rubylaser694 hat geschrieben:Die GSG5 .22lr Version ist Kategorie B
Ja, genau wie die BT 96 und das Sig 550 aber offenbar kommt es ja darauf an ob es ein Gewehr oder eine Pistole ist wenn man eine Lampe draufhaben möchte.
Georg
rubylaser694 hat geschrieben:Die GSG5 .22lr Version ist Kategorie B
Shodan hat geschrieben:Dazu hätte ich auch eine kurze Frage:
Das Sig 550 ist ja in der kurzen Version mit eingeklapptem Schaft nur 48cm lang. Wird die Länge mit ein- oder ausgeklapptem Schaft gerechnet? Was wäre wenn der Schaft ganz entfernt würde?
Georg
OGH 22. Oktober 1974, 12Os113/74 hat geschrieben:Die Gesamtlänge beträgt bei Faustfeuerwaffen höchstens 60 cm.
BMI-VA1900/0147-III/3/2006 hat geschrieben:6. Gewehrscheinwerfer i.S. § 17 Abs. 1 Z. 5
Unter einem Gewehrscheinwerfer ist ein Gegenstand zu verstehen, der dazu dient,
ein Ziel auszuleuchten. Dabei kann es sich entweder um einen Weißlichtscheinwerfer
oder um einen Infrarotscheinwerfer in Kombination mit einem Infrarotnachtsichtgerät
handeln.
Unstrittig ist im gegebenen Zusammenhang, dass es sich um einen verbotenen
Gewehrscheinwerfer handelt, wenn der Gewehrscheinwerfer als solcher und für
diesen Zweck von einem Unternehmen produziert wird.
Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Gewehrscheinwerfer entsteht,
der aus Teilen besteht, die jeweils allein keine Gewehrscheinwerfer sind (insb. auf
dem Gewehr mit Gummiringerl bzw. Klebeband montierte Taschenlampe).
Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1
WaffG vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Gewehrscheinwerfer
vorliegt, wenn er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solcher verwendet zu
werden.
Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden:
1. Der Gewehrscheinwerfer wurde als solcher von einem Unternehmen produziert.
Diesfalls fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl
allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
2. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde umgebaut (z.B.
Anbringung einer Halterung an der Taschenlampe/Handscheinwerfer zur
Fixierung am Gewehr), sodass er für sich allein ein Gewehrscheinwerfer
(Vorrichtung) ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5
WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
3. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde nicht umgebaut, wird
aber am Gewehr befestigt (z.B. mit Gummiringerl oder Klebeband). Die nicht
montierte Taschenlampe stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG
35
dar. Die montierte Taschenlampe wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung am
Gewehr ein verbotener Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG, weil sie ab
diesem Zeitpunkt dem Wesen nach dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als
Gewehrscheinwerfer verwendet zu werden.
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass selbst für den Fall, dass die
landesrechtlichen Regelungen die Fixierung einer Taschenlampe/Handscheinwerfer
am Gewehr zuließen, damit das waffenrechtliche Verbot nicht
aufgehoben/abgeändert wird und somit weiterhin strafrechtlich relevant wäre.
Shodan hat geschrieben:Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Wenn es also Einstufungen für Gewehre und Pistolen gibt, dann sollte es ja beim GSG5 keine Diskussion geben oder? Als was ist das Teil denn eingestuft worden?
Shodan hat geschrieben:Also dann ist das SG 550 eine Kurzwaffe (48cm)?
Georg
gewo hat geschrieben:A, B, C, D ...egal
sobald es mehr als 60cm lang ist ist es eine langwaffe
laut amtssachverstaendigen gibt es KEINE speziellen kurzwaffen - oder langwaffen kat B einstufungen
und der sollte es wissen
es gibt nur einen in oesterreich ...
martin hat geschrieben:Wer es nicht glauben will, daß zur Beurteilung einer Waffe weitaus mehr als nur ein Maßband erforderlich ist soll eine schriftliche Anfrage ans BMI zu den oben beschriebenen Waffen stellen, ganz einfach.