MDKrauser hat geschrieben:Hmm interessanter Beitrag...ich und meine Holde haben ja daweil nur 1 FFW die auf mich gemeldet ist aber die Frage stellt sich natürlich für mich auch ob der Paragraph der für Eheleute gilt auch für Partnerschaft die im selben Haushalt wohnen zutrifft, weil wenn ja wäre das natürlich super! Daher verfolge ich den Thread mit Argusaugen!!!
Zu dem Thema Waffenverwahrung hätte ich auch gleich ne Frage
Ich werde erst nächstes Jahr nen Schrank mir gönnen wenn ich irgendwie Platz dafür frei machen kann, jetzt juckts mich halt aber stark das ich in die Kat.C Klasse reinschnuppere und ganze Zeit schon am überlegen bin ob ich ma zum Spaß und Üben KK .22 Repetiergewehr kaufe um mich mal bissl im Schießkeller austobe.
Derzeit hab ich einen Safe für meine FFW und der Safe steht in einem großen Kasten drinnen, jetzt meine Frage:
Kann ich, wenn ich mir nen Repetierer kaufe (für die Frage mal egal welches Kaliber, hauptsache Kat.C) diesen in den Kasten neben den Safe stellen und mit Ketten + Vorhängeschloss die Kastentüre abschließen? Also ich meine das ich durch die 2 Türgriffe die Kette einfädle und dann mit Schloss abschließe... gilt das?
Das des natürlich net toll ausschaut ist mir bewusst aber es wäre einfacher als jetzt warten auf den Schrank der sich vielleicht nie ausgehen wird...
Wäre das also gesetzeskonform und falls mal Kontrolle kommt auch zulässig?
Wenn ja, wär das n Hit...
Es kommt ganz darauf an, wie leicht sich der Kasten mit der Kette öffnen lässt.
"§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer
Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten –
Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind
insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf im
Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in
Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der
Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder
Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren
Verwendung nicht befugt sind; 4. Schutz von Waffen und Munition vor
Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.