Schmidl hat geschrieben:Die Antwort des BMI hab ich gelesen. Allerdings kannst die Auskunft, gelinde gesagt kübeln...
Im Streitfall kannst dich nicht darauf berufen, weil es steht ja: der Richter kann anders entscheiden... (tun sie sowieso oft genug )
Antwort würden die Erläuterungen für das Parlament bei der Einführung des Waffengesetz bieten! Die find ich auf die Schnelle nicht. Keine Ahnung, ob die überhaupt digitalisiert wurde...
mit judikatur und legislative hast du ned viel zu tun im leben oder?
es ist genau andersrum
eine rechtsansicht aus dem ministerium definiert den willen des gesetzgebers
die erlaeuterungen bei der gesetzeswerdung definieren den grund warum das gesetz so geschrieben worden ist
BEIDES ist aber tatsaechlich nie voellig rechtsverbindlich
bei den erweiterungen nach 23.2b haben wir gesehen dass es den verwaltungsbehoerden voellig egal ist was in den erlaeuterungen steht weil diese ja schon VOR der gesetzeswerdung erstellt worden sind und daher NICHT den willen des gesetzgebers wiederspiegeln
beim waffenpass fuer jaeger (alt, den mit zwei rotwildabschuessen und ausgehberechtigung) hat man gesehen dass auch die rechtsmeinungen aus dem ministerium inklusive der runderlaesse bis in den bereich der LVGs von der gerichtsbarkeit ignoriert werden, und bis zum Vfgh hats noch keiner geschafft damit glaub ich
aber wie gesagt, ein erlass entfaltet sowieso nur eine innenwirkung, daher keine rechtssicherheit
im gegenstaendlichen fall wars einfach doppelt bloed weils zwei gegenlautende rechtsquellen gegeben hat
das sollte mit der rechtsauskunft eigentlich jetzt ausgeraeumt sein