Das StreamLight TLR-1 ist kein "Gewehrscheinwerfer" im eigentlichen Sinne, darf aber natürlich trotzdem nicht auf die Langwaffe montiert werden. Ansonsten wären ja beispielsweise Taschenlampen auch schon verboten zu besitzen, weil die Möglichkeit besteht sie mittels Klebeband oder Schiene aufs Gewehr zu montieren/klemmen. Es ist für Pistolen konzipiert und entworfen worden, das ist das Entscheidende.SwissShot hat geschrieben:Wir sind zwar schon weg, vom eigentlichem Thema, aber es interessiert mich trotzdem.
Darum mal ein hypothetisches Beispiel:
Nehmen wir an ich lebe in Österreich, besitze eine Glock und dazu eine StreamLight TLR-1.
Die Lampe kann ich ja ohne Probleme an die Glock klemmen.
Jetzt kauf ich mir noch irgendein Gewehr, welches eine Picatinnyschiene hat.
Ist die Lampe jetzt noch legal oder illegal?
Oder wird sie erst illegal wenn ich sie definitiv ans Gewehr klemme?
Wenn ich die Beschreibungen so durchlese, z.B. von gewo.
Verstehe ich es so, das die Lampe illegal ist, sobald die Möglichkeit besteht.
Ist das richtig oder falsch?
Gruss SwissShot.
Wichtig ist was auf der Verpackung steht und als was das Licht konzipiert ist. Steht auf der Verpackung Gewehrscheinwerfer oder ähnliches (auch für Langwaffen geeignet etc.) drauf dann Finger weg. Eine wirkliche Unterscheidung kann aber schwierig sein, ich denke aber mal (ACHTUNG MEINE AUFFASSUNG!!!) die Behörden sehen das wohl selbst nicht ganz so streng sofern sie nicht direkt auf dem Gewehr gefunden werden. Gibt ja größere Lampen die zB. auf dem Roni G2 erlaubt sind und sich problemlos an einer LW montieren lassen... Eine klare Definition wäre hier wirklich wünschenswert.