Du zitierst den Edelsportschützen nach §11b, der aber bei Altbestand nicht zur Anwendung kommt.
Wo das mit dem weiterhin kaufen steht? Das ist dem §58 Abs.13 in Verbindung mit §17 Abs.3 fünfter Satz zu entnehmen. Aber das ist nur eine Rechtsmeinung.
Du zitierst den Edelsportschützen nach §11b, der aber bei Altbestand nicht zur Anwendung kommt.
Da gebe ich dir absolut recht, deshalb auch mein letzter Satz. Es ist aber im Vergleich des §58 (12) und (13) schon zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen der Berechtigung für eine spezifische Waffe und solche Waffen trifft (darauf bezieht sich auch die Erläuterung). Im Vergleich:gewo hat geschrieben: ↑Di 27. Aug 2019, 11:04Bitte nicht auf Erläuterungen stützen.
Im Fall des par 23 2? (Alt) hat das lvg einen Antrag auf Erweiterung genau entgegengesetzt zur Erläuterung Inder Gesetzeswerken entschieden mit dem Argument dass Erläuterungen nicht Gesetzestext wären und die textformulierung die entsprechend andere Auslegung genauso zulässt.
das „solcher waffen“ entspricht auch dem was kommuniziert wird.Baxter hat geschrieben: ↑Di 27. Aug 2019, 11:12Da gebe ich dir absolut recht, deshalb auch mein letzter Satz. Es ist aber im Vergleich des §58 (12) und (13) schon zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen der Berechtigung für eine spezifische Waffe und solche Waffen trifft (darauf bezieht sich auch die Erläuterung). Im Vergleich:gewo hat geschrieben: ↑Di 27. Aug 2019, 11:04Bitte nicht auf Erläuterungen stützen.
Im Fall des par 23 2? (Alt) hat das lvg einen Antrag auf Erweiterung genau entgegengesetzt zur Erläuterung Inder Gesetzeswerken entschieden mit dem Argument dass Erläuterungen nicht Gesetzestext wären und die textformulierung die entsprechend andere Auslegung genauso zulässt.
(12) [...]hat die jeweils zuständige Behörde dem Inhaber einer solchen Waffe eine der Kategorie entsprechende Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser Waffe auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung um diese Waffe zu erweitern. [...]
(13) [...]Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. [...]
Kann alles nur Wunschdenken von mir sein, aber man(n) wird ja noch träumen dürfen![]()