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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 15. Feb 2022, 18:16
von Promo
gewo hat geschrieben:
So 13. Feb 2022, 22:32
Betreffend der tochter waere ich vorsichtig. Das vfgh urteil spricht von „eheleuten“
Der VwGH hat zwei Urteile gehabt. Tochter ist auch OK, da er von berechtigten Mitbewohnern spricht. Zitat aus einem anderen Thread:
Promo hat geschrieben:
Di 28. Mär 2017, 16:15
Runderlass des BMI (Hervorhebungen durch mich):
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners „keine überspitzten Anforderungen“ zu stellen (VwGH vom 22. Juni 1976, Zahlen 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zahl 3590/80).

Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der Sicherung von Waffen keine „überspitzt stringenten Anforderung zu stellen“ sind. Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH lassen sich nach ho. Ansicht nachstehende Grundsätze ableiten:

An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen.

Der VwGH unterscheidet, ob der Ehepartner selbst zum Besitz von Waffen berechtigt ist, oder nicht.

Liegen besondere Umstände vor, etwa Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder Aggressivität des Ehepartners, sind Waffen – unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis hat – jedenfalls so zu verwahren, dass ein Zugriff des Ehepartners auf Waffen des anderen Ehepartners ausgeschlossen ist.

Für die gegenständliche Fallkonstellation könnte folgendes abgeleitet werden:

Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von Schusswaffen der Kat. B berechtigt ist, wurde von der Behörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG überprüft.

Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn die Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden.

Liegen besondere Umstände vor, die eine missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen nicht ausschließen, ist – unabhängig davon, ob die Behörde Kenntnis dieser Umstände hat - eine getrennte Verwahrung der Schusswaffen jedenfalls erforderlich.

Auf Grundlage dieser Überlegungen stellt die gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen in einem Tresor unter Verwendung von jeweils nur einem Ehepartner zugänglichen Stahlkassetten zwar eine erhöhte Verwahrungssicherheit dar, es erscheint jedoch mit dem Schutzzweck der Norm des § 8 WaffG, dass nur Berechtigte Zugang zu Schusswaffen der Kat. B haben sollen, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn die Verwahrung der Schusswaffen der Kat. B durch berechtigte Ehegatten in einem Tresor ohne Verwendung von Stahlkassetten erfolgt.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Personen, die nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde sind, jedenfalls keinen Zugang zu Schusswaffen der Kat. B haben dürfen.

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 15. Feb 2022, 18:26
von gewo
Promo hat geschrieben:
Di 15. Feb 2022, 18:16
gewo hat geschrieben:
So 13. Feb 2022, 22:32
Betreffend der tochter waere ich vorsichtig. Das vfgh urteil spricht von „eheleuten“
Der VwGH hat zwei Urteile gehabt. Tochter ist auch OK, da er von berechtigten Mitbewohnern spricht.
hast du einem link zum zweiten urteil?

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 15. Feb 2022, 18:44
von Promo
Ist so alt, dass es nicht im RIS ist. Steht aber eh die Zahl dabei, damit kannst ihn beim VwGH anfordern.

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 15. Feb 2022, 19:21
von gewo
Promo hat geschrieben:
Di 15. Feb 2022, 18:44
Ist so alt, dass es nicht im RIS ist. Steht aber eh die Zahl dabei, damit kannst ihn beim VwGH anfordern.
naja
das ist dann halt a lauwarme sache

vor allem da in den runderlaessen - mit ausnahme des zitats des "alten" urteils - in der folge und als ableitung immer nur "eheleute" und "ehepartner" steht

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 16. Feb 2022, 09:11
von Promo
Das gesamte Zitat von oben stammt aus dem Runderlass, also steht das Urteil mit selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohnern auch im Runderlass.
Du weißt selbst auch, VwGH > Runderlass.