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Waffe überlassen im Sinne von Leihe
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Hallo,
zwei Fragen:
1) Dürfen B-Waffen kurzfristig z.B. für einen Tag überlassen werden (im Sinne von Verleihen)? Beispiel: Eine Person leiht sich von einem Schützenkollegen eine B-Waffe aus, um sie für einen Tag am Schießplatz auszuprobieren (beide haben eine WBK). Wo ist das im WG geregelt?
2) Ein WBK-Inhaber möchte am Schießplatz eine B-Waffe unter seiner Aufsicht am Stand einer Person ohne Waffendokument für die Abgabe von ein paar Schüssen (zum Probieren) übergeben. Ist das legal?
zwei Fragen:
1) Dürfen B-Waffen kurzfristig z.B. für einen Tag überlassen werden (im Sinne von Verleihen)? Beispiel: Eine Person leiht sich von einem Schützenkollegen eine B-Waffe aus, um sie für einen Tag am Schießplatz auszuprobieren (beide haben eine WBK). Wo ist das im WG geregelt?
2) Ein WBK-Inhaber möchte am Schießplatz eine B-Waffe unter seiner Aufsicht am Stand einer Person ohne Waffendokument für die Abgabe von ein paar Schüssen (zum Probieren) übergeben. Ist das legal?
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
1,) ist legal wenn die person an welche überlassen wird durch die zusätzlich hinzukommende waffe ihre erlaubte stückzahl nicht überschreitet.
WaffG par 28
2.) auf einem behördlich genehmigten schiesstand erlaubt. Nicht empfohlen aus haftungsgründen. Auf den meisten schiesständen untersagt.
WaffG par 14
WaffG par 28
2.) auf einem behördlich genehmigten schiesstand erlaubt. Nicht empfohlen aus haftungsgründen. Auf den meisten schiesständen untersagt.
WaffG par 14
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
2) ist bei einem bekannten wiener Waffenhändler mit eigenem Schießstand möglich, wenn die Person ohne WBK den kleinen Waffenschein bei diesem Händler absolviert hat.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas
Andreas
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Danke!
@gewo:
zu 1): Um es richtig zu verstehen: Die erlaubte Stückzahl bezieht sich auf den an diesem Tag zum Schießplatz mitgebrachten Waffen, richtig?
Am Beispiel: Derjenige Schütze, der sich die Waffe vom Schützenkollegen für einen Tag ausleiht, hat auf seiner WBK alle 5 Plätze, die er maximal zur Verfügung hat, mit eigenen B-Waffen besetzt. Er nimmt an diesem Tag eine seiner B-Waffen und die B-Waffe seines Schützenkollegen mit, hat dann also insgesamt 2 Waffen vor Ort. Damit überschreitet er bezüglich der mitgenommenen Waffen die Anzahl nicht, allgemein aber schon.
@gewo:
zu 1): Um es richtig zu verstehen: Die erlaubte Stückzahl bezieht sich auf den an diesem Tag zum Schießplatz mitgebrachten Waffen, richtig?
Am Beispiel: Derjenige Schütze, der sich die Waffe vom Schützenkollegen für einen Tag ausleiht, hat auf seiner WBK alle 5 Plätze, die er maximal zur Verfügung hat, mit eigenen B-Waffen besetzt. Er nimmt an diesem Tag eine seiner B-Waffen und die B-Waffe seines Schützenkollegen mit, hat dann also insgesamt 2 Waffen vor Ort. Damit überschreitet er bezüglich der mitgenommenen Waffen die Anzahl nicht, allgemein aber schon.
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Was ist (in Österreich) ein kleiner Waffenschein?
LG Wolfgang
22 lr,5,7x28,32 S&W long,320 kurz,9mmk,9mm Para,38/357,357 Sig, 10mmAuto,40S&W,44 Remington Magnum,45ACP,454Casull,500 S&W,
31,36,44VL,12/70
6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .264 Win Mag

31,36,44VL,12/70
6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .264 Win Mag

Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Also beim letzten Waffenführerschein wurde uns klar gesagt, dass gegenseitiges verleihen nicht erlaubt ist. Es ging da um Besitz vs. Innehabung oder so.
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Wenn er mit einer eigenen UND der vom Kollegen zum Stand fährt, dann hat er bereits beim Übernehmen eine Stückzahlüberschreitung. Er darf nie mehr Waffen der genehmigten Kategorie und Anzahl innehaben. Hier gilt innehaben gleich Besitz.bkitt hat geschrieben: ↑Fr 13. Jun 2025, 06:28Am Beispiel: Schütze der sich eine Waffe vom Schützenkollegen für einen Tag ausleiht, hat auf seiner WBK alle 5 Plätze, die er maximal zur Verfügung hat, mit eigenen B-Waffen besetzt. Er nimmt an diesem Tag eine seiner B-Waffen und die B-Waffe seines Schützenkollegen mit, hat dann also insgesamt 2 Waffen vor Ort..
Nach § 6 WaffG gilt nicht nur das Eigentum an einer Waffe als Besitz, sondern auch die Innehabung. Das bedeutet, dass selbst das kurzzeitige Halten einer Waffe bereits als Besitz angesehen werden kann. Das kurze Halten - in die Hand nehmen einer Waffe - ist bereits ausreichend, und gilt als „Besitz“ um den Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu verwirklichen. Ausnahme Händler und beh. gen. Schießstand.
Gerechte Menschen sollten ihr Haus nicht ohne Waffe verlassen.
© Pavel Kosorin (*1964), tschechischer Schriftsteller und Aphoristiker
...
© Pavel Kosorin (*1964), tschechischer Schriftsteller und Aphoristiker

Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
@Huck_Finn: Danke
Demnach ist es egal, ob er auch eine seiner Waffen mitnimmt oder nicht, denn sobald er (gemäß dem Beispiel) eine fremde Waffe innehat, überschreitet er die Anzahl.
Was wäre, wenn er nur 4 von seinen 5 Plätzen belegt hätte? Dann wäre die Innehabung bzw. Mitnahme legal, oder?
Demnach ist es egal, ob er auch eine seiner Waffen mitnimmt oder nicht, denn sobald er (gemäß dem Beispiel) eine fremde Waffe innehat, überschreitet er die Anzahl.
Was wäre, wenn er nur 4 von seinen 5 Plätzen belegt hätte? Dann wäre die Innehabung bzw. Mitnahme legal, oder?
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Jabkitt hat geschrieben: ↑Fr 13. Jun 2025, 07:41@Huck_Finn: Danke
Demnach ist es egal, ob er auch eine seiner Waffen mitnimmt oder nicht, denn sobald er (gemäß dem Beispiel) eine fremde Waffe innehat, überschreitet er die Anzahl.
Was wäre, wenn er nur 4 von seinen 5 Plätzen belegt hätte? Dann wäre die Innehabung bzw. Mitnahme legal, oder?
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Wobei diese Auslegung IMHO Unsinn ist... das Gericht will ich sehen, das bei einem sich anbahnenden (Privat)verkauf sowas verfolgt. Abgesehen davon, dass es hier sowieso um die Beweisbarkeit geht. Und last but not least: Wer zeigt sowas an???Huck_Finn hat geschrieben: ↑Fr 13. Jun 2025, 07:15Nach § 6 WaffG gilt nicht nur das Eigentum an einer Waffe als Besitz, sondern auch die Innehabung. Das bedeutet, dass selbst das kurzzeitige Halten einer Waffe bereits als Besitz angesehen werden kann. Das kurze Halten - in die Hand nehmen einer Waffe - ist bereits ausreichend, und gilt als „Besitz“ um den Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu verwirklichen.
Ich glaube, er meint den Führerschein. Wobei - falls wir vom selben Waffenhändler reden - der akzeptiert problemlos WBK-Nichtinhaber, wenn ein WBK Inhaber als Begleitperson dabei ist (jedenfalls bei mir; ich bin aber auch schon langjähriger Kunde dort)
Die rechtlich korrekte Variante ist (wenn beide mit den Plätzen voll sind), dass ihr beide ein Überlassungsdokument ausstellt und du demjenigen, von dem du dir die Waffe borgst, währenddessen eine deiner Waffen überlässt. Damit ist man bei einer etwaigen Kontrolle auf der sicheren Seite. Man hat 6 Woche Zeit, das zu melden. Wenn du die Waffe am nächsten Tag zurück bekommst bzw. die andere wieder hergibst, vernichtet ihr die Dokumente einfach und fertigbkitt hat geschrieben: ↑Do 12. Jun 2025, 22:371) Dürfen B-Waffen kurzfristig z.B. für einen Tag überlassen werden (im Sinne von Verleihen)? Beispiel: Eine Person leiht sich von einem Schützenkollegen eine B-Waffe aus, um sie für einen Tag am Schießplatz auszuprobieren (beide haben eine WBK). Wo ist das im WG geregelt?
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Wenn man schon rechtlich korrekt schreibst, dann sind die Meldung(en) auch durchzuführen. Ist ja nichtsdabei, zwei Meldungen vom selben Tag an die Behörde zu schicken. Wenn sie solche Meldungen nicht haben will, dann wird sie es auch sagen.
Sollte zukünftig eine Meldung unverzüglich erfolgen müssen, dann bleibt das sowieso nicht erspart.
Sollte zukünftig eine Meldung unverzüglich erfolgen müssen, dann bleibt das sowieso nicht erspart.
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Jetzt wirds aber lächerlich ....wenn ich mir von einem Kollegen kurz am Schießstand seine Kanone ausborge und ein paar Schuss mache trotz meiner vollen Wbk ....wer soll das bitte überprüfen und wem tut das weh ?
Ohne Hirn ist gut marschieren 

Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Der Schießstand ist (genauso wie der Händler) wohl eine Ausnahme.
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Nicht am Schießstand... da interessiert es keinen. Es geht darum dass du dir von ihm daheim ne Kanone holst
Tatsächlich halte ich 2 (email) Meldungen am selben Tag - am besten wenn es ein Sonntag ist - für bedenklich. Garantierst du mir, dass die das in der korrekten Reihenfolge lesen? Und dass dann der Stand im ZVR bei der nächsten Kontrolle auch korrekt ist? Ich hab dann keine Lust mit dem herumzudiskutieren.titan hat geschrieben: ↑Fr 13. Jun 2025, 10:23Wenn man schon rechtlich korrekt schreibst, dann sind die Meldung(en) auch durchzuführen. Ist ja nichtsdabei, zwei Meldungen vom selben Tag an die Behörde zu schicken. Wenn sie solche Meldungen nicht haben will, dann wird sie es auch sagen.
Sollte zukünftig eine Meldung unverzüglich erfolgen müssen, dann bleibt das sowieso nicht erspart.
Und wie das mit "am selben Tag" ist, sei eh noch abzuwarten, vor allem, wenn es ja angeblich nur beim Händler (mit ZWR Zugang) geht/erlaubt ist...
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Jede email hat einen Zeitstempel. Was hintert dich daran, den Sachverhalt der Leihung in der Email zu erklären?