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Waffenverbot bei Zivildienst, Kat. C
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Waffenverbot bei Zivildienst, Kat. C
Nein, wozu denn. Einfacher ist es neue Threads mit eindeutig falschen Betreff zu eröffnen obwohl auf die Sorgfaltspflicht extra hingewiesen wird.
Gerechte Menschen sollten ihr Haus nicht ohne Waffe verlassen.
© Pavel Kosorin (*1964), tschechischer Schriftsteller und Aphoristiker
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Re: Waffenverbot bei Zivildienst, Kat. C
.. ausgenommen der Schießstand ist nicht gleichzeitig Betriebsstätte eines Gewerbetreibenden für militärische Waffen und militärische Munition, denn dann könnte man argumentieren, dass § 6 Abs 2 anzuwenden wäre .twin2000 hat geschrieben: ↑Fr 5. Jan 2024, 16:33Flying Dog hat geschrieben: ↑Fr 5. Jan 2024, 16:18........Genauso wie jeder Bürger Österreichs (dem kein tatsächliches Waffenverbot auferlegt wurde) auch ohne WBK auf einem behördlichen Schießstand ..... theoretisch auch eine vollautomatische Waffe schießen darf. .....
das trifft nicht zu!
das schiesstaettenprivileg betrifft nur verbotene waffen und gegenstaende der Kat A
kriegswaffen der Kat A sind vom schiesstaettenprivileg nicht umfasst (es seie denn es handelt sich um Kriegsmaterial einer gebietskoerperschaft)
vgl. WaffG §18 (5)
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Re: Waffenverbot bei Zivildienst, Kat. C
Klärst mich bitte auf was du meinst?
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.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National, Springfield AR15
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Re: Waffenverbot bei Zivildienst, Kat. C
Halte ich fuer ausgeschlossen.Promo hat geschrieben: ↑Fr 5. Jan 2024, 19:09.. ausgenommen der Schießstand ist nicht gleichzeitig Betriebsstätte eines Gewerbetreibenden für militärische Waffen und militärische Munition, denn dann könnte man argumentieren, dass § 6 Abs 2 anzuwenden wäre .twin2000 hat geschrieben: ↑Fr 5. Jan 2024, 16:33Flying Dog hat geschrieben: ↑Fr 5. Jan 2024, 16:18........Genauso wie jeder Bürger Österreichs (dem kein tatsächliches Waffenverbot auferlegt wurde) auch ohne WBK auf einem behördlichen Schießstand ..... theoretisch auch eine vollautomatische Waffe schießen darf. .....
das trifft nicht zu!
das schiesstaettenprivileg betrifft nur verbotene waffen und gegenstaende der Kat A
kriegswaffen der Kat A sind vom schiesstaettenprivileg nicht umfasst (es seie denn es handelt sich um Kriegsmaterial einer gebietskoerperschaft)
vgl. WaffG §18 (5)
Hat nicht ein grosser OÖ traditionshersteller mal vor jahren versucht sich mit dieser interpretation aus der misere zu ziehen und ist damit auf die nase gefallen?
Es wird im waffG ja ausdrücklich zwischen verwendung auf der schiesstaette und innehabung im VERKAUFSLOKAL anlässlich eines VERKAUFSGESPRÄCHS unterschieden.
Es mag somit gedeckt sein das ein BERECHTIGTER interessent ( denn ohne berechtigung kein verkauf) kriegsmaterial im SCHAURAUM eines händlers innehat.
Wo und wie sich aus diesem unstand ein bogen dazu spannen lässt dass „jeder der kein waffenverbot hat auf beh. genehmigten Schiesstaetten vollautomaten schiessen dürfte“ erschliesst sich mir überhaupt nicht.
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- Flying Dog
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Re: Waffenverbot bei Zivildienst, Kat. C
Ich korrigiere und entschuldige mich - ich habe da etwas in einen Satz verpackt, das so nicht ganz korrekt ist und entsprechend auch nicht da stehen sollte.twin2000 hat geschrieben: ↑Fr 5. Jan 2024, 16:33Flying Dog hat geschrieben: ↑Fr 5. Jan 2024, 16:18........Genauso wie jeder Bürger Österreichs (dem kein tatsächliches Waffenverbot auferlegt wurde) auch ohne WBK auf einem behördlichen Schießstand ..... theoretisch auch eine vollautomatische Waffe schießen darf. .....
das trifft nicht zu!
das schiesstaettenprivileg betrifft nur verbotene waffen und gegenstaende der Kat A
kriegswaffen der Kat A sind vom schiesstaettenprivileg nicht umfasst (es seie denn es handelt sich um Kriegsmaterial einer gebietskoerperschaft)
vgl. WaffG §18 (5)
Mein restlicher, den Thread-Titel betreffender Post bleibt davon unberührt.
Once I thought I was wrong.
But I was mistaken.
But I was mistaken.