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Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Danke vorerst, ich dachte es steht evt irgendwo in den Texten zur Gesetzeswerdung damals, hatte mir das eingebildet.
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- .223 Rem
- Beiträge: 179
- Registriert: Mo 20. Feb 2023, 14:19
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Verstehe ich nicht ganz. Kannst du dann nicht einfach versuchen nach §23 2b zu erweitern? Ich habe aktuell 2 von 5 Waffenplätzen auf meiner WBK belegt und habe diese Woche eben nach §23 2b von 5 auf 7 erweitert. Sportverein, 5 Jahre vergangen, ausreichend Platz im Safe und keine Verstöße im Waffengesetz waren die einzigen Voraussetzungen. So steht es auch geschrieben. Das war ein kurzes Mail, am nächsten Tag auf der BH den Antrag unterzeichnen mit aktuellen Passfoto und Bezahlen... Fertig die Geschichte.
Hier dürfte es doch keinen Unterschied geben ob von 2 auf 5 oder eben von 5 auf 7, 7 auf 9 und zum Schluss dann 9 auf 10.
Hier dürfte es doch keinen Unterschied geben ob von 2 auf 5 oder eben von 5 auf 7, 7 auf 9 und zum Schluss dann 9 auf 10.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Denke dass eine Erweiterung nach 2b hier keinen für den Antragsteller positiven Unterschied machen wird, zumal dann auch begründet werden muss, warum als Sportschütze eine Erweiterung gewünscht wird.
Diese Begründung benötigst Du (theoretisch) nach Z2 nicht.
Die Zahl der Plätze macht sehr wohl einen Unterschied da Du bis 5 nach Fristlauf quasi einen Rechtsanspruch hast, darüber als Sportschütze den Bedarf begründen musst.
Diese Begründung benötigst Du (theoretisch) nach Z2 nicht.
Die Zahl der Plätze macht sehr wohl einen Unterschied da Du bis 5 nach Fristlauf quasi einen Rechtsanspruch hast, darüber als Sportschütze den Bedarf begründen musst.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Du meinst Motivenbericht und Synopse, das kannst Du Dir im Archiv der Parlamentsdirektion ausheben lassen und lesen, und Dir die gewünschten Seiten gegen Kostenersatz kopieren lassen, wenn Dich das wirklich interessiert. Der Motivenbericht eines Gesetzes kann bei Unklarheiten auch zur Auslegung herangezogen werden
Nicht uninteressant, Dein Gedanke
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Servus.
Meine Frau hat kürzlich ihre WBK bekommen und hat eine Walther gekauft, was ihr genügt hätte.
Den 2. Platz haben wir mit einer von mir belegt (die ich kaum verwendete), um für die nächste Erweiterung, sofern die Gesetzgebung sich nicht ändert, keine Diskussionen zu produzieren.
Meine Frau hat kürzlich ihre WBK bekommen und hat eine Walther gekauft, was ihr genügt hätte.
Den 2. Platz haben wir mit einer von mir belegt (die ich kaum verwendete), um für die nächste Erweiterung, sofern die Gesetzgebung sich nicht ändert, keine Diskussionen zu produzieren.
Sportliche Grüße
Karl
Karl
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- Beiträge: 91
- Registriert: Mi 23. Aug 2023, 08:47
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Eher Regierungsvorlage (RV) mit den Erläuternden Bemerkungen (EB).
Oder – und dazu würde ich raten – einfach selbst auf der Homepage des Parlaments recherchieren. Wenn wir uns die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 anschauen, finden wir dort im Seitenkopf GP XXVI RV 379, also die 379. Regierungsvorlage der 26. Gesetzgebungsperiode. Voilà:das kannst Du Dir im Archiv der Parlamentsdirektion ausheben lassen
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVI/I/379
Und tatsächlich heißt es in der Regierungsvorlage:
Tatsächlich könnte ein übereifriger Beamter daraus wohl ableiten, dass die beiden Ur-Plätze voll sein müssen, bevor eine Erweiterung auf 5 beantragt werden kann. Zwingend ist diese Lesart nicht, und wohl auch nicht gängige Verwaltungspraxis, aber es ist zumindest auch keine unvertretbare Rechtsansicht.Die Festsetzung einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B [als zwei, Anm.] die der Berechtigte besitzen darf, ist jedoch nur dann zulässig, sofern dieser dafür eine gesonderte Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffe glaubhaft macht. Im Unterschied zu § 22 Abs. 1 reicht die bloße Erklärung, dass der Betroffene mehr Schusswaffen haben möchte, nicht aus, sondern muss der Grund, aus welchem man eine höhere Anzahl von Schusswaffen benötigt, glaubhaft gemacht werden.
--
If someone has a gun and is trying to kill you,
it would be reasonable to shoot back with your own gun.
Tenzin Gyatso, 14th Dalai Lama (Seattle Times, 2001-05-15, p. B1)
If someone has a gun and is trying to kill you,
it would be reasonable to shoot back with your own gun.
Tenzin Gyatso, 14th Dalai Lama (Seattle Times, 2001-05-15, p. B1)
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
nein daneben