.
MikeV hat geschrieben: ↑Do 1. Jun 2023, 16:14
Zweite Frage: Darf diese Kat A am behördlich zugelassenen Schießstand auch von einem meiner Begleitern verwendet werden?
Meinem Verständnis nach JA, denn erstens habe ich schon Bewerbe mit Kat A Leihwaffen geschossen, zweitens gilt dies doch auch zB für "große" Magazine und Schalldämpfern.
Bei Vollautomatischen Waffen scheint dies jedoch nicht der Fall zu sein, sonst müssten diejenigen, die das unbedingt mal testen wollen, ja nicht ins Ausland ausweichen.
Hier ist das nächste große Missverständnis.
Es gibt zwei Arten von Waffen der Kategorie A:
1. Verbotene Waffen (§ 17). Für Bewilligungen dazu ist deine lokale Waffenbehörde zuständig. Für diese greift auch das Schießstättenprivileg.
2. Kriegsmaterial (§ 18). Für Bewilligungen dazu ist das Verteidigungsministerium zuständig. Für diese greift das Schießstättenprivileg nur dann, wenn es sich um eine "behördliche Waffe" handelt.
Zur Quelle, wieso Kriegsmaterial am Schießstand nicht überlassen werden darf:
§ 18 Abs. 5 WaffG:
Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der [..]§ 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht,[..]