Die Praxis wird so aussehen:
Wird der Schrank (= nicht kleiner Safe!) von Unbekannten geklaut, dann hast du fahrlässig die Fixierung unterlassen.
Wird der Schrank nachweislich vom Hulk geklaut, dann wird wahrscheinlich nicht mehr auf Verhältnismässigkeit abgestellt werden.
Wird der Schrank nicht geklaut, kräht wahrscheinlich kein Hahn danach.
Auch ein 120 kg schwerer, grösserer Schrank kann von zwei kräftigen Burschen zwei Stockwerke runtergetragen werden, das ist aber bereits ein besonderer Fall und eine Fixierung geht wahrscheinlich über die übliche Sorgfalt hinaus. Doch selbst da wird ausschliesslichd der Einzelfall beurteilt. Ist hingegen der Schrank zwar 120kg schwer aber klein genug, um ihn auf eine Rodel packen zu können, dann wäre eine Fixierung wohl angebracht gewesen.
Zum Thema was die Beamten alles "dürfen" und was nicht:
Wie´s gewo schon gesagt hat, beachtet doch bitte endlich auch mal den Zweck der Rechtsakte, auch im Kontext. Manchmal glaub ich, es wird immer noch an das Märchen geglaubt, dass keine Beamtenbeleidigung stattfindet, wenn man eine Beleidigung als freie Meinungsäusserung tarnt... Der Beamte hat die sichere Verwahrung zu überprüfen. Wenn er hierbei keinerlei Spielraum hätte, dann wäre die Folge, dass zwingend jede einzelne mögliche Konstellation in Gesetz, Verordnung gegossen werden müsste. Das ist nun mal unmöglich. Immer an Sinn/Unsinn und Zweck orientieren, dann stellen sich solche Fragen erst gar nicht. Ein solcher Sinn und Zweck lässt sich bspw AUCH aus Folgendem (neueste DurchführungsVO, gepostet von Weissi) ableiten:
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist
Und dieser Teil ist der Schlüssel zum Mangel an Verlässlichkeit, um den es ja bei der Frage eigentlich geht:
"...die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer"Dies ist auch jender Teil, welcher dann schwierig zu ermitteln ist, da er sehr abstrakt und subjektiv gehalten ist. Das ist auch gut so, s.o.
Kann also schon sein, dass dir ein besonders unguter Beamter ans Bein pinkelt, weil du den Schrank nicht an Wand UND Boden verankert hast. Dass er damit durchkommt, ist jedoch äusserst unwahrscheinlich. Wenn der Schrank aber gar nicht verankert ist und der Beamte Baumstammwerfer ist, den Schrank selbst hochheben darf und diesen ohne grosse Mühe kurz herumträgt, dann ist es schon wahrscheinlicher. Aber wenn er deshalb einem Hulk gleichzusetzen ist, dann wieder nicht. Und so geht das Spielchen immer weiter, darum ja auch stets der "konkrete Einzelfall", der beurteilt wird. Du musst als objektiv sorgfältig durchgehen und das widerum richtet sich meist nach gesundem Menschenverstand, nicht aber nach irgendwelchen abstrakten Normen. Als hätte dir dein Bauchgefühl nicht sowieso schon längst gesagt "sicher ist sicher".
Das kann auch auf alles Sostige umgelegt werden, bspw ob das Plastiksackerl mit Knoten ein für den Wafentransport zulässiges verschlossenes Behältnis ist, ob man seine Trockenübungen direkt hinter dem eigenen Fenster in Richtung Nachbarhaus, Fussgänger, Öffentlicher Verkehr, etc machen darf, ob man geladene Magazine transportieren darf oder Schlüssel aus dem Rucksack nehmen darf, aber aus einem anderen Fach, als jenes, in welchem sich die Waffe befindet. Nur weil etwas nicht eindeutig und explizit normiert ist, heisst das nicht, dass es erlaubt ist. Die Norm ist Grundlage, der Zweck aber die Grundlage für die Norm. Höchtgerichtliche Urteile führen dies dann häufig aus, konkretisieren näher, also sind auch diese wichtig.
Ergo:
Verstand benutzen und nicht aufgrund individueller Interpretationen einzelner Paragraphen herumdiskutieren. 90% aller Fragen werden sich dadurch, iVm vorangegangenem und sorgfältigem Lesen der Normen, erübrigen. Verabschiedet euch von dem Gedanken, dass der Gesetzgeber ganz speziell für euren Einzelfall etwas ausdrücklich zu normieren hat und jeden einzelnen Schritt, jede Konstellation vorausplanen kann und muss. Freut euch lieber, dass dem nicht so ist. Gerade das WaffG ist schon verhältnismässig ziemlich präzise und schützt einerseits dadurch, andererseits aber gerade auch durch seine partiellen Unschärfen, den LWB selbst. Diese Unschärfen schaffen zwar die Grundlage für mögliche Beinpinklerei, auch diese Türe schwingt aber in beide Richtungen. Man kann sich nicht über mangelnde Freiheiten beschweren und im selben Atemzug ganz konkrete Regelungen aller möglichen Sachverhalte fordern.