Seite 2 von 2

Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft

Verfasst: Mi 15. Mär 2017, 19:26
von SliceOfLife
Grüß euch!

Ist das dann auch noch der Fall?

Zusätzliche Informationen

Beantragt eine Drittstaatsangehörige/ein Drittstaatsangehöriger, die/der die Voraussetzungen erfüllt, eine Waffenbesitzkarte, liegt deren Ausstellung im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensentscheidung erfolgt auch, wenn Personen unter 21, aber über 18 Jahren eine Waffenbesitzkarte beantragen und nachweisen, dass der Waffenbesitz für die Berufsausübung erforderlich ist.


Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd ... 50800.html


Bin ein bisschen beunruhigt :shock: ...

Was könnte da trotz Erfüllens aller Voraussetzungen zu einem Negativbescheid führen?

Ich bin Drittstaatenangehörige mit einem Daueraufenthalt und nun seit knapp 25 Jahre in Österreich (also quasi mein ganzes Leben).

Habe vor in den nächsten Monaten die WBK zu beantragen und möchte nicht 400€+ berappen um im Endeffekt leer auszugehen.

Kann mich irgendwer beruhigen :lol: ?

Liebe Grüße,

Slice

Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft

Verfasst: Mi 15. Mär 2017, 19:30
von GSchoenbauer
Kann mich irgendwer beruhigen :lol: ?


Beruhigen kann Dich da nur Deine Behörde, die Du VORHER anfragst