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WP --> WO darf man NICHT führen ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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IT Guy
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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von IT Guy » So 28. Sep 2014, 10:48

Thule hat geschrieben:Al3x hat im technischen Sinn und nicht im waffenrechtlichen Sinn von "geladen" gesprochen. Nehme ich mal an.

Das ist aber bei einer rechtlichen Frage aber eher kontraproduktiv.

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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von Thule » So 28. Sep 2014, 11:04

Ich würde auch davon ausgehen, dass für "ungeladen" in einer privatrechtlichen Hausordnung/Beförderungsbestimmung sofern nicht näher ausgeführt der technische Zustand heranzuziehen ist und nicht die Verrenkungen die der Gesetzgeber betreibt um Umgehungshandlungen zu seiner heiligen Kuh dem "Führen" auszuschließen.
Wenn also steht "Personen die geladene Schußwaffen mit sich führen" und ich hab chamber empty ist die Waffe nach technischem Stand nicht geladen, dann paßt das für mich. WP natürlich vorrausgesetzt, damit der waffenrechtliche Aspekt nicht verletzt wird.

razorback
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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von razorback » So 28. Sep 2014, 11:19

...also offenbar gerät man durch Verletzung verschiedenster Hausordnungen eher in Konflikt mit irgend einem Gesetz (von welchem man unter Umständen gar nicht wußte, daß es sowas gibt - wie z.B. bei unseren deutschen Nachbarn ein "Amt für Schwanenwesen" existiert.....), als durch allfällige Notwehr.

Es ist wohl das Sinnvollste, immer einen soliden Prügel dabei zu haben.
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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von Al3x » So 28. Sep 2014, 11:21

Ich gehe vom technischen Zustand aus und in der Hausordnung ist kein Waffengesetz angefuehrt.
Chamber empty ist ueberall auf der Welt ungeladen und darauf beziehe ich mich auch, Punkt.

Ich bin auch 7 Jahre lang mit Koppel und Waffe Oeffis gefahren und bin beim Fahrer eingestiegen damit er mich sieht.
Niemals wurde auch nur einmal etwas gesagt obwohl ich kein Exekutivbeamter bin.
Und so machen es zig Leute die ich kenne...und beim WP ist es unerheblich ob die Waffe offen oder verdeckt getragen wird, auch darauf bezieht sich die Hausordnung nicht.

Und eine Hausordnung ist kein Gesetz, aber man muss sehr wohl unterscheiden wohin man sonst geht, man sollte imZweifelsfalle immer Bescheid sagen das man etwas eingesteckt hat, selbst bei Botschaften gibt es dazu ein versperrbares Behaeltnis dessen Schluessel man mitnimmt, die Zuverlaessigkeit also weiterhin gegeben ist.
Und wer zum Gericht oder zur Polizei etwas mitnimmt und nichts sagt, hat ohnehin einen an der Waffel.
Und dass Sicherheitskontrollen auch dazu da sind Waffen in einer gewissen Zone zu unterbinden, sollte auch jedem einleuchten, sonst brauche ich die Kontrolle ja nicht.
"There Are Only Three Kinds of People: Wolves, Sheep and Sheepdogs. Which one are you?"

http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/

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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von rhodium » So 28. Sep 2014, 22:10

Darf ein WP-Besitzer seine mitgeführte Waffe z. B. bei einer Einlasskontrolle bei Gericht deklarieren und für die Zeit seines Besuches abgeben oder steckt er beim ersten bewaffneten Schritt ins Gebäude schon im Schlamassel?

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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von gewo » So 28. Sep 2014, 22:34

rhodium hat geschrieben:Darf ein WP-Besitzer seine mitgeführte Waffe z. B. bei einer Einlasskontrolle bei Gericht deklarieren und für die Zeit seines Besuches abgeben oder steckt er beim ersten bewaffneten Schritt ins Gebäude schon im Schlamassel?

Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk


hi

die grundlose mitnahme alleine reicht schon fuer a waffenverbot aus
mag anders sein fuer beruflich bedingte mitnahmen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von Bud Spencer » Mo 29. Sep 2014, 01:48

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Zuletzt geändert von Bud Spencer am Mo 9. Mai 2016, 15:19, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von IT Guy » Mo 29. Sep 2014, 07:39

Thule hat geschrieben:Ich würde auch davon ausgehen, dass für "ungeladen" in einer privatrechtlichen Hausordnung/Beförderungsbestimmung sofern nicht näher ausgeführt der technische Zustand heranzuziehen ist und nicht die Verrenkungen die der Gesetzgeber betreibt um Umgehungshandlungen zu seiner heiligen Kuh dem "Führen" auszuschließen.
Wenn also steht "Personen die geladene Schußwaffen mit sich führen" und ich hab chamber empty ist die Waffe nach technischem Stand nicht geladen, dann paßt das für mich. WP natürlich vorrausgesetzt, damit der waffenrechtliche Aspekt nicht verletzt wird.

Also ich würde eher vermuten, dass wenn es "grobe" Probleme gibt, landest vor Gericht. Und Richter sind meist keine Techniker, sondern Juristen. Da vermute ich stark dass Definitionen aus dem Gesetz herangezogen werden.

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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von JPS1 » Mo 29. Sep 2014, 08:57

gewo hat geschrieben:die grundlose mitnahme alleine reicht schon fuer a waffenverbot aus


Hast du da vielleicht eine Entscheidung/quelle parat? Mich wunderts nur, weil dann die ganzen Bestimmungen im GOG zur Verwahrung und Ausfolgung sinnlos wären...

Bud Spencer

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von Bud Spencer » Mo 29. Sep 2014, 09:08

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Zuletzt geändert von Bud Spencer am Mo 9. Mai 2016, 15:19, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von JPS1 » Mo 29. Sep 2014, 09:52

Halbzitate und falsche E... ist ja wie in der Praxis hier :D

Die von dir zitierte E behandelt nur die Vorrauss. des §2 & das mithineinnehmen, nicht die Frage nach der Mitnahme zum & Verwahrung bei Gericht. Bzw kann man IM GEGENTEIL rauslesen, dass der Herr RA mit WP seine Zuverlässigkeit & den WP nicht verloren hat, wenn er seine Waffe bei der Sicherheitskontrolle deklariert und im Schliessfach verstaut/verwahrt. Wie es das GOG eben vorsieht.

GOG hat geschrieben:§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.

(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.




Ausfolgung übergebener Waffen

§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.


(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.

(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.


Darum interessiert mich weiterhin, wie man an ein Waffenverbot kommen soll, wenn er sich entsprechend dem GOG (und WaffG) verhält - was Rhodium ja gefragt hat.
Wenn ein WBK-Besitzer die Pistole "grundlos" (also zb für einen schiessstandbesuch nach dem gerichtstermin) mitführt, dann würd ich das uU noch nachvollziehen können, da sind wir dann bei transport vs führen.

Vielleicht hat Gewo ja so einen Fall mitbekommen und kann was genaueres erzählen

Bud Spencer

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von Bud Spencer » Mo 29. Sep 2014, 10:11

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Zuletzt geändert von Bud Spencer am Mo 9. Mai 2016, 15:18, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von Al3x » Mo 29. Sep 2014, 11:14

Beim Gericht würde ich mich als rein privater Waffenträger nicht spielen, die Zeit um die Waffe zu Hause oder beim Kollegen mit WP im Wagen zu deponieren sollte man vorher schon haben.

Geht halt mal hin in euer Bezirksgericht und fragt einfach nach ob die SiKo am Eingang schon zu weit ist, ich denke nicht, denn dafür ist die SiKo ja da.
Ein Problem ist nur dass die SiKo Leute idR unbewaffnet sind und keinen WP haben, ergo dessen ihr ein verschliessbares Behältnis zur Verwahrung nutzen müsst.

Bei den Botschaften wo es eine SiKo gibt, gibst du sie genau dort ab und das passiert täglich und dort gibt es auch idR eine Entladebox, da auch die Personenschützer von gewissen Diplomaten ihre Waffen abgeben müssen und diese versperrt werden, oder sie warten einfach draussen wie die Israelis...oder sie lassen sie gleich im Wagen bei einem Kollegen weil sie es wissen und respektieren.
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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von gewo » Mo 29. Sep 2014, 11:33

hi
JPS1 hat geschrieben:Halbzitate und falsche E... ist ja wie in der Praxis hier :D

eigentlich nein

JPS1 hat geschrieben: Wenn ein WBK-Besitzer die Pistole "grundlos" (also zb für einen schiessstandbesuch nach dem gerichtstermin) mitführt, dann würd ich das uU noch nachvollziehen können, da sind wir dann bei transport vs führen.


hi

bei dem urteil dass du meinst geht es eben NICHT um transport vs fuehren
da geht es darum dass die mitnahme einer schusswaffe in ein gerichtsgebaeude (bis zur sicherssperre) nur unter besonderen bedingungen zulaessig ist.

dazu gehoert aber eben NICHT der fall dass ein waffentraeger der zufaellig im amtsgebaeude zu tun hat seine waffe einfach bei der sicherheitsschlaeuse abgibt
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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Beitrag von JPS1 » Mo 29. Sep 2014, 13:19

das erste war auf bud spencers E&Ris-zitat bezogen

das zweite war keine E, sondern nur ein Fall, wo ich mir ein Waffenverbot wegen Führen ohne WP vorstellen könnte (G4S macht Meldung an die Behörde weils die Waffe ohne WP nicht zurückgeben wollen, der 'nur' Wbk Besitzer wird sich dann bei seiner Behörde rechtfertigen dürfen, warum er die Waffe überhaupt ans Gericht mitgenommen hat -> zb Zwischenstopp beim Transport)


wollte wissen, ob du eine E oder andere Quelle für das hier hast

gewo hat geschrieben:die grundlose mitnahme alleine reicht schon fuer a waffenverbot aus


ich selbst kenn keine Entscheidung dazu ... mich würds wundern, wenn ein WP-besitzer ein waffenverbot bekommen sollte, wenn er zu gericht muss und sie dort entsprechend GOG in Verwahrung gibt.
(=Rhodiums Frage)
Zuletzt geändert von JPS1 am Mo 29. Sep 2014, 13:47, insgesamt 1-mal geändert.

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