MRE1911 hat geschrieben: ↑Fr 28. Jun 2024, 07:50
Nachdem ich in der Suche nichts finde (oder zu blöd dafür bin) wollte ich aus gegebene Anlass etwas zu diesem Thema fragen. Gleich vorab, es betrifft österreichisches Recht.
Einen Neubeschuss einer Pistole (Walther PDP Fullsize) muss man ja machen lassen sofern es um Änderung an gasdruckbelasteten Teilen
Ich habe jetzt meine PDP zum Händler gebracht, damit er mir den original Abzug gegen den Walther Performance Trigger tauscht. Daher meine Frage. Ist dafür dann im Anschluss ein Neubeschuss erforderlich? Klingt blöd, aber der Abzug, also sein Rückstellweg, sind ja quasi auch vom Verschluss beeinflusste Dinge. Kann man das so sehen oder irre ich mich da jetzt.
Und wenn ja, wie läuft so etwas ab? Hatte damit noch nie zu tun.
Danke für die Rückmeldung schon mal.
Nein, nicht notwendig. Ein Abzug/Trigger fällt da nicht darunter.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20008704
§ 17. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:
1. Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Z 5);
2. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (§ 14 Abs. 2);
3. Einbau eines Einstecklaufes;
4. jede Änderung der in § 12 angeführten Abmessungen;
5. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;
6. jede Verringerung der Wanddicke.