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Schusswaffen im Straßenverkehr

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Fangschuss
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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von Fangschuss » Mo 31. Dez 2012, 20:18

Bud Spencer hat geschrieben:
Fangschuss hat geschrieben:
Man muss nur aufpassen, dass einen diese Leute nicht das Hobby verpfuschen. Wenn sie eben wollen, dass allerhand Übergriffe für die Opfer schlecht enden, dann halten sich eben Bewaffnete in Österreich zurück...Ich will gar nicht wissen, wie viele "concealed carrier" sich schon aus diversen Notwehrsituationen raus gehalten haben :whistle:


Ah geh bitte!

1. Definiere einmal Zivilcourage... damit meint ein jeder was anderes.
2. Wie viele WPs hamma in Ö... oder besser wie viele tragen diese auch täglich bei sich?
3. Wann kommt man schon in so eine Situation wo man die Waffe ziehen und einsetzen muss?
Ich hoffe das für niemanden!, nicht wegen rechtlicher Konsequenzen, daran denke ich doch nicht in so einer Situation. Selbstverteidigung ist ein Überlebensreflex aus Angst. Ein Tier kennt auch nur 2 Möglichkeiten bei einer Bedrohung - Flucht oder Angriff.

Im Vergleich zu anderen EU-Ländern haben wir ein gutes Notwehrrecht, das aus Opfern keine Täter macht.
Mich stören aber diese dauernden Planspiele eigentlich, weil es der Sache nicht dienlich ist. Jeder der in so eine scheiß Situation kommt muss für sich entscheiden was er macht. Rechtlich ist er im NORMALFALL auf der sicheren Seite.


Ob und wie oft Du in diese Situation kommst, kann auch eine Frage Deines Jobs sein. Mein Bruder ist in Budapest mal in so eine Situation gekommen (Nothilfe). Er hat's mit dem CS-Gas erledigt.

Wann und wo es passiert, das bestimmen meist die Umstände und/oder der Zufall. Es kann passieren und ich hoffe für jeden (auch ohne Waffen), dass er/sie richtig reagiert. Denn auch ein Faustschlag oder "Rammen" kann schnell vor Gericht enden.

savage3000
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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von savage3000 » Mo 31. Dez 2012, 20:23

therion hat geschrieben:
Bud Spencer hat geschrieben:2. Notwehr mit Waffen geht sowieso nur wenn der Agressor bewaffnet ist! Alles andere wäre Notwehrüberschreitung od. Mord! :naughty:


Nein.

Ein Angriff ist auch gegeben, wenn ein Täter mit Beute wegläuft. Wenn man diesen Angriff nur mit der Waffe abwehren kann, dann ist das auch durch Notwehr gerechtfertigt, egal, ob/wie der Täter bewaffnet ist.


aber nachschiessen darfst ihm auf keinen fall

therion
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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von therion » Mo 31. Dez 2012, 20:25

Doch gerade das habe ich oben geschrieben. Wenn es das einzige Mittel ist, um den Angriff (Wegbringen der Beute) sicher abzuwehren, dann ist genau das erlaubt.

Bud Spencer

Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von Bud Spencer » Mo 31. Dez 2012, 20:27

Nein.

Ein Angriff ist auch gegeben, wenn ein Täter mit Beute wegläuft. Wenn man diesen Angriff nur mit der Waffe abwehren kann, dann ist das auch durch Notwehr gerechtfertigt, egal, ob/wie der Täter bewaffnet ist.[/quote]

Falsch


So gehen wir auf dein Planspiel ein.
Konkretes Beispiel:
Gab mal vor über 20 Jahren die einem Räuber, der mit der Beute davon rannte in den Rücken schoss - MORD
Es gilt bei Notwehr auch die Relation. Ich kann kein fliehendes Kind erschießen nur weil es mein Geldbörsel stiehlt. Auch wenn ich im Rollstuhl bin und nur eine Flinte habe. - NOTWEHREXZESS


Grenzen der Notwehr:

Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess):
Eine Notwehrüberschreitung liegt vor, wer das gerechtfertigte Maß der Notwehr überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient (Abs. 2)
(Beispiel: Jemand, der einen unbewaffneten Angreifer, welcher ihm gerade eine Ohrfeige verpasst hat, im Zuge der Notwehr mit einem Messer tödlich verletzt. Wir gehen davon aus, dass der Angriff noch gegenwärtig war)

Dabei muss man unterscheiden:

a) Erfolgt die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, so entfällt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehung der Tat. Allerdings ist eine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung möglich, sofern die fahrlässige Begehung des Delikts strafbar ist oder man kann dem Verursacher trotz Gemütsbewegung vorwerfen, er habe die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Verteidigungshandlung verkannt.
b) Erfolgt die Überschreitung aus Zorn, Empörung oder Aufwallung, hat der Verursacher wie bei vorsätzlicher Notwehrüberschreitung die Folgen der Handlung voll zu verantworten.


Quelle: http://www.psv-kma.at/notwehr.html

Diesen EXZESS entscheidet ja der Richter!
Zuletzt geändert von Bud Spencer am Mo 31. Dez 2012, 20:30, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von therion » Mo 31. Dez 2012, 20:29

Wie gesagt, nicht falsch. Wenn man sich nicht wirklich mit dem Thema beschäftigt hat, ist es schwierig, sich in dem Thema zurecht zu finden. Einfach Fuchs AT1 vergleichen, dieser führt das Beispiel des flüchtenden Diebes mit dem Familienschmuck konkret an und erläutert, dass hier das Nachschießen erlaubt wäre, wenn sonst keine Möglichkeit besteht, den Einbrecher am Weglaufen zu hindern.

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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von savage3000 » Mo 31. Dez 2012, 20:32

...hm wenn er mich mit waffengewalt gezwungen hat ihm meine wertsachen zu überlassen, dann ?????? a warnschuss wird schon drin sein glaub i

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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von Fangschuss » Mo 31. Dez 2012, 20:32

therion hat geschrieben:Wie gesagt, nicht falsch. Wenn man sich nicht wirklich mit dem Thema beschäftigt hat, ist es schwierig, sich in dem Thema zurecht zu finden. Einfach Fuchs AT1 vergleichen, dieser führt das Beispiel des flüchtenden Diebes mit dem Familienschmuck konkret an und erläutert, dass hier das Nachschießen erlaubt wäre, wenn sonst keine Möglichkeit besteht, den Einbrecher am Weglaufen zu hindern.


Man muss zwischen Gesetzestext und der gängigen Judikatur unterscheiden.

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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von therion » Mo 31. Dez 2012, 20:33

Des übrigen gibt es Wertgrenzen. Daher darfst Du einem Dieb der Dein Geldbörserl gestohlen hast nicht nachschießen, wenn sich weniger als die "Wertgrenze" darin befindet. Wo man die Wertgrenze ansetzt, wird unterschiedlich interpretiert. Die Judikatur geht manchmal von 100 Euro aus, Fuchs ist für 1000 Euro.

Dein Beispiel mit dem Rollstuhl ist sehr gut. Hier wird das Nachschießen häufig das einzige Mittel sein, um den Angriff zu beenden.

Wenn die Beute unter 100 Euro wert ist (alternativ 1000 Euro), dann ist das Nachschießen nie erlaubt, da es sich um Unfugabwehr handelt.

Lg.

P.s. @Fangschuss, tue ich.

Bud Spencer

Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von Bud Spencer » Mo 31. Dez 2012, 20:35

therion hat geschrieben:Wie gesagt, nicht falsch. Wenn man sich nicht wirklich mit dem Thema beschäftigt hat, ist es schwierig, sich in dem Thema zurecht zu finden. Einfach Fuchs AT1 vergleichen, dieser führt das Beispiel des flüchtenden Diebes mit dem Familienschmuck konkret an und erläutert, dass hier das Nachschießen erlaubt wäre, wenn sonst keine Möglichkeit besteht, den Einbrecher am Weglaufen zu hindern.



Einen Angriff auf "Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen" von sich oder einem anderen abzuwehren, ist demnach nicht rechtswidrig, heißt es im Gesetzestext. Das gilt allerdings nur, wenn sich eine Person "nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist".

-So jetzt zeigst einem Richter die Notwendigkeit auf, jemanden der davon rennt in den Rücken zu schießen.-

Nicht gerechtfertigt ist eine Abwehrhandlung allerdings, wenn bloß ein "geringer Nachteil" droht und die Verteidigung unangemessen ist. Dabei geht es um die Schwere der Abwehr und ob diese tatsächlich nötig ist um einen Angreifer abzuwehren.

-Also in welcher Relation, Bsp. Apfelbaum, Geldbörsel etc. Auch hier hat ein Richter zu entscheiden-

Eine Strafbarkeit nach einer Notwehrhandlung ist dann möglich, wenn eine Person "das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet" oder sich einer "offensichtlich unangemessenen Verteidigung" bedient.

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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von therion » Mo 31. Dez 2012, 20:38

Kann Dir diese Richter gerne persönlich bekannt machen bei Gelegenheit. Wie gesagt, es muss sich natürlich um das NOTWENDIGE Mittel handeln, denn wenn andere Mittel genausogut Erfolg bringen würden, dann war das Nachschießen nicht das notwendige Mittel. Gesetzt den Fall, dass es das notwendige Mittel ist, ist es aber eben im Rahmen der Notwehr gedeckt.

Richtig, der Apfeldieb stiehlt eine geringfügige Beute, daher ist keine ntowehr möglich - Unfugabwehr.

Bud Spencer

Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von Bud Spencer » Mo 31. Dez 2012, 20:45

Nunja da du Rechtserfahrung hast, darf ich dich auf den Fall des erschossenen 14- jährigen Einbrecher in Krems hinweisen - Keine Notwehr sondern fahrlässige Tötung. Gut ich weis der Supermarkt war nicht Eigentums des Polizisten ;)

Aber ich möchte klarstellen: Das ist ein "Gummiparagraf" und das Recht ist da nicht immer klar. Ich denke wir sollten da keine Thesen vom "erlaubten nachschießen" verbreiten, wenn diese nicht klar definiert bzw. ausjudiszidiert worden sind. Es gibt eben Fälle wo so etwas nicht als Notwehr galt.

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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von therion » Mo 31. Dez 2012, 20:48

Beim Kremser Einbrecher war aber die Ausgangslage ganz anders und der Schusswaffengebrauch für Polizisten ist strenger geregelt als der des Normalos. Aber sicher, Du hast Recht, dass es immer wieder komische oder falsche Entscheidungen der Justiz geben wird. Ob im kremser Fall die Entscheidung falsch war - keine Ahnung.

Bud Spencer

Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von Bud Spencer » Mo 31. Dez 2012, 20:52

Ich sag ja hätte der Supermarkt den Polizisten gehört, hätten wir einen Präzedenzfall ;)

Aber ich bin verzweifelt am Suchen: es gab in den 80ern od frühen 90ern eine Trafikantin die verurteilt wurde weil sie einen flüchtenden Räuber in den Rücken schoss. Ich habe aber keine Details. Und so genaue Literatur auch nicht. :roll:

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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von Fangschuss » Mo 31. Dez 2012, 20:55

therion hat geschrieben:Beim Kremser Einbrecher war aber die Ausgangslage ganz anders und der Schusswaffengebrauch für Polizisten ist strenger geregelt als der des Normalos. Aber sicher, Du hast Recht, dass es immer wieder komische oder falsche Entscheidungen der Justiz geben wird. Ob im kremser Fall die Entscheidung falsch war - keine Ahnung.



Nein, das haben wir schon letztes Mal diskutiert. Der Polizist hat rein rechtlich gesehen neben der vollen Selbstverteidigung auch die Zwangsmaßnahme (Sicherheitspolizeigesetz, Waffengebrauchsgesetz)!

Krems ist daher ein typischer Fall, wie es ausgehen würde!

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Re: Schusswaffen im Straßenverkehr

Beitrag von therion » Mo 31. Dez 2012, 20:58

Nein, es ging gerade um den flüchtenden Räuber. Wie war die Ausgangslage beim Überfall in Krems? Ist der Räuber geflohen? Hat er den Polizisten angegriffen? Ich weiß nicht, weshalb dieser Fall genannt wurde, was soll er beweisen/belegen?

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