sauersigi hat geschrieben:Anders gefragt:
Ich versuche zu ergründen ob der Transport zur privaten Schiessstätte nach der Definition legal sein kann. Es wird der Transport zur behördlich genehmigten Schiessstätte definiert. Ein privater Keller ist das meist nicht...
Und ja, es gibt einen aktuellen Grund warum diese Spitzfindigkeit wichtig sein wird...
Ab dem Zeitpunkt wenn sich jemand gefährdet fühlt, nochmal FÜHLT, bist am Arsch gelinde gesagt.
Sigi, kann es sein, dass Du "Führen" und "Transportieren" durcheinanderbringst?
Der von Dir angesprochene Punkt 67 bezieht sich auf den §35 WaffG, der den Titel "
Führen von Schusswaffen der Kategorie C" hat und genau hier wird dem "Schießsportausübenden" das
Führen der ungeladenen Kat C Waffe zu einem und von einem behördlich genehmigten Schießstand zugestanden, also offen, ohne geschlossenen Behältnis, über die Schulter gehängt.
Parallel dazu gibt es den §7, der definiert, dass der
Transport in einem geschlossenen Behältnis (und ungeladen) kein Führen ist, sondern eben nur Transport, und dieser
Transport darf überall hinführen, zum Büxer, zum privaten Schießstand, zu einem potentiellen Käufer, etc.
Kurz gesagt:
Führen des ungeladenen Kat C Pumperers gemäß §35 nur zum und nur vom behördlich genehmigten Schießstand.
Transportieren des ungeladenen Kat C Pumperers gemäß §7 geht überall hin.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod