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Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Oicw » Fr 3. Jan 2020, 06:45

Man kann die Glock ohne Mag verkaufen als B. Magazine nur an Kat A Leute. Wobei man danach neue Kat A Waffe + Mags kaufen kann statt dem.
Stand jedenfalls auf dem Schrieb zum LPD.
Theoretisch müsste es so gehen:
Glock mit 30er Kat A-> Glock an Waffenhändler ohne Mag-> AR 15 + 30er kaufen für Kat A Slot-> Glock ohne Mag für Kat B Slot.

Was mich verwunderte: wenn du Kat A Glock hast, darfst keine AR15 30er Mag kaufen. Wenn aber neue Kat A Waffe kaufst, schon 🤔
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von HowlingWolf » Fr 3. Jan 2020, 08:55

Oicw hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 06:45
Man kann die Glock ohne Mag verkaufen als B. Magazine nur an Kat A Leute. Wobei man danach neue Kat A Waffe + Mags kaufen kann statt dem.
Stand jedenfalls auf dem Schrieb zum LPD.
Theoretisch müsste es so gehen:
Glock mit 30er Kat A-> Glock an Waffenhändler ohne Mag-> AR 15 + 30er kaufen für Kat A Slot-> Glock ohne Mag für Kat B Slot.

Was mich verwunderte: wenn du Kat A Glock hast, darfst keine AR15 30er Mag kaufen. Wenn aber neue Kat A Waffe kaufst, schon 🤔
Du bringst da etwas durcheinander. Ein Kat. A Platz für eine Glock (Kurzwaffe -> Z7) kann nie zu einem Kat. A Platz für ein AR-15 (Langwaffe -> Z8) werden.

Edit: Ein Zitat mit der entsprechenden Stelle aus dem Erlass, aus einem anderen Thread:
Mjoelnir hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 13:41
Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:

Eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG berechtigt einerseits zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und andererseits (zusätzlich) zum Erwerb und Besitz eines großen Magazins für Faustfeuerwaffen. Die Faustfeuerwaffe muss jedenfalls die Möglichkeit zum Anstecken eines Magazins aufweisen (etwa Pistole).

a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.

Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.

b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten überlassen.

Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG Platz weiter besessen werden.

Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.

Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.

Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Oicw » Fr 3. Jan 2020, 10:26

Genau der Erlass! Aber da müsste ja Kat A Unterschiede sein zwischen FW und LW. Wo steht geschrieben das es Unterschiede gibt ob Glock mit 30er oder AR15 mit 30er. Platz geht nicht verloren bei Verkauf.
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Baxter » Fr 3. Jan 2020, 10:41

Hallo Oicw,

Der Unterschied liegt darin ob die Waffe Z8 (AR, bzw LW) oder Z7 (Glock, bzw KW) ist.

Wenn du nur einen Z7 Platz hast darfst auf diesen kein AR kaufen und umgekehrt.
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von HowlingWolf » Fr 3. Jan 2020, 10:58

Oicw hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 10:26
Genau der Erlass! Aber da müsste ja Kat A Unterschiede sein zwischen FW und LW. Wo steht geschrieben das es Unterschiede gibt ob Glock mit 30er oder AR15 mit 30er. Platz geht nicht verloren bei Verkauf.
Wie meinen?

Genehmigung nach §17 Abs. 1 Z7 -> Kurzwaffe mit "großem" Magazin
Genehmigung nach §17 Abs. 1 Z8 -> Langwaffe mit "großem" Magazin

Der erste Satz im Erlass-Zitat:
Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:
Das Beispiel beschreibt also den Fall "Platz für Kurzwaffe mit Magazin >20".

Der letzte Satz im Erlass-Zitat:
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.
Der Fall "Platz für Langwaffe mit Magazin >10" folgt also dem gleichen System. Das ändert aber nichts daran, dass ein Z7-Platz nicht zu einem Z8-Platz werden kann und umgekehrt.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von DLK » Fr 3. Jan 2020, 17:55

@Sinsin:
Erlass ist der Fachbegriff für "generelle Weisung". Eine reine Verwaltungsvereinfachung. Anstatt dass der Minister dem Landeshauptmann oder dem Bezirkshauptmann oder der LPD in tausend gleichgelagerten Einzelfällen tausend gleichartige Weisungen erteilt, wie er sein Amt auszuüben hat, wird einer generelle Weisung rausgegeben. Anlassbezogen heißen die Erlass, wenn es ständige Themen sind (wie zB WaffG) Runderlass. Ein Runderlass wird eben nur relativ selten geändert.
Ein Erlass kann wegen jedem medialen Einzelereignis sein, damit man politisch sagen kann, etwas getan zu haben. Macht aber oft Sinn.

@Emil:
Ja, Erben ist anders als Finden kein Rechtfertigungsgrund für den Besitz von verbotenen Waffen. Meines Erachtens ist diese Ungleichbehandlung aber verfassungswidrig: Denn selbst wenn der verstorbene Rechtsvorgänger eine Besitzberechtigung hatte, wird diese also nicht auf den Rechtsnachfolger übertragen (anders als die Besitzberechtigung für eine Schusswaffe der Kategorie B! Was ist gefährlicher?). Ein Finder ist nicht einmal Rechtsnachfolger des Verlierers, sondern erwirbt originär Eigentum. Es ist also ohne Bedeutung, ob der Verlierer besitzberechtigt war oder nicht. Dennoch wird eine Finder bessergestellt als ein Erbe eines Besitzberechtigten.
Also wer so einen Fall in der Familie hat (verbotene Waffe = Schusswaffe, großes Magazin, Schalldämpfer) und gerne erben würde - bitte bei mir melden, ich würd's gern bis zum VfGH probieren.

@spareribs:
Wenn Du die Magazine schon vor 13.12.2019 hattest und das bis Dez. 2021 meldest, bleiben sie geschützter Altbestand, auch wenn Du die dazugehörende Waffe erst später erworben hast oder wieder verkaufst. Ich sehe die Gefahr, dass viele, die eine Glock besitzen dürfen, keine Altbestandsmagazine melden, weil ihnen gesagt wird, sie dürfen "eh Magazine haben". Schlecht, wenn man eine Waffe austragen lässt und beim Händler liegen lässt und glaubt, man kann sie nach 2 Jahren wieder eintragen lassen - für das große Magazin braucht man dann ja die Sportschützenrechtfertigung. Und wer im Jahr 2023 oder 2040 im Falle einer gesetzlichen Verschärfung der Sportschützenbestimmungen seinen Sportschützentitel verliert, darf nur noch aus dem Altbestandstitel besitzen. Dann ist die Meldefrist aber schon 1 oder 19 Jahre vorbei.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Fr 3. Jan 2020, 18:43

Eine kleine Richtigstellung:
Emil hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 03:49
Ja, es gibt eine (Sonder-) Genehmigung für diese Glock 17 für 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 7, dafür wird einem ein bestehender Kat B Platz abgezogen und diese Waffe wird (und bleibt) eine Waffe der Kat A im ZWR.
Nein, mit eingesetztem <20 Schuss Magazin wird diese Waffe nicht automatisch wieder Kat B, sie bleibt vorerst weiter Kat A.
Nein, ob die Glock der Kat A oder Kat B zugeordnet wird, hängt ausschließlich davon ab, ob ein >20 Magazin eingesetzt ist oder nicht. Das bedeutet, dass nach dem Entfernen eines 33er Magazins, die Glock selbstverständlich wieder eine Schusswaffe der Kategorie B ist (siehe Antwortschreiben BMI).
Emil hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 03:49
Ob am behördlich genehmigten Schießstand das Schießstättenprivileg für "High Cap. Magazine" gilt oder nicht (teilweise strittig) wäre in diesem Fall egal, da man mit einer Genehmigung gem. § 17 Abs. 1 Z 7 die Magazine sowohl bei sich zu Hause als auch an privaten Schießständen an diese Waffe anstecken darf.
Ich darf auf die Aussage von DLK verweisen: nachdem das Schießstättenprivileg für alle Schusswaffen gilt, ist die Innehabung/Nutzung einer Schusswaffe iSd Z7/Z8/Z11 durch Nichtberechtigte erlaubt. Wenn die Innehabung einer Schusswaffe mit eingesetzten großen Magazin erlaubt ist, ist davon auszugehen, dass die Innehabung/Nutzung des Magazins alleine ebenfalls erlaubt ist.
Emil hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 03:49
Ja, es gibt eine (Sonder-) Genehmigung für dieses AR 15 für 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 8, dafür wird einem ein bestehender Kat B Platz abgezogen und diese Waffe wird (und bleibt) eine Waffe der Kat A im ZWR.
Nein, mit eingesetztem <10 Schuss Magazin wird diese Waffe nicht automatisch wieder Kat B, sie bleibt vorerst weiter Kat A.
Doch, sie wird wieder Kat B, siehe oben.
Emil hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 03:49
Ob am behördlich genehmigten Schießstand das Schießstättenprivileg für "High Cap. Magazine" gilt oder nicht (teilweise strittig) wäre auch in diesem Fall egal, da man mit einer Genehmigung gem. § 17 Abs. 1 Z 8 die Magazine sowohl bei sich zu Hause als auch an privaten Schießständen an diese Waffe anstecken darf.
Ich darf auch hier bezüglich des Schießstättenprivilegs wieder auf die Aussage von DLK verweisen, die meines Erachtens nachvollziehbar ist und juristisch gut unterfüttert erscheint.
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Emil » Sa 4. Jan 2020, 00:59

Yukon hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 18:43
Eine kleine Richtigstellung:
Emil hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 03:49
Ja, es gibt eine (Sonder-) Genehmigung für diese Glock 17 für 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 7, dafür wird einem ein bestehender Kat B Platz abgezogen und diese Waffe wird (und bleibt) eine Waffe der Kat A im ZWR.
Nein, mit eingesetztem <20 Schuss Magazin wird diese Waffe nicht automatisch wieder Kat B, sie bleibt vorerst weiter Kat A.
Nein, ob die Glock der Kat A oder Kat B zugeordnet wird, hängt ausschließlich davon ab, ob ein >20 Magazin eingesetzt ist oder nicht. Das bedeutet, dass nach dem Entfernen eines 33er Magazins, die Glock selbstverständlich wieder eine Schusswaffe der Kategorie B ist (siehe Antwortschreiben BMI).
Emil hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 03:49
Ob am behördlich genehmigten Schießstand das Schießstättenprivileg für "High Cap. Magazine" gilt oder nicht (teilweise strittig) wäre in diesem Fall egal, da man mit einer Genehmigung gem. § 17 Abs. 1 Z 7 die Magazine sowohl bei sich zu Hause als auch an privaten Schießständen an diese Waffe anstecken darf.
Ich darf auf die Aussage von DLK verweisen: nachdem das Schießstättenprivileg für alle Schusswaffen gilt, ist die Innehabung/Nutzung einer Schusswaffe iSd Z7/Z8/Z11 durch Nichtberechtigte erlaubt. Wenn die Innehabung einer Schusswaffe mit eingesetzten großen Magazin erlaubt ist, ist davon auszugehen, dass die Innehabung/Nutzung des Magazins alleine ebenfalls erlaubt ist.
Emil hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 03:49
Ja, es gibt eine (Sonder-) Genehmigung für dieses AR 15 für 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 8, dafür wird einem ein bestehender Kat B Platz abgezogen und diese Waffe wird (und bleibt) eine Waffe der Kat A im ZWR.
Nein, mit eingesetztem <10 Schuss Magazin wird diese Waffe nicht automatisch wieder Kat B, sie bleibt vorerst weiter Kat A.
Doch, sie wird wieder Kat B, siehe oben.
Emil hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 03:49
Ob am behördlich genehmigten Schießstand das Schießstättenprivileg für "High Cap. Magazine" gilt oder nicht (teilweise strittig) wäre auch in diesem Fall egal, da man mit einer Genehmigung gem. § 17 Abs. 1 Z 8 die Magazine sowohl bei sich zu Hause als auch an privaten Schießständen an diese Waffe anstecken darf.
Ich darf auch hier bezüglich des Schießstättenprivilegs wieder auf die Aussage von DLK verweisen, die meines Erachtens nachvollziehbar ist und juristisch gut unterfüttert erscheint.
Das stimmt so nicht ganz.
Wir reden offenbar von zwei verschiedenen Dingen, sie bleibt im ZWR Kat A und zwar so lange, bis sie auf Antrag von der BH wieder auf Kat B im ZWR "umgeschrieben" wird. (Siehe Runderlass)

Im Antwortschreiben vom BMI habe ich jetzt nichts gelesen das eindeutig hergeben würde, dass man jemanden mit nur Kat B Bewilligung eine zur Zeit als Kat A § 17 Abs. 1 Z. 7 oder 8 gemeldete Waffe ohne "großem Magazin" überlassen darf, gleiches hinsichtlich des Führens einer solchen Kat A Waffe mit einem WP mit nur Kat B Bewilligung - habe ich das überlesen bzw. wo steht das..? Im ersten Runderlass stand es definitiv anders!

Ich persönlich bin hinsichtlich des Schießstättenprivilegs ganz bei der Aussage von DLK dass es auch für § 17 gilt - nur es ist leider Fakt, dass dies einige SB anders sehen und es gibt nunmal keine höchstrichterliche Judikatur, keinen Erlass ect. dazu - da schreibe ich lieber "teilweise strittig" bevor jemand glaubt das sei zu 100% sicher geklärt...

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Emil » Sa 4. Jan 2020, 01:10

spareribs hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 06:34
Wenn ich jetzt die Glock mit den bösen Mags als Kat A habe und irgendwann die Mags verkaufe.....wird die Glock dann wieder B ? ....irgendwie ein Schwachsinn das Ganze ....
Nicht automatisch, im ZWR bleibt sie Kat A auch wenn du zwischenzeitlich kein einziges >20 Magazin besitzt. (Für alle die gegenteiliger Meinung sind, siehe bitte Runderlass beim Thema Magazinerwerb bei § 17 Abs. 1 Z 7 Genehmigung, dort steht das genau so drinnen!)
Du musst also die Glock von Kat A § 17 Z. 7 als Kat B auf Antrag bei deiner BH "umschreiben" lassen, dann wird sie wieder Kat B im ZWR.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von spareribs » Sa 4. Jan 2020, 02:11

Emil hat geschrieben:
Sa 4. Jan 2020, 01:10
spareribs hat geschrieben:
Fr 3. Jan 2020, 06:34
Wenn ich jetzt die Glock mit den bösen Mags als Kat A habe und irgendwann die Mags verkaufe.....wird die Glock dann wieder B ? ....irgendwie ein Schwachsinn das Ganze ....
Nicht automatisch, im ZWR bleibt sie Kat A auch wenn du zwischenzeitlich kein einziges >20 Magazin besitzt. (Für alle die gegenteiliger Meinung sind, siehe bitte Runderlass beim Thema Magazinerwerb bei § 17 Abs. 1 Z 7 Genehmigung, dort steht das genau so drinnen!)
Du musst also die Glock von Kat A § 17 Z. 7 als Kat B auf Antrag bei deiner BH "umschreiben" lassen, dann wird sie wieder Kat B im ZWR.
Danke, soweit klar, kostet dann wieder fürs "Umschreiben"
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Sa 4. Jan 2020, 11:12

Emil hat geschrieben:
Sa 4. Jan 2020, 00:59
Das stimmt so nicht ganz.
Wir reden offenbar von zwei verschiedenen Dingen, sie bleibt im ZWR Kat A und zwar so lange, bis sie auf Antrag von der BH wieder auf Kat B im ZWR "umgeschrieben" wird. (Siehe Runderlass)

Im Antwortschreiben vom BMI habe ich jetzt nichts gelesen das eindeutig hergeben würde, dass man jemanden mit nur Kat B Bewilligung eine zur Zeit als Kat A § 17 Abs. 1 Z. 7 oder 8 gemeldete Waffe ohne "großem Magazin" überlassen darf, gleiches hinsichtlich des Führens einer solchen Kat A Waffe mit einem WP mit nur Kat B Bewilligung - habe ich das überlesen bzw. wo steht das..? Im ersten Runderlass stand es definitiv anders!

Ich persönlich bin hinsichtlich des Schießstättenprivilegs ganz bei der Aussage von DLK dass es auch für § 17 gilt - nur es ist leider Fakt, dass dies einige SB anders sehen und es gibt nunmal keine höchstrichterliche Judikatur, keinen Erlass ect. dazu - da schreibe ich lieber "teilweise strittig" bevor jemand glaubt das sei zu 100% sicher geklärt...
Damit sind wir beim Kern des Problems angelangt.
Das ZWR kann bezüglich der Kategorisierung niemals den momentanen "Zustand" meiner Schusswaffen erfassen, da ja die Kategorisierung ausschließlich davon abhängt, ob ein großes Magazin eingesetzt ist oder nicht, siehe Runderlass und Antwortschreiben:
Beispiel:
Glock ohne Magazin -> Kat. B
Glock mit eingesetztem 17-Magazin -> Kat. B
Glock mit eingesetztem 33-Magazin -> Kat. A
Daher ergibt sich, dass das ZWR bestenfalls meine Bewilligungen verwalten und administrieren kann, es kann jedoch keine Zuordnung treffen, ob sich die betreffende Waffe derzeit in einem Zustand befindet, der Z7/Z8 entspricht.
Daraus ergibt sich wiederum, dass ich eine Schusswaffe, die im ZWR als Z7/Z8 "geführt" wird, selbstverständlich an jemanden überlassen/verkaufen kann, der nicht über die entsprechende Berechtigung verfügt, vorausgesetzt das große Magazin wird nicht mitveräußert, siehe Runderlass:
b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem
Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen
Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen
Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten
überlassen.
Ich entnehme dem Runderlass nicht, dass der Käufer einer Schusswaffe, welche als Z7/Z8 im ZWR geführt wird, über eine ebensolche Berechtigung verfügen muss, wenn er die Schusswaffe in einem Zustand, der Kat B entspricht, erwirbt. Dass er das/die großen Magazine nicht miterwerben kann, wenn er lediglich über eine Kat B Berechtigung verfügt, versteht sich von selbst.

Sinngemäß gilt dies auch für das Führen mit WP, auch wenn die Schusswaffe als Z7/Z8 im ZWR geführt wird, kann sie in einem Zustand der Kat B entspricht, zweifelsohne mit einem WP, der auf Kat B eingeschränkt ist, geführt werden.

Mein Fazit:
Das ZWR kann bestenfalls meine Berechtigungen festhalten, jedoch niemals die aktuelle, derzeitige Kategorisierung von Schusswaffen.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Nordi » Fr 10. Jan 2020, 10:34

Ich muss kurz hier etwas nachfragen und will nicht extra eine neuen Beitrag eröffnen :

Ich hab jetzt mehrfach gehört das alle Waffen die direkt am 14.12 gekauft wurden noch unter die alte Regelung gefallen sind und daher der Kauf nicht legal war und einem jetzt rechtliche Probleme drohen...stimmt das oder ist das Schwachsinn?

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Balistix » Fr 10. Jan 2020, 11:08

Nordi hat geschrieben:
Fr 10. Jan 2020, 10:34
Ich muss kurz hier etwas nachfragen und will nicht extra eine neuen Beitrag eröffnen :

Ich hab jetzt mehrfach gehört das alle Waffen die direkt am 14.12 gekauft wurden noch unter die alte Regelung gefallen sind und daher der Kauf nicht legal war und einem jetzt rechtliche Probleme drohen...stimmt das oder ist das Schwachsinn?
Is Quatsch. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen sind am 14.12. um 00:00 in Kraft getreten.
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Nordi » Fr 10. Jan 2020, 11:12

Gott sei Dank...weil irgendwie konnte mir keiner drauf ne klare Antwort geben...2-3 Händler sagten = Klar ist mit Punk 00:01 14.12 legal geworden und 2 andere Händler sagten = Nein, erst ab 15.12 legal da das Gesetz am 14.12 aktiv wird und dann 24h vergehen müssen...und noch ein Händler meinte " Nein das wird erst am Montag nach 14.12 legal , also 16.12 weil Gesetze erst immer am ersten Werktag gültig werden nachdem sie "freigegeben" wurden ( ok...diese Aussage hab ich aber auch für völligen Schwachsinn gehalten )

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Balistix » Fr 10. Jan 2020, 11:18

Nordi hat geschrieben:
Fr 10. Jan 2020, 11:12
Gott sei Dank...weil irgendwie konnte mir keiner drauf ne klare Antwort geben...2-3 Händler sagten = Klar ist mit Punk 00:01 14.12 legal geworden und 2 andere Händler sagten = Nein, erst ab 15.12 legal da das Gesetz am 14.12 aktiv wird und dann 24h vergehen müssen...und noch ein Händler meinte " Nein das wird erst am Montag nach 14.12 legal , also 16.12 weil Gesetze erst immer am ersten Werktag gültig werden nachdem sie "freigegeben" wurden ( ok...diese Aussage hab ich aber auch für völligen Schwachsinn gehalten )
https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/K ... 91393.html

Im konkreten Fall ist der zweite Punkt relevant.
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