right to bear arms hat geschrieben:4.4. In den Überlegungen des Gesetzgebers kommt klar zum Ausdruck, dass mit § 23 Abs. 2b WaffG eine exklusive Regelung geschaffen werden sollte, um die Frage der Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsports abzudecken. Abs. 2b soll demnach eine Klarstellung bringen, die Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Schießsports im Erweiterungsfall ablöst. Nach den allgemeinen Interpretationsgrundsätzen „lex specialis derogat legi generali“ sowie „lex posterior derogat legi priori“ ist im vorliegenden Fall der Bestimmung des § 23 Abs. 2b WaffG der Vorrang zu geben und nicht auf den Tatbestand des Abs. 2 leg.cit. Bezug zu nehmen. Der Verweis in § 23 Abs. 2b WaffG auf § 23 Abs. 2 WaffG ist demnach – wie bereits oben ausgeführt und aus den Materialien deutlich ersichtlich – alleine als Verweis auf die sonstigen Anwendungsfälle (z.B. Jagd oder auch Erstausstellungen von Waffenbesitzkarten von Sportschützen) des § 23 Abs. 2 WaffG zu sehen. § 23 Abs. 2b WaffG – Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen – wird hiervon nicht berührt bzw. hierdurch nicht ergänzt.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn (...)
Zunächst handelt es sich bei 'lex specialis' und 'lex posterior' mehr um
Kollisionsregeln als um "allgemeine Interpretationsgrundsätze". Solche Gedanken zur Auflösung einer Normenkollision braucht es in Wahrheit nur bei Normenkollision, d.h. die Anwendung mehrerer Rechtsnormen käme in Frage.
Das Verhältnis von § 23 Abs 2 und dessen Abs 2b WaffG ist freilich kein Fall von Kollision, wurde doch mit Abs 2b (gebundene Entscheidung) eine über Abs 2 (Ermessen, Rechtfertigung
insbesondere Schießsport) hinausgehende - vereinfachte - Möglichkeit zur WBK-Erweiterung für Schießsport geschaffen. Der Anwendungsbereich von Abs 2b ist freilich enger (Schießsport) im Vergleich zu Abs 2 (insbesondere Jagd, Schießsport, Sammeln), da hier eine gebundene Entscheidung statt einer Ermessensentscheidung vorgesehen wurde.
Dies geht auch aus den Materialen dieser Gesetzesnovelle hervor, wobei es bei klarem Wortlaut von Gesetzesnormen keine Erforschung von
"Überlegungen des Gesetzgebers" braucht...
Abs 2a ist eben keine
"exklusive Regelung" zur WBK-Erweiterung mit Rechtfertigung Schießsport - sondern eine zu Abs 2 hinzutretende Möglichkeit, wenn ein Antragsteller das Erfüllen des (strengeren) Abs 2 nicht glaubhaft machen kann. Letzteres erreicht man im Übrigen mit genau auf Disziplinen zugeschnittenen Wettbewerbs-Ergebnislisten in ausreichender Anzahl.
So legt der Wortlaut
"und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen" in Abs 2b klar fest, dass ebendieser Abs 2b gegenüber Abs 2
subsidiär ist - das Urteil legt geradezu das Gegenteil nahe.
Auch für eine Auslegung, wonach Abs 2b eine
"Klarstellung" sei, lässt der Wortlaut des Gesetzes keinen Raum. So hätte man diesfalls den Abs 2 korrigiert und nicht einen weiteren Absatz eingefügt - aufgrund des Vorhandenseins
zweier Absätze müssen diese beiden Absätze einen
unterschiedlichen Anwendungsbereich bzw Regelungsgehalt haben. Andernfalls wäre einer der beiden Absätze - legistisch gesehen - nutzlos.
"Der Verweis in § 23 Abs. 2b WaffG auf § 23 Abs. 2 WaffG" ist eben
nicht "als Verweis auf die sonstigen Anwendungsfälle (z.B. Jagd oder auch Erstausstellungen von Waffenbesitzkarten von Sportschützen) des § 23 Abs. 2 WaffG zu sehen". Schließlich regelt Abs 2 zur WBK-Erstausstellung, die
"Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen" und eine
größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird, als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung des Schießsports.
Sieht man den "Verweis" aber als sogenannte Kollisionsnorm an, welche eben Abs 2b ausdrücklich als subsidiäre Regelung gegenüber Abs 2 erklärt, so ist wiederum ein Rückgriff auf lex specialis et lex posterior unzulässig.
Im Ergebnis löst Abs 2b den Abs 2 zur WBK-Erweiterung aus Gründen des Schießsports nicht ab.
Liegt also ein
"Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen" - es kommt freilich eine WBK-Erweitung für Schießsport auf über fünf Plätze in Frage - muss Abs 2b nicht bemüht werden. Dann muss aber den strengeren Erfordernissen des Abs 2 (laut stetiger Rechtsprechung: Wettbewerbs-Ergebnislisten, Vereinsmitgliedschaft) genügt werden, um eine stattgebende Ermessensentscheidung herbeizuführen.
Das unglückliche LVwG-Urteil hat freilich eine gewisse Ausstrahlungswirkung, wenn auch Verwaltungsbehörden sich
nicht daran halten müssen. Dass es so weit kommt (abweisender Bescheid) wäre einem von mir gebrieften SPSC-Mitglied als Antragsteller sicherlich nicht passiert. Unter Einhaltung gewisser Spielregeln war eine WBK-Erweiterung für Schießsport bislang weitgehend problemlos.